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Stand: 07.04.2026

Verfassungsrechtliche Analyse: 18 von 31 landespolitischen AfD-Migrationsforderungen sind grundgesetzwidrig

Link Beschreibung

Juristische Analyse von Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf Verfassungsblog (7. April 2026) zum Entwurf des AfD-Regierungsprogramms Sachsen-Anhalt. Die Autoren sind Lehrbeauftragte für Migrationsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Doktoranden am Max-Planck-Institut für Sozialanthropologie.

Ergebnis: Von 56 migrationspolitischen Forderungen sind 21 ausschließlich auf Bundes- oder Europaebene umsetzbar. Von den verbleibenden 31 Forderungen, die in den Kompetenzbereich einer Landesregierung fallen, verstoßen 18 gegen höherrangiges Recht, darunter gegen Art. 1, 6, 13, 20 und 72 GG sowie gegen Asylgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz und die EU-Rückführungsrichtlinie.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Der Artikel erscheint im Kontext der Landtagswahl Sachsen-Anhalt am 6. September 2026, bei der die AfD laut aktuellen Umfragen mit rund 38 bis 40 Prozent deutlich vorne liegt (wahlrecht.de: Umfragen Sachsen-Anhalt). Das AfD-Wahlprogramm trägt bewusst den Titel "Regierungsprogramm" und wird von der Partei als umsetzungsbereites Regierungskonzept präsentiert.

Cuno und Bornschein analysieren die 56 migrationspolitischen Forderungen des Programmentwurfs systematisch in drei Schritten: Erstens sortieren sie 21 Forderungen aus, die ausschließlich auf Bundes- oder EU-Ebene umsetzbar sind (z.B. "Grundrecht auf Asyl abschaffen!"). Zweitens identifizieren sie sieben Forderungen, die als rechtlich zulässig eingestuft werden. Von den verbleibenden 31 landespolitisch relevanten Forderungen verstoßen 18 gegen geltendes Recht.

Die Analyse benennt konkrete Verstöße gegen:

  • Art. 1 GG (Menschenwürde) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG: Die geforderten Leistungskürzungen auf Grundlage des AsylbLG unterschreiten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum. Gerichte untersagen Behörden bereits jetzt die Anwendung entsprechender Vorschriften (HLSG, Beschl. L 4 AY 5/25 B ER).
  • Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie): Bei der Unterbringung müssen Familien mit minderjährigen Kindern besonders berücksichtigt werden; zentrale Massenunterkünfte abseits jeder Infrastruktur verstoßen gegen diesen Schutz.
  • Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung): Die geplante Meldepflicht für Vermieter und der Zugriff auf Wohnungen ohne richterlichen Beschluss ist nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässig (BVerfG, Beschl. v. 30. September 2025, 2 BvR 460/25).
  • Art. 72 GG (Kompetenzordnung) und EU-Recht: Bilaterale Rückführungsabkommen mit Drittstaaten darf nur der Bund schließen (Lindauer Abkommen); Abschiebehaft in regulären Gefängnissen verstößt gegen Art. 16 der EU-Rückführungsrichtlinie.

Besonders hervorgehoben wird die "Wähler:innentäuschung": Die AfD behauptet im Programm immer wieder, ihre Forderungen rechtskonform umsetzen zu können, obwohl die Umsetzung nach Analyse der Autoren regelmäßig gegen geltendes Recht verstößt. Auch bei anderen Landtagswahlen haben Migrationsrechtler der AfD in vergleichbaren Wahlprogrammen "Wählertäuschung" attestiert, so etwa anlässlich der Wahl in Baden-Württemberg (Handelsblatt: "Migrationsexperten werfen AfD Wählertäuschung vor").

Ergänzend analysierte CORRECTIV das Sachsen-Anhalter Wahlprogramm im April 2026 und stellte ebenfalls fest, dass Remigration als zentrales Leitmotiv dient, viele Forderungen aber rechtlich nicht umsetzbar sind (CORRECTIV: "Remigration als Leitmotiv", 13. April 2026).

Die Analyse erscheint auf dem Verfassungsblog, einer renommierten wissenschaftlichen Plattform für öffentliches Recht. Die Autoren sind ausgewiesene Migrationsrechtler; die Analyse ist mit umfangreichen Belegen aus Gesetzen, Gerichtsurteilen und juristischer Fachliteratur untermauert.

Fazit

Die Kernaussage des Verfassungsblog-Artikels, dass 18 von 31 landespolitisch umsetzbaren AfD-Migrationsforderungen gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist durch die juristische Analyse belegt und sachlich fundiert. Die rechtlichen Einordnungen stützen sich auf Verfassungsrecht, einfaches Bundesrecht und EU-Recht und sind durch Gerichtsurteile und Fachliteratur nachgewiesen.