Link Beschreibung
Pressemitteilung der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag vom 30. April 2026. Gottfried Curio (innenpolitischer Sprecher) und Birgit Bessin (Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) reagieren auf den Bericht des BR-Politikmagazins "KLAR" über islamistische Aussagen an deutschen Schulen. Curio nennt die Bundesregierung "wehrlos gegenüber Islamisten" und fordert "ein konsequentes Durchgreifen" inklusive Schulverweisen bei schweren Straftaten. Bessin verbindet die "Verteidigung des Grundgesetzes" mit der Forderung, dass Schüler "ihr Pausenbrot ohne Furcht vor einer Ramadan-Sittenpolizei essen" können müssen, und fordert ein Kinderkopftuchverbot. Die PM bündelt punktuelle Vorfälle zu einem Frame "Scharia an Schulen", ohne Statistik, Fallzahlen oder bestehende rechtliche Instrumente (Schulgesetze der Länder, Strafrecht, Kultusministerkonferenz-Empfehlungen) zu benennen.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Was der BR-KLAR-Bericht tatsächlich zeigt
Die KLAR-Folge "Wo Islamisten Deutschland unterwandern", ausgestrahlt am 29. April 2026 auf BR und NDR (moderiert von Julia Ruhs), dokumentiert mehrere Einzelvorfälle: Eine IS-Drohung an einer Bonner Schultafel, Berichte von Lehrkräften über Fastendruck auf Schulhöfen sowie Aufnahmen aus Berlin-Neukölln, in denen Befragte erklären, religiöse Regeln über staatliche Gesetze zu stellen. Laut Wochenblatt-Reporter werden diese Szenen als "illustrative Beispiele" präsentiert, nicht als Ergebnis einer systematischen Erhebung. DWDL urteilt, die Sendung sei "solide gemachtes Reportage-Fernsehen", das keinen Anlass gebe, "an der journalistischen Herangehensweise der Redaktion zu zweifeln", kritisiert aber, die Redaktion inszeniere Moderatorin Julia Ruhs "ein bisschen zu intensiv" (DWDL: "Klar von NDR und BR: Warum die ganze Aufregung?"). Die Sendung benennt selbst keine Fallzahlen, keine Stichprobe und keinen statistischen Rahmen.
"Deutschland wehrlos gegenüber Islamisten": die Behauptung stimmt nicht
Die AfD-PM behauptet implizit, Behörden und Schulen hätten keine wirksamen Instrumente gegen islamistisch motivierte Vorfälle. Das ist faktisch unrichtig.
Das Schulgesetz NRW bietet in § 53 SchulG eine gestufte Palette von Ordnungsmaßnahmen: schriftlicher Verweis, Versetzung in eine Parallelklasse, vorübergehender Unterrichtsausschluss (bis zu zwei Wochen), Androhung und schließlich Entlassung aus der Schule sowie Überweisung an alle öffentlichen Schulen des Landes (letzteres durch die Schulaufsichtsbehörde) (Bezirksregierung Arnsberg: § 53 SchulG NRW). Dass diese Instrumente praktisch eingesetzt werden, zeigte der Fall der "Scharia-Polizei" an einer Neusser Gesamtschule (Dezember 2023): Die Schule schaltete die Polizei ein, der Staatsschutz prüfte die Schüler, das Präventionsprogramm "Wegweiser" wurde einbezogen, und einer der vier Beteiligten wurde nach § 53 Abs. 3 SchulG NRW für eine Woche vom Unterricht suspendiert (migazin: "Schule wehrt sich: Mediale Sensationsgier statt Scharia-Polizei").
Im Strafrecht ist § 130 StGB (Volksverhetzung) einschlägig, wenn Aufrufe zur Gewalt oder Hassbotschaften den öffentlichen Frieden stören, und § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen) ergänzt den Rahmen. Für Schulen gibt es außerdem das NRW-Präventionsprogramm "Wegweiser" sowie Handreichungen der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), die eine Datenbank mit über 120 Beratungs-, Hotline- und Fortbildungsangeboten vorhält (bpb: Infos zur Prävention von Islamismus für Schulen). Das Bundesinnenministerium hat am 28. November 2025 den "Beraterkreis Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung" (BKIS) eingesetzt, der ausdrücklich den Schulkontext als Schwerpunkt benennt, einschließlich "religiösem Mobbing und strikter Geschlechtertrennung" an Schulen und Hochschulen (Christoph de Vries MdB, 28. November 2025).
