Link Beschreibung
Die "Alternative für Deutschland" veröffentlichte am 28. Juli 2026 eine Stellungnahme des stellvertretenden Bundessprechers Stefan Möller zur Debatte über Staatsangehörigkeiten nach dem Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day. Möller wirft der Union vor, sie stehe "vor dem Scherbenhaufen ihrer Migrationspolitik", weil sich "bestimmte religiöse und nationale Identitäten" nicht "mit Phrasen von Weltoffenheit und der leichtfertigen Passvergabe" integrieren ließen. Der einleitende Redaktionstext der Mitteilung ordnet die Äußerung Forderungen von Bundeskanzler Friedrich Merz und dem sachsen-anhaltischen Ministerpräsidenten Sven Schulze zu, die nach dem Anschlag den Entzug der doppelten Staatsangehörigkeit für Gefährder verlangt hatten. Am selben Tag äußerte sich auch Gottfried Curio, innenpolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, in einer eigenen Stellungnahme in ähnlicher Richtung.
Der Tatverdächtige, der 21-jährige Abdul B., wurde 2005 in Berlin geboren und war von Geburt an deutscher Staatsangehöriger; ein Einbürgerungsverfahren gab es bei ihm persönlich nie. Eingebürgert wurde 2002, drei Jahre vor seiner Geburt, seine Mutter. Sein Vater stammt aus dem Libanon.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Möllers Vorwurf einer "leichtfertigen Passvergabe" zielt auf eine behördliche Ermessensentscheidung, die es im Fall des Attentäters so nicht gab. Nach Recherchen von CORRECTIV: Nach dem CSD-Anschlag: Was hinter der Debatte über Staatsangehörigkeit steckt (28. Juli 2026) und der Berliner Zeitung: Abdul B.: Ein Deutscher, den Deutschland nicht loswerden konnte (27. Juli 2026) war einzig seine Mutter 2002 eingebürgert worden. Abdul B. selbst kam erst drei Jahre später zur Welt und erwarb die Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes, nicht durch eine eigene Einbürgerung.
Möllers Formulierung lässt zwei Lesarten zu. Als allgemeine Forderung nach einer restriktiveren Einbürgerungspraxis setzt sie keine Prognose über eine einzelne Person voraus und wäre eine politische Positionierung ohne konkreten Bezug zum Fall Abdul B. Das Wort "leichtfertig" und die Einbettung der Aussage in eine Stellungnahme, die ausdrücklich auf den CSD-Anschlag reagiert, legen aber die zweite Lesart nahe: einen Vorwurf an die konkrete Entscheidung, der Mutter 2002 die Einbürgerung zu gewähren. Zu Ende gedacht verlangt diese zweite Lesart, die Behörde hätte 2002 wissen oder ahnen müssen, dass ihr damals noch nicht geborener Sohn 24 Jahre später einen Anschlag verüben würde. Das ist keine Sorgfaltsanforderung an eine konkrete Entscheidung, sondern eine im Nachhinein konstruierte Vorhersage über eine zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht existierende Person.
Welche Vorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) genau griff, lässt sich nicht restlos klären. CORRECTIV ordnet den Erwerb dem Geburtsortsprinzip zu, das nach § 4 Abs. 3 StAG Kindern ausländischer Eltern unter bestimmten Aufenthaltsvoraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland verschafft. Da die Mutter zum Zeitpunkt von Abdul B.s Geburt 2005 aber bereits seit drei Jahren deutsche Staatsangehörige war, spricht der Wortlaut von § 4 Abs. 1 StAG eher für einen Abstammungserwerb, der bereits ausreicht, wenn ein Elternteil bei der Geburt Deutscher ist. Warum CORRECTIV die andere Variante nennt, geht aus dem Artikel nicht hervor. Für die migrationspolitische Bewertung ist der Unterschied unerheblich: Beide Varianten des § 4 StAG wirken kraft Gesetzes und ohne behördliches Ermessen, es gab also so oder so keine "Vergabe", die hätte verweigert werden können.
Eine rückwirkende Aberkennung der Staatsangehörigkeit von Abdul B. selbst oder seiner Mutter wäre verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz verbietet die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit uneingeschränkt, und erworben wurde sie in diesem Fall rechtmäßig. Satz 2 derselben Vorschrift lässt dagegen einen Verlust der Staatsangehörigkeit auf gesetzlicher Grundlage zu, solange der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird, genau darauf zielen die eingangs genannten Forderungen von Friedrich Merz und Sven Schulze, künftig Doppelstaatlern mit Gefährderstatus die Staatsangehörigkeit zu entziehen. Auch dieser Weg ist nach der vom Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Zum Verlust der Staatsangehörigkeit (5. Juni 2024) zusammengefassten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht grenzenlos: Eine unzulässige Entziehung liegt danach insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene "nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann" (BVerfGE 135, 48, 61 f.; 116, 24, 44). Eine Ausbürgerung allein wegen zugeschriebener Gefährlichkeit, ohne eine zumutbar vermeidbare eigene Handlung, die eine Abwendung von Deutschland ausdrückt, bleibt nach herrschender Auffassung deshalb nicht ohne Weiteres möglich. Der von CORRECTIV zitierte Rechtswissenschaftler Tarik Tabbara bezeichnet eine nachträgliche Entziehung bei rechtmäßig erworbener Staatsangehörigkeit als "verfassungswidrigen Entzug".
Von diesem Befund unberührt bleibt die tatsächliche Aufsichtsfrage: Laut ZDFheute: Nach CSD-Anschlag: Ist das Strafrecht bei Gefährdern zu milde? galt Abdul B. den Sicherheitsbehörden als islamistischer Gefährder. Laut Tagesspiegel: Angriff am Rande des CSD: Das ist über den Verdächtigen Abdul B. bekannt wurde er im Mai 2026 wegen des versuchten Anschlusses an den IS zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, das Urteil war zum Zeitpunkt des Anschlags wegen einer Berufung der Generalstaatsanwaltschaft noch nicht rechtskräftig. Er konnte sich trotz dieser Vorgeschichte frei bewegen. Ermittler fanden auf seinem Handy zudem ein Video mit einem Treueschwur auf den "Islamischen Staat", dessen Existenz die Bundesanwaltschaft laut ZDFheute: Nach dem CSD-Anschlag: Polizei findet Bekennervideo von Abdul B. bestätigte. Das Video wurde nach Angaben der Behörde am Tattag aufgenommen; die Person darauf ist stark vermummt, weshalb die sichere Identifizierung zunächst offen blieb. Am islamistischen Hintergrund der Tat ändert das nichts. Beide Punkte, die mögliche Sicherheitslücke bei einem bereits verurteilten Gefährder ebenso wie die islamistische Motivation, sind unabhängig von der Staatsangehörigkeitsfrage und werden durch die vorstehende Einordnung nicht in Zweifel gezogen.
Fazit
Möllers Behauptung ist irreführend: Sie unterstellt eine "leichtfertige Passvergabe" an den Täter, obwohl bei ihm persönlich nie über eine Einbürgerung entschieden wurde, er die Staatsangehörigkeit automatisch durch das Gesetz erhielt und eine rückwirkende Aberkennung nach Artikel 16 Grundgesetz verfassungswidrig wäre. Die davon zu trennende Kritik an der Sicherheitsüberwachung eines bereits verurteilten, islamistisch motivierten Gefährders bleibt berechtigt.
