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Stand: 10.09.2026

AfD-Fraktion: Einsetzung des Nord-Stream-Untersuchungsausschusses

Irreführend

Link Beschreibung

Pressemitteilung der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag vom 20. Mai 2026 zur Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode. Die Fraktion behauptet, drei von vier Strängen der Nord-Stream-Pipelines seien im September 2022 durch "ukrainische Saboteure" gesprengt worden, "alle Täter ukrainische Staatsbürger" gewesen, "von denen einige unter staatlichem Auftrag handelten".

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Zur Anzahl der beschädigten Stränge: Die Angabe "drei von vier Strängen" ist technisch korrekt. Am 26. September 2022 wurden beide Rohrleitungen von Nord Stream 1 sowie Strang A von Nord Stream 2 zerstört; Strang B von Nord Stream 2 blieb intakt. Das bestätigt der BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25) in Rn. 6 wörtlich.

Zur ukrainischen Täterschaft: Nach dem bisherigen Ermittlungsstand der Bundesanwaltschaft verdichten sich die Hinweise auf eine ukrainische Tätergruppe. Ein Hauptverdächtiger, der ukrainische Staatsbürger Serhij K., war Offizier einer Spezialeinheit der ukrainischen Streitkräfte. Er wurde am 21. August 2025 in der italienischen Provinz Rimini festgenommen und am 27. November 2025 nach Deutschland ausgeliefert; seitdem befindet er sich in deutscher Untersuchungshaft (LTO: Nach Auslieferung: Nord-Stream-Verdächtiger in deutscher U-Haft). Ein zweiter Verdächtiger, Wolodymyr Z., wurde Ende September 2025 in Pruszków bei Warschau festgenommen; das Warschauer Bezirksgericht lehnte die Auslieferung nach Deutschland am 17. Oktober 2025 ab und ordnete seine sofortige Freilassung an, weil es die deutschen Auslieferungsunterlagen für nicht ausreichend begründet hielt (LTO: Polen liefert Nord-Stream-Verdächtigen nicht aus; ZDF: Nord-Stream-Anschlag: Polen liefert Verdächtigen nicht aus).

Die Indizien für die ukrainische Täterschaft sind erheblich: DNA-Spuren, Mobilfunkdaten, die Rekonstruktion der Segeljacht "Andromeda". Trotzdem handelt es sich um einen dringenden Tatverdacht, keine rechtskräftige Verurteilung.

Zur Behauptung "staatlicher Auftrag", dem entscheidenden Punkt: Der BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25) hält in Rn. 7 fest, er und die Mitbeteiligten seien "hochwahrscheinlich in fremdstaatlichem Auftrag" tätig gewesen. Rn. 21 begründet das mit der Art des Sprengstoffs, der Professionalität der Täter und der Motivlage, in Rn. 25 sieht der Senat "dringende Gründe für die Annahme, dass die Sabotagetat durch einen fremden Staat initiiert und gesteuert wurde". Welcher Staat das war, stellt der BGH nicht fest. Die Ukraine erörtert er in Rn. 45 bis 47 nur unter einer Annahme, um ein Argument der Verteidigung zu prüfen: Selbst wenn staatliche Stellen der Ukraine die Sprengung initiiert und gesteuert hätten, wäre sie nach dem damaligen Ermittlungsstand völkerrechtlich nicht gerechtfertigt gewesen. Die Einschätzung fiel zudem bei der Prüfung des Haftbefehls, eine Schuldfeststellung ist sie nicht.

Die AfD-Pressemitteilung formuliert dagegen als feststehende Tatsache: Täter hätten "unter staatlichem Auftrag" gehandelt. Diese Formulierung ging über den Ermittlungsstand vom Mai 2026 hinaus. Eine Anklage lag damals nicht vor, und es gab keine veröffentlichten Ermittlungsergebnisse, die eine Weisung ukrainischer Stellen belegten. Der BGH hatte nur einen "fremdstaatlichen" Auftrag festgehalten, ohne festzustellen, welcher Staat oder welche Stellen dahinterstanden. Die ukrainische Regierung bestreitet staatliche Beteiligung. Präsident Selenskyj erklärte im Tagesspiegel vom 8. Juni 2023: "Nichts dergleichen hat die Ukraine getan. Ich würde nie so handeln."

