Link Beschreibung
In der Pressemitteilung vom 26. Juli 2026 nennt Martin Hess den Anschlag am Rand der Berliner CSD-Abschlusskundgebung ein "sicherheitspolitisches Totalversagen der Regierenden" und fordert eine lückenlose Aufarbeitung, weshalb sich ein polizeibekannter islamistischer Gefährder frei bewegen konnte. Er verlangt, islamistische Gefährder müssten künftig "entweder abgeschoben oder in Gewahrsam genommen" werden, und leitet daraus eine "echte Migrationswende" ab, weil viele islamistische Anschläge mit der "seit Jahrzehnten naiven Einwanderungs- und Einbürgerungspolitik der Altparteien" zusammenhingen. Die Einstufung der Tat stellt Hess unter Vorbehalt ("Sollten sich die bislang bekannt gewordenen Informationen bestätigen").
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Der Vorwurf des Behördenversagens, den Hess erhebt, ist durch den bisherigen Ermittlungsstand gedeckt. Der Tatverdächtige Abdul B. galt den Berliner Sicherheitsbehörden bereits seit seinem 16. Lebensjahr als Islamist. 2025 wurde er im Libanon bei dem Versuch festgenommen, sich dem "Islamischen Staat" anzuschließen, und nach der Haftentlassung nach Deutschland abgeschoben. Im November 2025 nahm ihn die Polizei am Flughafen BER wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest, danach galt er offiziell als Gefährder. Im Mai 2026 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, das Urteil war zum Tatzeitpunkt wegen einer Berufung der Generalstaatsanwaltschaft noch nicht rechtskräftig, B. wurde unter Bewährungsauflagen mit Deradikalisierungsprogramm entlassen (Quellen: Wikipedia: Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day 2026, Tagesspiegel: Was wir zum Anschlag beim Berliner CSD wissen, und was nicht (26. Juli 2026)). Dass ein polizeibekannter, bereits verurteilter Gefährder zum Tatzeitpunkt auf freiem Fuß war, ist tatsächlich ein Fall für Bewährungs- und Gefährderaufsicht.
Genau hier bricht Hess' politische Schlussfolgerung ab. Abdul B. wurde 2005 in Berlin geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist damit kein Fall von Einwanderungs- oder Einbürgerungspolitik, sondern ein in Deutschland radikalisierter deutscher Staatsbürger. Die von Hess geforderte Abschiebung ist bei ihm verfassungsrechtlich ausgeschlossen: Nach Art. 16 Abs. 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden, ein Verlust gegen den Willen des Betroffenen ist nur auf Grund eines Gesetzes und ausdrücklich nur dann möglich, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Genau die Politikfelder, die Hess mit seiner Forderung nach einer "Migrationswende" adressiert, Einwanderung, Einbürgerung und Abschiebung, hätten diesen Fall nicht berührt.
Mit derselben Ableitung äußerte sich am selben Tag auch die Berliner AfD-Landes- und Fraktionsvorsitzende Kristin Brinker. Auch sie machte, unter Vorbehalt der Bestätigung der islamistischen Tatmotivation, die "katastrophale Migrationspolitik der vergangenen Jahre" verantwortlich und forderte "konsequente Abschiebung von kriminellen und islamistischen Ausländern" (AfD-Fraktion Berlin: Schützt die Berliner vor gewaltbereiten Islamisten). Auch bei ihr bleibt offen, dass diese Forderung einen deutschen Staatsbürger wie Abdul B. nicht erfasst hätte.
Fazit
Der Befund zum Behördenversagen trägt: Ein polizeibekannter, bereits verurteilter Gefährder war trotz laufender Bewährungsaufsicht frei. Irreführend ist Hess' Ableitung auf eine "naive Einwanderungs- und Einbürgerungspolitik" und die geforderte Abschiebung, denn der deutsche Staatsbürger Abdul B. war weder ein Einwanderungs- noch ein Einbürgerungsfall, und eine Abschiebung wäre bei ihm verfassungsrechtlich gar nicht möglich gewesen.
