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Stand: 24.08.2026

AfD-Regierungsprogramm: freiwillige Bürgerwacht

Link Beschreibung

Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt zur Landtagswahl 2026 unter dem Titel "DAS LAND ZUERST.", 258 Seiten. Punkt 20 des Kapitels "Innere Sicherheit" kündigt eine freiwillige Bürgerwacht an. Tino Chrupalla verteidigte das Vorhaben am 24. August 2026 im ARD-Sommerinterview.

Faktenfackel Bewertung

Was im Programm steht

Der Abschnitt trägt die Überschrift "Freiwillige Bürgerwacht einführen!" und lautet im Kern:

Wir werden deshalb als eine dritte Säule der Sicherheitsarchitektur vor Ort eine freiwillige Bürgerwacht aufbauen. Die freiwillige Bürgerwacht soll dem Ordnungsamt unterstehen. Sie unterstützt die Arbeit des Ordnungsamtes und der Polizei mit Hilfstätigkeiten.

Die Angehörigen sollen in ihrer Freizeit "in Ausbildungsmodulen und Lehrgängen" vorbereitet werden und "eine geringe steuerfreie Aufwandsentschädigung" erhalten, "die sich an der Übungsleiterpauschale orientiert". Begründet wird das Vorhaben damit, dass Polizei und Ordnungsämter überfordert seien.

Das Programm zieht selbst zwei Grenzen: Die Bürgerwacht diene "ausdrücklich nicht der Entlastung des Haushalts", und sie könne "keine regulären Polizei- oder Ordnungsamtsstellen ersetzen".

Was im Programm nicht steht

In der Berichterstattung über das Vorhaben taucht der Begriff Hilfspolizei auf. Im Programmtext kommt er nicht vor: Eine Volltextsuche über alle 258 Seiten ergibt null Treffer. Der Text spricht von "Hilfstätigkeiten" zur Unterstützung von Ordnungsamt und Polizei und von einer Unterstellung unter das Ordnungsamt, nicht von hoheitlichen Befugnissen. Von einer Übungsleiterpauschale als solcher spricht das Programm ohnehin nicht. Genannt wird eine Aufwandsentschädigung, die sich an ihr orientiert.

Wer das Vorhaben kritisiert, sollte es an diesem Wortlaut tun. Die Zuschreibung polizeilicher Befugnisse geht über das hinaus, was im Programm steht, und ist für die Kritik auch nicht nötig.

Was eine Bürgerwacht rechtlich kann

Wer sich zu einer Bürgerwehr zusammenschließt, hat keine Befugnisse, die über die jedes anderen Menschen hinausgehen. Grundlage ist das sogenannte Jedermannsrecht nach § 127 der Strafprozessordnung: Wer auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, darf von jedem vorläufig festgehalten werden. Damit endet es aber auch. Ein Recht, Waffen zu tragen oder die Identität von Verdächtigen festzustellen, besteht nicht, wie das Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft in seiner Untersuchung zu Bürgerwehren festhält.

Insofern beschreibt das Programm den Rahmen zutreffend, wenn es von Hilfstätigkeiten spricht und ausdrücklich keine regulären Stellen ersetzen will. Die Schwierigkeit liegt nicht darin, was solche Gruppen dürfen, sondern darin, dass der Abstand zwischen dem Erlaubten und dem Selbstverständnis in der Praxis regelmäßig zusammenschrumpft.

Warum das in der Praxis schwierig ist

Das IDZ beschreibt als Kern des Problems, dass vigilantistische Gruppen die "Privatisierung von nationaler Zugehörigkeitskontrolle" betreiben und Angsträume für Gruppen schaffen, die ohnehin unter Verdacht stehen. Wer patrouilliert, muss entscheiden, wer auffällig ist. Diese Entscheidung trifft niemand nach Aktenlage, sondern nach dem, was er für auffällig hält.

Wohin das führen kann, zeigt ein Fall aus den USA, in dem genau dieser Mechanismus vor Gericht geklärt wurde. Im Februar 2020 verfolgten zwei Männer in Pick-ups den joggenden Ahmaud Arbery durch ein Wohngebiet bei Brunswick in Georgia, weil sie ihn für einen Einbrecher hielten; ein dritter filmte und schnitt ihm den Weg ab. Arbery wurde erschossen. Die Verteidigung berief sich auf das Recht auf Festnahme durch Privatpersonen. Alle drei wurden Ende 2021 wegen Mordes verurteilt und 2022 zusätzlich wegen rassistisch motivierter Hassverbrechen zu lebenslanger Haft; ein Bundesberufungsgericht bestätigte das im November 2025.

Bemerkenswert ist, welche Konsequenz der Gesetzgeber daraus zog: Georgia schaffte sein 150 Jahre altes Gesetz zur Festnahme durch Privatpersonen am 10. Mai 2021 ab, als erster US-Bundesstaat. Nicht der Einzelfall galt als Fehler, sondern das Instrument.

Der Fall ist nicht deshalb einschlägig, weil eine dem Ordnungsamt unterstellte Bürgerwacht damit vergleichbar wäre. Das ist sie nicht, und der Vergleich wäre unfair. Er ist einschlägig, weil er die Frage beantwortet, an der das Modell hängt: Wer legt fest, wer verdächtig aussieht? Solange darauf keine Antwort existiert, die ohne Bauchgefühl auskommt, verlagert jede Form von Freiwilligenstreife genau diese Entscheidung auf Menschen ohne Ausbildung, ohne Dienstaufsicht und ohne die Verfahren, die bei der Polizei Fehler korrigieren sollen.