Was seitdem bekannt ist: Am 30. Juni 2026, sechs Wochen nach der Pressemitteilung, erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen Serhij K. vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Laut Anklage entwickelten er und weitere Militärangehörige den Anschlagsplan "im Auftrag staatlicher Stellen in der Ukraine" (Generalbundesanwalt: Anklage wegen der Sprengung der Nord-Stream-Gaspipelines erhoben (2. Juli 2026)). Das Oberlandesgericht sah hinreichenden Tatverdacht und ließ die Anklage zu, der Prozess soll am 14. Oktober 2026 beginnen. Wolodymyr Z. wurde am 19. August 2026 im kroatischen Pula festgenommen, dort läuft ein Verfahren über seine Auslieferung (LTO: Hauptverfahren zu Nord-Stream-Anschlägen eröffnet (3. September 2026)). Es ist derselbe Mann, den Polen 2025 freigelassen hatte (ZDF: Nord-Stream-Sprengung: Festnahme in Kroatien).

Die Ermittler ordnen den Auftrag damit inzwischen der Ukraine zu. Das ist ein Anklagevorwurf, kein Urteil. Verurteilt ist bisher niemand, für K. gilt die Unschuldsvermutung. Er hat die Vorwürfe bestritten und angegeben, zur Tatzeit in der Ukraine gewesen zu sein (LTO: Deutsche Nord-Stream-Ermittlungen (27. Oktober 2025)). Auch nach der Anklage bestreitet Kiew eine Beteiligung: Selenskyj erklärte im August 2026, die Ukraine habe sich "nie offiziell an Operationen zur Sprengung der 'Nord Stream 2'-Pipeline beteiligt" (ORF: "Nord Stream"-Anschlag: Selenskyj weist Beteiligung zurück).

Zum Untersuchungsausschuss: Die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist ein legitimes Instrument des Bundestages; diese politische Forderung ist sachlich unstreitig. Der Bundestag debattierte den AfD-Antrag am 21. Mai 2026. Problematisch ist nicht der Untersuchungsausschuss selbst, sondern das Framing der Pressemitteilung: Die AfD präsentiert unbewiesene Verdachtsannahmen als gesichertes Ermittlungsergebnis, um daraus politische Forderungen abzuleiten (Stopp von Ukraine-Hilfen, Schadensersatzforderungen).

Fazit

Die Pressemitteilung ist irreführend. Die technischen Angaben (drei von vier Strängen, ukrainische Staatsbürger als Tatverdächtige) entsprechen dem Ermittlungsstand. Mit der zentralen Behauptung, einige Täter hätten "unter staatlichem Auftrag" gehandelt, ging die AfD im Mai 2026 über das hinaus, was vorlag: Der BGH hielt einen fremdstaatlichen Auftrag für hochwahrscheinlich, stellte aber nicht fest, welcher Staat dahinterstand, und eine Anklage gab es noch nicht. Seit dem 30. Juni 2026 wirft die Bundesanwaltschaft einen Auftrag staatlicher Stellen in der Ukraine vor. Die AfD liegt damit auf der Linie der Anklage, gab den Vorwurf aber als feststehende Tatsache aus, bevor er erhoben war. Bis zu einem Urteil im Prozess, der im Oktober beginnt, bleibt er ein Vorwurf.

Änderungshistorie

  • 10. September 2026: Anklage der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2026, ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht Hamburg, den Prozessbeginn und die Festnahme von Wolodymyr Z. in Kroatien ergänzt. Die Darstellung des BGH-Beschlusses korrigiert: Er nennt die Ukraine in Rn. 45 bis 47 durchaus, erörtert sie dort aber nur unter einer Annahme und stellt sie nicht als Auftraggeber fest. Das Urteil bleibt irreführend.

Verwendungen

Weitere Quellenlinks