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Stand: 07.07.2026

RAV kritisiert Polizeieinsatz beim AfD-Parteitag Erfurt

Link Beschreibung

Pressemitteilung des Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) vom 7. Juli 2026 zum Polizeieinsatz am 4. Juli 2026 rund um den 17. AfD-Bundesparteitag in Erfurt. Der RAV wirft der Thüringer Polizei mehrere schwerwiegende Grundrechtsverstöße vor: Anwältinnen und Anwälten sei der Zugang zu Demonstrierenden verwehrt, der Ort der Gefangenensammelstelle geheim gehalten worden. Bei der Räumung friedlicher Sitzblockaden habe die Polizei "willkürlich Schmerzgriffe im Gesicht" angewendet, dazu Schläge und Tritte, auch gegen eine als solche gekennzeichnete Anwältin.

Zentral ist der Vorwurf, die Polizei habe trotz eines Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar, das die Allgemeinverfügung zur Verbotszone ausgesetzt hatte, weiter geräumt. Der RAV fordert eine "schonungslose Aufarbeitung des Polizeieinsatzes" und ein Vorgehen gegen einzelne Beamte wegen rechtswidriger Gewaltanwendung.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Die Pressemitteilung ist eine Anklage einer Berufsvereinigung von Anwältinnen und Anwälten, die den Anwaltlichen Notdienst rund um die Proteste organisiert hat. Die Vorwürfe stützen sich auf Beobachtungen der eingesetzten Kolleginnen und Kollegen vor Ort und werden von zwei namentlich zitierten Anwält:innen (Anna-Maria Müller, Nils Spörkel) getragen. Als Vorwurfsbild einer Partei sind die Schilderungen zur Polizeigewalt nicht unabhängig verifiziert; sie decken sich aber mit Berichten weiterer Beobachter über Schläge, Tritte, Schlagstock- und Pfeffersprayeinsatz gegen Sitzblockaden (taz-Liveticker vom 4. Juli 2026; ZDFheute-Liveblog).

Verifiziert ist der juristische Kern des Vorwurfs: Das Thüringer Landesverwaltungsamt hatte per Allgemeinverfügung Versammlungen auf den Zufahrten zur Messehalle für den Zeitraum Freitag 3. Juli 2026, 18 Uhr, bis Sonntag 5. Juli 2026, 22 Uhr, verboten. Das Verwaltungsgericht Weimar setzte diese Verfügung am Freitag, 3. Juli 2026, um 21 Uhr im Eilverfahren (Az. 1 E 1187/26 We) außer Vollzug, weil sie auch friedliche Versammlungen erfasse und ein polizeilicher Notstand nicht nachgewiesen sei. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht setzte die Verfügung erst am 4. Juli 2026 gegen Mittag durch Beschluss 3 EO 283/26 wieder in Kraft. In der Zwischenzeit war das Verbot nicht vollziehbar. Nach der Chronik der Proteste setzte die Polizei die Allgemeinverfügung in der Zwischenzeit und auch danach dennoch weiter durch: "Bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach setzte die Polizei die Allgemeinverfügung weiter um" (Wikipedia: Proteste gegen den AfD-Bundesparteitag in Erfurt 2026).

Damit ist die zentrale rechtliche Aussage des RAV, dass jede Räumung friedlicher Versammlungen zwischen Freitagabend und Samstagmittag ohne tragfähige Rechtsgrundlage erfolgte, durch die veröffentlichte Beschlusslage der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestützt. Eine offizielle Reaktion der Thüringer Polizei oder des Innenministeriums auf die konkreten Gewaltvorwürfe des RAV lag zum Recherchezeitpunkt nicht öffentlich vor.

Fazit

Die Pressemitteilung dokumentiert glaubwürdig strukturelle Vorwürfe: verwehrter Anwaltszugang, geheim gehaltene Gefangenensammelstelle und Räumungen trotz gerichtlich außer Vollzug gesetztem Versammlungsverbot. Die juristische Chronologie stützt die Rechtswidrigkeits-These; die konkreten Gewaltvorfälle sind unabhängig zu prüfen, aber durch Parallelberichte plausibilisiert.

Verwendungen

Weitere Quellenlinks