Link Beschreibung
Pressemitteilung der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag vom 20. Mai 2026 zur Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode. Die Fraktion behauptet, drei von vier Strängen der Nord-Stream-Pipelines seien im September 2022 durch "ukrainische Saboteure" gesprengt worden, "alle Täter ukrainische Staatsbürger" gewesen, "von denen einige unter staatlichem Auftrag handelten".
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Zur Anzahl der beschädigten Stränge: Die Angabe "drei von vier Strängen" ist technisch korrekt. Am 26. September 2022 wurden beide Rohrleitungen von Nord Stream 1 sowie Strang A von Nord Stream 2 zerstört; Strang B von Nord Stream 2 blieb intakt. Das bestätigt der BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25) in Rn. 6 wörtlich.
Zur ukrainischen Täterschaft: Nach dem bisherigen Ermittlungsstand der Bundesanwaltschaft verdichten sich die Hinweise auf eine ukrainische Tätergruppe. Ein Hauptverdächtiger, der ukrainische Staatsbürger Serhij K., war Offizier einer Spezialeinheit der ukrainischen Streitkräfte. Er wurde am 21. August 2025 in der italienischen Provinz Rimini festgenommen und am 27. November 2025 nach Deutschland ausgeliefert; seitdem befindet er sich in deutscher Untersuchungshaft (LTO: Nach Auslieferung: Nord-Stream-Verdächtiger in deutscher U-Haft). Ein zweiter Verdächtiger, Wolodymyr Z., wurde Ende September 2025 in Pruszków bei Warschau festgenommen; das Warschauer Bezirksgericht lehnte die Auslieferung nach Deutschland am 17. Oktober 2025 ab und ordnete seine sofortige Freilassung an - das Gericht bewertete die deutschen Auslieferungsunterlagen als nicht ausreichend begründet (LTO: Nord-Stream-Anschläge: Polen - keine Auslieferung; ZDF: Nord-Stream-Anschlag: Polen liefert Verdächtigen nicht aus). Fünf weitere Tatverdächtige sollen sich nach Medienberichten in der Ukraine aufhalten.
Die Indizien für die ukrainische Täterschaft - DNA-Spuren, Mobilfunkdaten, die Rekonstruktion der Segeljacht "Andromeda" - sind erheblich. Trotzdem gilt: Es handelt sich um einen dringenden Tatverdacht, keine rechtskräftige Verurteilung.
Zur Behauptung "staatlicher Auftrag" - der entscheidende Punkt: Der BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25) hält in Rn. 7 fest, er und die Mitbeteiligten seien "hochwahrscheinlich in fremdstaatlichem Auftrag" tätig gewesen; in Rn. 21 und 25 werden "dringende Gründe für die Annahme" formuliert, "dass die Sabotagetat durch einen fremden Staat initiiert und gesteuert wurde." Was der BGH dabei bewusst offenlässt, ist WELCHER Staat dahintersteckt - die Ukraine wird im Beschlusstext nicht namentlich genannt, auch wenn der Zusammenhang auf sie deutet. Diese Einschätzung erfolgt im Rahmen der Haftbefehlsprüfung, nicht als rechtskräftiges Urteil. Eine Schuldfeststellung ist das nicht.
Die AfD-Pressemitteilung formuliert dagegen als feststehende Tatsache: Täter hätten "unter staatlichem Auftrag" gehandelt. Diese Formulierung geht über den tatsächlichen Ermittlungsstand hinaus. Nach bisherigem Stand gibt es keine publizierten Ermittlungsergebnisse, die eine direkte Weisung der ukrainischen Staatsführung belegen - der BGH selbst spricht nur von einem "fremdstaatlichen" Auftrag und lässt offen, welche konkreten staatlichen Stellen gehandelt haben. Die ukrainische Regierung bestreitet staatliche Beteiligung. Präsident Selenskyj erklärte im Tagesspiegel vom 8. Juni 2023: "Nichts dergleichen hat die Ukraine getan. Ich würde nie so handeln."
Zum Untersuchungsausschuss: Die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist ein legitimes Instrument des Bundestages - diese politische Forderung ist sachlich unstreitig. Der Bundestag debattierte den AfD-Antrag am 21. Mai 2026. Problematisch ist nicht der Untersuchungsausschuss selbst, sondern das Framing der Pressemitteilung: Die AfD präsentiert unbewiesene Verdachtsannahmen als gesichertes Ermittlungsergebnis, um daraus politische Forderungen abzuleiten (Stopp von Ukraine-Hilfen, Schadensersatzforderungen).
Fazit
Die technischen Angaben (drei von vier Strängen, ukrainische Staatsbürger als Tatverdächtige) entsprechen dem veröffentlichten Ermittlungsstand des BGH. Die zentrale Behauptung, die Täter hätten "unter staatlichem Auftrag" gehandelt, geht dagegen über das hinaus, was Bundesanwaltschaft und BGH bislang belegen: Der BGH hält einen staatlichen Auftrag für "hochwahrscheinlich" und lässt bewusst offen, welcher Staat dahintersteckt - von einer feststehenden Tatsache ist die Ermittlung weit entfernt. Die Pressemitteilung vermischt gesicherte Verdachtslagen mit politisch motivierten Schlussfolgerungen.
