Link Beschreibung
LTO-Hintergrund von Dr. Max Kolter (17. Juni 2026): Nach der 6. Kammer (Beschluss vom 2. Juni 2025, Az. 6 L 191/25) hat nun auch die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Zurückweisung eines Asylsuchenden an der deutschen Grenze für rechtswidrig erklärt (Beschluss vom 22. Mai 2026, Az. 28 L 270/26 A) und die Einreise angeordnet. Damit ist Innenminister Dobrindts Lesart, die erste Entscheidung sei nur ein folgenloser Einzelfall, durch ein zweites unabhängiges Gericht widerlegt. Der Artikel ordnet ein, warum die zweite Niederlage deutlich weniger Aufmerksamkeit erhielt.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Als die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 2. Juni 2025 (Az. 6 L 191/25) die Zurückweisung von drei somalischen Asylsuchenden für unionsrechtswidrig erklärte, reagierte Alexander Dobrindt mit einer Strategie der Verharmlosung: Es handele sich nur um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die Zurückweisungen seien weiterhin rechtmäßig. Tatsächlich hatte die 6. Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf die volle Dreier-Besetzung übertragen und explizit eine Vorwegnahme der Hauptsache bejaht, was voraussetzt, dass ein Sieg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das Gericht hat also nicht im Eilverfahren summarisch entschieden, sondern die Rechtsfrage grundsätzlich geprüft und die Zurückweisungen klar für europarechtswidrig erklärt.
Ein knappes Jahr später, am 22. Mai 2026, hat die 28. Kammer desselben Gerichts (Az. 28 L 270/26 A) dasselbe Ergebnis erreicht: Sie ordnete die Einreise eines Eritreers an, der seit Monaten in Warschau ausharrte, nachdem die Bundespolizei ihn zurückgewiesen hatte. Andere Richterinnen, anderer Kläger, dasselbe Ergebnis. Die 28. Kammer verwies mehrfach auf die Entscheidung der 6. Kammer, der sie sich ausdrücklich anschloss. Damit ist Dobrindts "Einzelfall"-Narrativ durch eine zweite unabhängige Kammer des größten deutschen Verwaltungsgerichts widerlegt.
Auffällig: Die 28. Kammer geht auf das zentrale Argument des Bundesinnenministeriums mit keinem Wort ein, also auf eine nationale "Notlage" nach Art. 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), die Deutschland erlauben würde, die Dublin-III-Regeln zu umgehen. LTO-Autor Kolter erklärt, warum das kein Zufall ist: Nach dem im Verwaltungsrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz wäre die Kammer nicht gehindert gewesen, entsprechende Tatsachen von der Bundespolizei einzufordern. Klägeranwalt Matthias Lehnert bestätigte LTO, dass die Bundespolizei im Verfahren nichts zur allgemeinen Rechtswidrigkeit der Zurückweisungen vorgetragen hat. Dass das Gericht dennoch nicht auf Art. 72 AEUV eingeht, bedeutet, dass es die Argumentation schlicht für fernliegend hält.
Dass der zweite Beschluss kaum Schlagzeilen machte, liegt laut LTO vor allem daran, dass die Pressestelle des VG Berlin diesmal auf eine Pressemitteilung verzichtete. Eine kurze Meldung bei beck-aktuell war das Einzige, was über den Beschluss an die Öffentlichkeit drang, was Dobrindts Narrativ strukturell begünstigte.
Die überwältigende Mehrheit der Migrationsrechtswissenschaft sieht die Zurückweisungen als klar europarechtswidrig, ausführlich dargelegt auf dem Verfassungsblog und zusammengefasst im Gastbeitrag von Maximilian Pichl bei Volksverpetzer. Beide Verwaltungsgerichte bestätigen das.
Fazit
Dobrindts Behauptung, die erste Gerichtsentscheidung sei ein folgenloser Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung und die Zurückweisungen seien rechtmäßig, ist irreführend. Zwar sind beide Beschlüsse formal Einzelfallentscheidungen, das gilt aber für nahezu jede Gerichtsentscheidung. Inhaltlich haben zwei unabhängige Kammern des VG Berlin die Zurückweisungen auf der Grundlage einer grundsätzlichen Prüfung des Europarechts übereinstimmend für unionsrechtswidrig erklärt. Dobrindt nutzt das formale "Einzelfall"-Argument gezielt als Nebelkerze, um eine systematische Praxis trotz klarer gegenteiliger Rechtslage fortzuführen.