Der Neusser Fall illustriert zugleich die tatsächliche Spannung: Für die Vorfälle im März 2023 stellte die Kriminalinspektion Staatsschutz strafrechtliche Relevanz fest; ob es letztlich zu Anklagen kam, ist aus den vorliegenden Berichten nicht eindeutig belegbar (hpd: "Neuss: Vier Jugendliche wollen Scharia in Schule"). Das zeigt, dass die vorhandenen Instrumente bei organisiertem sozialen Druck an Grenzen stoßen können, was jedoch etwas anderes ist als "Wehrlosigkeit".
Kinderkopftuchverbot: Forderung ohne klare Rechtsgrundlage
Die Forderung Bessins nach einem gesetzlichen Kinderkopftuchverbot ignoriert die verfassungsrechtliche Realität. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. Januar 2015 klargestellt, dass pauschale religiöse Verbote an Schulen einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden bedürfen (BVerfG, Pressemitteilung 14/2015). Das bezog sich auf Lehrkräfte, gilt nach herrschender Rechtsmeinung aber erst recht für Schülerinnen: Das Deutsche Institut für Menschenrechte argumentiert, nur Einzelfallverbote seien verhältnismäßig, und die UN-Kinderrechtskonvention schütze religiöse Freiheit ausdrücklich auch für Minderjährige (LTO-Interview: "Grenzen für Kopftuchverbot für Schülerinnen"). Ein verfassungsrechtliches Gutachten von Prof. Martin Nettesheim (im Auftrag von Terre des Femmes, 2019) hatte ein generelles Verbot für Kinder unter 14 als zulässig eingestuft. Diese Position gilt aber als Mindermeinung; ein entsprechender AfD-Antrag wurde 2023 im Bundestag nach der Ersten Lesung in den Innenausschuss überwiesen und fand dort keine Mehrheit (Bundestag-Textarchiv, November 2023).
Frame-Analyse: Von Einzelfällen zu "Scharia an Schulen"
Die PM vollzieht eine rhetorische Eskalationsbewegung in drei Stufen. Ausgangspunkt sind konkrete, reale Einzelvorfälle, die der KLAR-Bericht dokumentiert. Diese werden ohne Fallzahlen, ohne methodischen Rahmen und ohne Gegengewicht zur Systembehauptung "Scharia an Schulen" verdichtet. Der Begriff "Scharia" ist dabei bewusst doppeldeutig: Er bezeichnet im islamischen Recht ein breites normatives System, wird hier aber als Kürzel für religiösen Extremismus und Gewalt eingesetzt, um eine Gleichsetzung von Alltags-Religiosität mit politischem Islamismus zu erzeugen. Die Forderung nach Abschiebung von "Scharia-Sympathisanten" schließlich weitet den Frame auf jede islamische Normvorstellung aus, die im Einzelfall die Bevorzugung religiöser Regeln vor staatlichem Recht einschließt: eine Formulierung, die bewusst weit gefasst ist und Millionen Muslime potenziell erfasst. Bessins Forderung nach einem Kinderkopftuchverbot folgt derselben Logik: Das Kopftuch wird nicht als individueller Ausdruck erfasst, sondern als Symbol islamistischer Durchdringung des Schulalltags gesetzt.
Fazit
Die Behauptung, Deutschland sei "wehrlos gegenüber Islamisten" an Schulen, ist irreführend: Schulgesetze, Strafrecht und Präventionsprogramme bieten konkrete Handlungsinstrumente, die im Einzelfall auch angewandt werden. Die PM zieht aus ausgewählten Einzelfällen des BR-KLAR-Berichts, der selbst keine repräsentative Erhebung darstellt, den pauschalen Schluss einer systemischen "Scharia" an deutschen Schulen und verschweigt gezielt, dass die geforderten Schulverweise bereits möglich sind. Das Urteil misleading ist angemessen.
