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Sind die deutschen Ostgebiete 'geraubt'?

In rechten Kommentarspalten kursiert die Behauptung, die Gebiete östlich von Oder und Neiße seien Deutschland geraubt worden, nie freiwillig abgetreten und stünden dem Land weiter zu. Deutschland hat 1990 in zwei völkerrechtlichen Verträgen ausdrücklich und freiwillig auf jeden Gebietsanspruch verzichtet.

Falsch
Inhalt

Die Behauptung

Unter Beiträgen zu Wahlen, Volksentscheiden oder deutscher Geschichte taucht regelmäßig eine Frage auf, die wie eine harmlose Nachfrage klingt: Wann es denn endlich einen Volksentscheid über die "geraubten deutschen Gebiete" gebe und wann man diese zurückbekomme. Nachgeschoben wird meist die Begründung, Deutschland habe die Gebiete östlich von Oder und Neiße nie freiwillig abgetreten, sie seien geraubt worden und gehörten deshalb weiterhin zu Deutschland.

Einen prominenten Absender hat diese Behauptung nicht. Sie kursiert seit Jahrzehnten in vertriebenenpolitischen Randgruppen und wird heute vor allem in rechten und rechtsextremen Kommentarspalten weitergereicht. Gemeint sind Schlesien, Ostbrandenburg, Hinterpommern, das südliche Ostpreußen und Danzig, zusammen etwa ein Viertel des deutschen Staatsgebiets in den Grenzen von 1937.

Der Kern der Behauptung ist keine Geschichtsfrage, sondern eine Rechtsbehauptung über die Gegenwart: Deutschland habe heute noch einen Anspruch. Genau daran lässt sie sich prüfen.

Was völkerrechtlich gilt

Potsdam 1945 war ausdrücklich vorläufig

An diesem Punkt hat die Behauptung ihren wahren Kern. Das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 stellte die Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie unter die Verwaltung des polnischen Staates und schob die Festlegung der Westgrenze Polens bis zu einer künftigen Friedensregelung auf. Von einer Abtretung war 1945 also tatsächlich nicht die Rede, und Deutschland war an dieser Entscheidung nicht beteiligt.

Diese Schwebelage hielt vier Jahrzehnte an. Die DDR erkannte die Grenze im Görlitzer Abkommen von 1950 an, die Bundesrepublik akzeptierte sie im Warschauer Vertrag von 1970 als bestehenden Zustand, ohne die Friedensvertragsklausel aufzugeben. Wer die Behauptung vertritt, argumentiert mit dieser Rechtslage. Nur endete sie 1990.

1990: Deutschland verzichtet ausdrücklich

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 ist die Friedensregelung, auf die Potsdam verwiesen hatte. Artikel 1 legt fest, dass die Außengrenzen des vereinten Deutschland "am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein" werden. Absatz 3 lässt keinen Interpretationsspielraum:

Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

Zwei Monate später folgte der deutsch-polnische Grenzvertrag vom 14. November 1990. Artikel 2 erklärt die Grenze für "jetzt und in Zukunft unverletzlich", Artikel 3 hält fest, dass beide Staaten "gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden". Der Bundestag ratifizierte den Vertrag am 16. Dezember 1991, in Kraft trat er am 16. Januar 1992.

Damit ist die Friedensregelung, deren Ausbleiben die Behauptung voraussetzt, seit über drei Jahrzehnten in Kraft.

"Nicht freiwillig"? Der Bundestag hat mit großer Mehrheit zugestimmt

Der zweite Teil der Behauptung lautet, Deutschland habe nicht freiwillig gehandelt. Auch das lässt sich am Abstimmungsverhalten prüfen.

Am 21. Juni 1990 verabschiedeten Bundestag und Volkskammer gleichlautende Erklärungen zur deutsch-polnischen Grenze. Im Bundestag stimmten 487 Abgeordnete dafür, 15 dagegen, 3 enthielten sich. In der Volkskammer lautete das Ergebnis 394 zu 6.

Das war kein Diktat einer Besatzungsmacht, sondern eine Entscheidung zweier frei gewählter deutscher Parlamente, später bekräftigt durch die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrags. Widerspruch gab es, vor allem aus Vertriebenenverbänden, und er ist in den 15 Gegenstimmen dokumentiert. Er blieb eine deutliche Minderheit.

Zutreffend ist allerdings, dass die Entscheidung unter Bedingungen fiel. Die vier Siegermächte und die europäischen Nachbarn machten die Zustimmung zur Wiedervereinigung von der Klärung der Grenzfrage abhängig. Eine Wahl zwischen mehreren Optionen war das nicht. Aber eine erzwungene Unterwerfung auch nicht: Deutschland handelte als souveräner Staat, durch seine gewählten Vertreter, in einem Vertrag, den es selbst unterzeichnete und ratifizierte. Wer das "nicht freiwillig" nennt, müsste jeden politischen Kompromiss so nennen.