Der historische Widerhall

Für die Figur des Freiwilligen, der im Auftrag einer Obrigkeit die Nachbarschaft im Blick behält, hat das Deutsche ein eigenes Wort, und es ist aus gutem Grund verbrannt. Der Blockleiter der NSDAP, umgangssprachlich Blockwart, war durchschnittlich für 40 bis 60 Haushalte zuständig; zu seinen Aufgaben zählte neben Beitragskassieren und Propaganda vor allem die kleinräumige Überwachung der Nachbarn, und er war die Anlaufstelle für Denunziationen.

Das ist kein Vorwurf an das Programm, und die Unterschiede sind erheblich: Der Blockwart war Parteifunktionär in einer Diktatur, die hier vorgeschlagene Bürgerwacht soll einer kommunalen Behörde in einem Rechtsstaat unterstehen. Aber es erklärt, warum Vorschläge dieser Art in Deutschland auf mehr Widerstand stoßen als anderswo, und warum die Frage, wer beobachtet und in wessen Auftrag, hierzulande selten als reine Verwaltungsfrage durchgeht.

Ein zweiter Vorgang trifft die Sache genauer, weil es dort um die Organisationsform geht. Die SA begann als Ordnungsdienst. Die NSDAP unterhielt seit Sommer 1920 einen Saalschutz, der im November 1920 seine erste organisatorische Form als "Turn- und Sportabteilung" bekam und Ende 1921 in "Sturmabteilung" umbenannt wurde. Anfangs waren das etwa 300 Mann. Aufgabe wurde die "Eroberung der Straße", also die Verdrängung politischer Gegner aus dem öffentlichen Raum; Anfang 1933 hatte die Organisation über 400.000 Mitglieder.

Und dann geschah genau das, worum es in diesem Artikel weiter oben geht. Nach der Machtübernahme in Bayern am 9. März 1933 wurden "SA und SS bewaffnet und der regulären Polizei als Hilfspolizei zur Seite gestellt". Der freiwillige Ordnungsdienst einer Partei wurde zur Hilfspolizei des Staates.

Damit ist nichts über die Absichten der AfD gesagt, und der Weg von 1920 bis 1933 lief über eine Diktatur, die niemand hier vorschlägt. Der Befund ist ein anderer und ein nüchterner: Ein freiwilliger Ordnungsdienst ist keine feste Größe. Was aus ihm wird, hängt nicht an seiner Gründungssatzung, sondern daran, wer ihn kontrolliert und welche Befugnisse er später bekommt. Genau deshalb ist es nicht nebensächlich, dass in der Berichterstattung das Wort Hilfspolizei auftauchte, obwohl es im Programm nicht steht. Der Begriff hat in Deutschland eine Geschichte, und die endet nicht bei der Wortbedeutung.

Die Nachbarschaft zur Antifa-Forderung

Der Abschnitt steht in einem Kapitel, das unmittelbar davor fordert, alle Organisationen, die sich der "Antifa" zurechnen, zu Terrororganisationen zu erklären. Diese Nachbarschaft ist der eigentliche Punkt, und sie verdient eine genauere Betrachtung als den Hinweis, dass beides im selben Kapitel steht.

"Antifa" bezeichnet keine Organisation mit Mitgliederliste, sondern eine Haltung, zu der sich Gruppen sehr unterschiedlicher Art bekennen. Straftaten aus diesem Spektrum sind nach geltendem Recht verfolgbar wie alle anderen auch, dafür braucht es keine neue Kategorie. Eine pauschale Einstufung würde deshalb nicht bestimmte Taten treffen, sondern eine politische Grundhaltung: die Gegnerschaft zum Faschismus.

Wer beides zusammen liest, sieht das Problem. Eine Freiwilligenstreife braucht ein Kriterium dafür, was auffällig ist. Wenn dieselbe Partei, die die Streife einführen will, zugleich das Bekenntnis gegen den Faschismus in die Nähe des Terrorismus rückt, dann verschiebt sich dieses Kriterium. Nicht deshalb, weil im Programmtext stünde, die Bürgerwacht solle Antifaschisten beobachten, das steht dort nicht. Sondern weil ein Sicherheitsverständnis, das den Antifaschismus als Bedrohung führt, festlegt, wer in der Nachbarschaft als Störung gilt und wer als unauffällig.

Diese Einschätzung ist unsere Bewertung, keine Tatsachenbehauptung über Absichten. Sie stützt sich aber auf einen dokumentierten Befund: Der Landesverfassungsschutz stuft die AfD Sachsen-Anhalt seit 2023 als gesichert rechtsextremistisch ein, und die gerichtliche Überprüfung dieser Einstufung ruht derzeit, bis über die Bundespartei rechtskräftig entschieden ist. Eine Bürgerwacht ist für sich genommen kein ungewöhnliches kommunalpolitisches Instrument. Ihre Bedeutung bekommt sie daraus, wer sie einrichtet und in welches Verständnis von Ordnung sie eingebettet ist.

Kein Urteil

Ein Urteil im Sinne unserer Bewertungsskala vergeben wir hier nicht. Das Programm behauptet an dieser Stelle keine überprüfbare Tatsache, sondern kündigt ein politisches Vorhaben an. Der Link dokumentiert den Wortlaut, damit spätere Prüfungen und Berichte sich darauf beziehen können.