Link Beschreibung
netzpolitik.org untersucht, wie weit die Meinungsfreiheit beim Beschimpfen des Bundeskanzlers reicht. Autor Markus Reuter beleuchtet die massenhafte Anzeigepraxis von Friedrich Merz wegen Online-Beleidigungen - gestützt auf § 188 StGB, der Strafverfolgung "von Amts wegen" ermöglicht - und fragt, ob das Instrument der Meinungsfreiheit schadet.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Die Berichte über Merz' Anzeigepraxis sind durch mehrere unabhängige Quellen belegt. Der Tagesspiegel berichtete als erstes über die hunderte Strafanzeigen, die Merz als Fraktionsvorsitzender stellte - für Bezeichnungen wie "drecks Suffkopf", "kleiner Nazi" und "Arschloch". Das nd berichtete, dass zwischen Mai und Dezember 2025 rund 170 neue Strafanzeigen hinzukamen.
Der Klimaaktivist Tadzio Müller, der Merz im Kontext seiner "Arschlochgesellschaft"-Theorie als "schamloses" oder "rassistisches Arschloch" bezeichnet hatte, erhielt acht Strafanträge. Sein Anwalt Jannik Rienhoff kritisierte, dass der politische Kontext bei den Anzeigen ignoriert werde. Im Fall "drecks Suffkopf" erklärte ein Gericht die darauffolgende Hausdurchsuchung laut Tagesspiegel-Recherchen nachträglich für rechtswidrig. Das Landgericht Arnsberg erklärte im September 2025 eine Hausdurchsuchung bei einer 17-jährigen Juso-Politikerin wegen Anti-Merz-Graffiti für rechtswidrig - die Mitgliedschaft in den Jusos reiche nicht als Anfangsverdacht.
Technisch ermöglicht wird die Massenanzeigenpraxis durch die Legal-Tech-Firma "So Done", gegründet vom FDP-Politiker und Rechtsanwalt Alexander Brockmeier gemeinsam mit FDP-Kollegin Franziska Brandmann. Die Software sucht automatisiert nach Beleidigungen im Netz. Brockmeier unterzeichnete laut Recherchen von Die Welt den Großteil der Merz-Anzeigen. Andere Politiker - darunter Robert Habeck, Julia Klöckner, Hendrik Wüst und Dorothee Bär - nutzten denselben Dienst.
Rund 92 Prozent aller § 188-Meldungen an die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte (ZMI) beim BKA stammen laut Artikel von der hessischen Meldestelle "Hessen gegen Hetze". Müller sieht das Vorgehen als SLAPP-ähnlich: Auch wenn die meisten Verfahren eingestellt werden, entstehen für Betroffene erhebliche Anwaltskosten und emotionaler Druck.
Die beschriebene Rechtslage nach § 188 StGB - der Ermittlungen "von Amts wegen" ohne Strafantrag der betroffenen Person ermöglicht - ist zutreffend dargestellt. Gerichte haben in mehreren Fällen zugunsten der Meinungsfreiheit entschieden, darunter die Einstellung des Pinocchio-Verfahrens im Februar 2026.
Fazit
Die im Artikel beschriebenen Tatsachen - Umfang der Anzeigepraxis, Beteiligung von "So Done", Funktionsweise von § 188 StGB und die für rechtswidrig erklärten Hausdurchsuchungen - sind durch mehrere unabhängige Quellen bestätigt. Der Artikel liefert eine belegbare Grundlage für die Einschätzung, dass die massenhafte Strafverfolgung wegen Bagatellbeleidigungen die Meinungsfreiheit praktisch einschränken kann.
