Link Beschreibung
Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag veröffentlichte am 28. Juli 2026 eine Stellungnahme ihres innenpolitischen Sprechers Gottfried Curio zum Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day. Curio fordert, ausländische Gefährder unmittelbar abzuschieben, Doppelstaatlern die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen und deutsche Gefährder in Gewahrsam zu nehmen; Deutschland dürfe "nicht zu schnell einbürgern". Zugleich wirft er Bundeskanzler Friedrich Merz vor, in seinem Statement das Wort "islamistisch" vermieden und eine Ausweichdebatte über Ausgrenzung und Diskriminierung eröffnet zu haben. Am selben Tag machte auch der stellvertretende AfD-Bundessprecher Stefan Möller in einer eigenen Stellungnahme die Einbürgerungspraxis für den Anschlag verantwortlich.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Ein Kern des Vorwurfs trifft zu: Der Tatverdächtige Abdul B. (21) war den Behörden bereits bekannt und wurde am Sonntag, 26. Juli 2026, gegen 18 Uhr bei einem Polizeieinsatz in Berlin-Spandau von Spezialeinsatzkräften erschossen (t-online: CSD-Attentäter Abdul B. ist tot, Zeuge mit Beobachtung in Kleingarten). Das Amtsgericht Tiergarten hatte ihn am 12. Mai 2026 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie zweier Verstöße gegen ein Vereinsverbot zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung stellte das Gericht dabei für sechs Monate zurück (Vorbewährung nach § 57 i.V.m. § 61 Abs. 1 JGG) und hob zugleich den bestehenden Haftbefehl auf, sodass Abdul B. auf freiem Fuß blieb. Das Urteil war zum Zeitpunkt des Anschlags noch nicht rechtskräftig, weil die Generalstaatsanwaltschaft Berlin Berufung eingelegt hatte (Generalstaatsanwaltschaft Berlin: Gemeinsame Pressemitteilung, Anschlag im Umfeld des Christopher Street Day, Tatverdächtiger Abdul B.). Auf seinem Handy fanden Ermittler ein Video mit einem Treueschwur auf den "Islamischen Staat", die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe bestätigte einen entsprechenden Medienbericht über das Video (t-online: Bekennervideo und Treueeid auf IS nach CSD-Anschlag entdeckt). Dass ein bereits verurteilter, islamistisch radikalisierter Gefährder sich frei bewegen konnte, ist damit keine Erfindung der AfD, sondern durch die Justiz selbst dokumentiert.
Die von Curio gezogene Schlussfolgerung, "Deutschland" dürfe "nicht zu schnell einbürgern", geht am Fall jedoch vorbei. Abdul B. wurde 2005 in Berlin geboren und war seit Geburt deutscher Staatsangehöriger, ein eigenes Einbürgerungsverfahren gab es für ihn nie. Eingebürgert wurde 2002, drei Jahre vor seiner Geburt, seine Mutter (correctiv: Nach dem CSD-Anschlag: Was hinter der Debatte über Staatsangehörigkeit steckt; ZDFheute: Wer war Abdul B.?). Ob er die deutsche Staatsangehörigkeit über das Geburtsortsprinzip erhielt oder von seiner Mutter ableitete, lässt sich den vorliegenden Berichten nicht eindeutig entnehmen. Selbst im zweiten Fall, wenn Abdul B. die Staatsangehörigkeit über § 4 Abs. 1 StAG von seiner 2002 eingebürgerten Mutter ableitete, ändert das an der Einordnung wenig: Dann richtet sich Curios Forderung auf eine Einbürgerungsentscheidung aus dem Jahr 2002 über eine andere Person, drei Jahre vor der Geburt des späteren Täters, und verlangt damit von der damaligen Einbürgerungsbehörde eine Prognose, die keine Behörde hätte leisten können. Eine schnellere oder langsamere Einbürgerungspraxis 2002 hätte an der Radikalisierung eines 23 Jahre später erwachsenen Täters nichts geändert.
Auch die zweite Forderung, Doppelstaatlern unter den Gefährdern die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, trifft auf enge verfassungsrechtliche Grenzen, die die Stellungnahme nicht erwähnt. Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz verbietet die Entziehung der Staatsangehörigkeit ausdrücklich; ein Verlust darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten und gegen den Willen des Betroffenen nur dann, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird. Das Bundesverfassungsgericht definiert eine unzulässige "Entziehung" als jede Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann; erlaubt ist der Verlust nur bei einer selbstverantwortlich und frei gewählten Handlung des Betroffenen, durch die er sich erkennbar von Deutschland abwendet (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Zum Verlust der Staatsangehörigkeit, WD 3 - 3000 - 057/24; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2006, 2 BvR 1339/06). Deshalb knüpft § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den automatischen Verlust bei Mehrstaatlern ausschließlich an den Eintritt in fremde Streitkräfte oder die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland, nicht an den bloßen Verwaltungsstatus "Gefährder". Eine reine Sicherheitseinstufung ohne eine solche eigene, im Ausland begangene Handlung reicht nach dieser Rechtslage nicht aus, um die Staatsangehörigkeit zu verlieren.
Das hängt auch damit zusammen, dass "Gefährder" kein Rechtsbegriff ist. Der Ausdruck geht auf eine 2004 von den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt entwickelte Arbeitsdefinition zurück und bezeichnet eine polizeiliche Prognoseeinstufung, keine gerichtliche Feststellung: Es genügen "bestimmte Tatsachen", die die Annahme künftiger politisch motivierter Straftaten rechtfertigen, ein Beweis ist nicht erforderlich (bpb: "Gefährder"). Einen automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit an eine solche Prognose zu knüpfen würde die von Verfassungsgericht und Gesetzgeber verlangte Anknüpfung an eine eigene, nachweisbare Handlung des Betroffenen unterlaufen.
Der Vorwurf gegenüber Merz lässt sich differenzierter einordnen, als die Stellungnahme es tut. In seiner ersten Reaktion am 26. Juli 2026 sprach Merz noch von einem "terroristischen islamistischen Anschlag" (Bundesregierung: Kanzler Merz nach Gewalttaten beim CSD). In seiner Rede beim Gedenkgottesdienst am selben Tag verwendete er das Wort "islamistisch" dagegen tatsächlich nicht, sondern sagte, "Intoleranz, Ausgrenzung, Diskriminierung, dumme Redensarten, schlechte Witze" seien "bereits Teil einer solchen Gewalt" (Bundesregierung: Rede von Kanzler Merz anlässlich des CSD-Gedenkgottesdienstes). Curios Vorwurf trifft also auf diese eine Rede zu, unterschlägt aber, dass Merz den Begriff "islamistisch" am selben Tag in anderem Zusammenhang bereits benutzt hatte.
Fazit
Curios Warnung vor unentdeckten Gefährdern ist im konkreten Fall belegt, seine politische Schlussfolgerung ist jedoch irreführend: Der Tatverdächtige war nie selbst Gegenstand eines Einbürgerungsverfahrens, und die geforderte Ausbürgerung von Doppelstaatlern allein wegen einer Gefährdereinstufung überschreitet die vom Grundgesetz und vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen deutlich.
