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Der Kinderschutz, der Kinder kriminalisiert

Was das BKA-Bundeslagebild 2025 über die freiwillige Chatkontrolle verrät

Das Versprechen und der Befund

Die Chatkontrolle wird mit einem einzigen, schwer angreifbaren Argument beworben: Sie soll Kinder vor sexueller Gewalt schützen. Wer dagegen ist, muss sich fragen lassen, ob ihm der Datenschutz wichtiger sei als Missbrauchsopfer. Genau diese Frage stellt sich anders, wenn man die frischen Zahlen des Bundeskriminalamts liest. Das Bundeslagebild zu Sexualdelikten an Kindern und Jugendlichen 2025 zeigt nämlich, dass das bestehende System einen erheblichen Teil der Kinder, die es schützen soll, zu Beschuldigten macht.

Die Zahl, die stutzig macht

2025 gingen beim BKA 220.141 Hinweise über die US-Organisation NCMEC ein, an die Meta und andere Anbieter melden, was ihre Algorithmen auf unverschlüsselten Plattformen aufspüren. Etwas weniger als die Hälfte dieser Hinweise, 106.652 Fälle, war nach deutschem Recht strafrechtlich relevant. Die übrigen 113.489 Hinweise, 52 Prozent, stufte das BKA als strafrechtlich nicht relevant ein.

Das Wort "nicht relevant" ist nüchterner, als es klingt. Es bedeutet nicht automatisch, dass hinter jeder dieser Meldungen ein harmloser Vorgang steckt. Es bedeutet aber, dass in mehr als jedem zweiten Fall ein privater Inhalt von einem US-Konzern an deutsche Behörden weitergereicht wurde, ohne dass am Ende eine strafbare Handlung übrig blieb.

Interessanter noch als die Momentaufnahme ist die Entwicklung. Die Zahl der strafrechtlich relevanten Hinweise stagniert: 106.652 im Jahr 2025 gegenüber 106.353 im Jahr davor, ein Plus von 0,3 Prozent. Gewachsen ist allein der andere Topf. Die nicht relevanten Hinweise stiegen von rund 99.375 auf 113.489, ein Zuwachs von 14 Prozent. Das Verfahren produziert also nicht mehr Treffer, sondern mehr Beifang.

Wer da eigentlich gemeldet wird

Der eigentliche Bruch mit dem Werbeversprechen steckt aber in der Frage, gegen wen sich die Verfahren richten. Hier wird das Lagebild ungewöhnlich deutlich.

Bei der Herstellung, Verbreitung und dem Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB waren von 34.819 Tatverdächtigen über 40 Prozent selbst minderjährig: 7.481 Kinder bis 13 Jahre und 7.680 Jugendliche zwischen 14 und 17. Den größten Einzelanteil bilden Kinder in der Altersspanne von 10 bis unter 14 Jahren. Bei jugendpornografischen Inhalten nach § 184c StGB ist das Bild noch klarer: Von 9.967 Tatverdächtigen waren 53 Prozent minderjährig.

Das BKA erklärt diese Zahlen selbst, und zwar ohne Umschweife. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen seien "häufig dem Phänomen der Selbstfilmenden zuzurechnen", sie leiteten entsprechende Inhalte "häufig unbedacht" innerhalb ihrer Altersgruppe weiter. Übersetzt heißt das: Es geht in großem Umfang um Teenager, die Aufnahmen von sich selbst machen oder ein Bild aus dem Klassenchat weiterschicken, und die dafür in einer Statistik über sexuellen Missbrauch landen. Ein System, das mit dem Schutz von Kindern wirbt, produziert im Ermittleralltag zu einem beträchtlichen Teil kindliche Verdächtige.

Der Gesetzgeber hat das Problem längst gesehen

Dass diese Überdehnung ein bekanntes Problem ist, zeigt die Geschichte des Paragrafen selbst. 2021 hob der Bundestag die Mindeststrafe für Verbreitung, Erwerb und Besitz nach § 184b StGB auf ein Jahr an und machte den Tatbestand damit zum Verbrechen. Die Folge war absurd: Wer helfen wollte, machte sich strafbar. Eine Elternvertreterin, die einen Screenshot aus dem Klassenchat an die anderen Eltern schickt, um zu warnen, oder eine Mutter, die ein Bild aus dem Chat ihres zwölfjährigen Sohnes empört an die Lehrkraft weiterleitet: Beide erfüllen den Tatbestand, und weil ein Verbrechen mit Mindeststrafe nicht mehr wegen Geringfügigkeit eingestellt werden kann, drohte die Vorstrafe auch dann, wenn niemand ihnen ein böses Motiv unterstellte. Das Amtsgericht München hielt die Regelung für verfassungswidrig und legte sie dem Bundesverfassungsgericht vor. Legal Tribune Online hat die Fälle dokumentiert.

Juristisch war die Korrektur unstrittig, sie war sogar von der Justizministerkonferenz gefordert worden. Öffentlich war sie es nicht. Boulevardmedien, allen voran die Bild-Zeitung, verkürzten das Vorhaben zur Schlagzeile "Ampel senkt Kinderporno-Strafen" und machten daraus ein Empörungsthema gegen die Regierung. Justizminister Marco Buschmann hatte intern selbst vor dem "politischen Diffamierungspotential" gewarnt und das Gesetz über ein Jahr liegen lassen. Das war ein Bärendienst: Die Reform bestrafte nicht plötzlich Täter milder, sie nahm den Druck von den Falschadressierten. Ende Juni 2024 trat sie trotzdem in Kraft und stufte § 184b wieder zum Vergehen herab.

Unter denselben Tatbestand fallen zudem rein fiktive Darstellungen ohne reales Geschehen sowie mit künstlicher Intelligenz erzeugte Inhalte. Die Zahlen, mit denen für mehr Überwachung geworben wird, enthalten also auch Vorgänge, die kein reales Kind zum Opfer haben.

Warum das gegen die Ausweitung spricht

Die Daten stammen aus dem freiwilligen Scannen unverschlüsselter Dienste, im EU-Jargon "Chatkontrolle 1.0". Genau diese befristete Regelung hat das Europäische Parlament am 9. Juli 2026 reaktiviert, wie wir in unserem Faktencheck zu den Vorwürfen der AfD im Detail nachgezeichnet haben. Die verpflichtende Variante mit möglichem Scannen auch verschlüsselter Nachrichten, die "Chatkontrolle 2.0", wird weiter separat verhandelt.

Die Debatte darüber sollte man mit diesen Zahlen im Kopf führen. Wenn schon die freiwillige, verschlüsselungsschonende Variante zu 52 Prozent Fehlalarme produziert und zu einem großen Teil Minderjährige selbst kriminalisiert, dann ist die Erwartung fragwürdig, eine anlasslose Ausweitung auf jede private Nachricht werde plötzlich treffsicherer. Kindesmissbrauch wird nicht dadurch aufgeklärt, dass Algorithmen Millionen Chats durchleuchten, sondern durch verdeckte Ermittlungen in den Netzwerken der Täter.

Das ist kein Argument gegen den Schutz von Kindern. Es ist ein Argument dafür, die Wirksamkeit eines Instruments an dem zu messen, was es tatsächlich tut, und nicht an dem, was auf der Verpackung steht.