Was am Einwand dran ist

Ein Faktencheck, der hier aufhörte, würde es sich zu leicht machen. Zwei Punkte verdienen eine ehrliche Antwort.

Die Vertreibung war real und gewaltsam

Zwischen 1945 und 1950 verloren zwölf bis vierzehn Millionen Deutsche ihre Heimat in den Ostgebieten und in Ost- und Südosteuropa. Das Potsdamer Abkommen verlangte in Artikel XIII eine Umsiedlung "in ordnungsgemäßer und humaner Weise". So verlief sie nicht: Hunderttausende starben, Gewalt, Misshandlung und Enteignung waren die Regel.

Das ist kein Detail am Rande, sondern historisches Unrecht, und es verschwindet nicht dadurch, dass ihm ein von Deutschland begonnener Vernichtungskrieg vorausging. Die Behauptung wird davon aber nicht richtig. Aus erlittenem Unrecht folgt kein fortbestehender Gebietsanspruch, und der Verzicht von 1990 wurde in Kenntnis dieser Geschichte erklärt.

Das Argument der Kollektivbestrafung

Häufig wird nachgeschoben, es sei rechtswidrig, ein Volk für das zu bestrafen, was seine Regierung verbrochen habe. Als moralischer Einwand gegen die Vertreibung von Zivilisten hat das Gewicht, und das Völkerrecht teilt ihn: Kollektivstrafen gegen Zivilbevölkerungen sind verboten.

Nur trifft er die Grenzfrage nicht. Eine Grenzverschiebung zwischen Staaten ist keine Strafe gegen Einzelpersonen, sondern eine Regelung zwischen Völkerrechtssubjekten. Und selbst wenn man die Regelung von 1945 für unrechtmäßig hielte, wäre sie durch die Verträge von 1990 überholt, denn dort hat der deutsche Staat den Anspruch aus eigenem Entschluss aufgegeben.

Auch individuelle Eigentumsansprüche tragen nicht. Als 23 deutsche Kläger über die Preußische Treuhand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Polen zogen, erklärte das Gericht die Beschwerde am 7. Oktober 2008 für unzulässig (Nr. 47550/06). Wichtig für die Einordnung: Das Gericht entschied aus formalen Gründen, vor allem weil die Menschenrechtskonvention nicht rückwirkend auf Enteignungen von 1945 anwendbar ist. Es hat die Enteignungen nicht inhaltlich für rechtmäßig erklärt. Für die praktische Rechtslage ändert das nichts: Ein durchsetzbarer Anspruch besteht nicht.

Was nicht stimmt

  • "Geraubt" trifft die Rechtslage nicht. Die Gebiete standen ab 1945 unter polnischer Verwaltung und gingen 1990 durch völkerrechtlichen Vertrag endgültig an Polen über.
  • "Nie freiwillig abgetreten" ist widerlegt. Bundestag und Volkskammer stimmten am 21. Juni 1990 mit großer Mehrheit zu, der Grenzvertrag wurde 1991 ratifiziert.
  • "Sie gehören uns" ist das Gegenteil der geltenden Vertragslage. Deutschland hat sich verpflichtet, keinerlei Gebietsansprüche zu erheben, jetzt und in Zukunft.
  • Ein Volksentscheid darüber wäre gegenstandslos. Völkerrechtliche Verträge lassen sich nicht durch eine nationale Abstimmung aufheben, und das Grundgesetz kennt kein bundesweites Referendum über Vertragsrecht.

Fazit

Die Behauptung ist falsch. Deutschland hat 1990 in zwei völkerrechtlichen Verträgen ausdrücklich erklärt, keinerlei Gebietsansprüche zu haben und keine zu erheben, und beide deutschen Parlamente haben das mit großen Mehrheiten getragen. Die Rechtslage, auf die sich die Behauptung beruft, das Fehlen einer Friedensregelung, endete an genau diesem Punkt.

Der wahre Kern liegt woanders, und er ist ernst: Die Vertreibung von zwölf bis vierzehn Millionen Menschen war gewaltsam und forderte Hunderttausende Todesopfer. Diese Geschichte anzuerkennen ist etwas anderes, als daraus einen fortbestehenden Anspruch auf fremdes Staatsgebiet abzuleiten. Wer die Frage nach dem Volksentscheid stellt, verlangt nicht Erinnerung, sondern die Aufkündigung der Grundlage, auf der die deutsche Einheit möglich wurde.