Link Beschreibung
Der Windpark Ingstetten wird nicht an Ort und Stelle ersetzt, sondern versetzt. Abgerissen werden fünf Altanlagen samt Fundamenten, die Fläche wird renaturiert, daneben entstehen die sechs neuen. Michael Joukov, Landtagsabgeordneter der Grünen in Baden-Württemberg, nennt das am 31. Juli 2026 in einem Facebook-Video "die Absurdität, einen Windpark zeitgleich auf- und abzubauen", und stellt klar: "damit ist NICHT etwa #Repowering gemeint".
Seine Erklärung ist eine Kette aus drei Gliedern. Das Landesplanungsgesetz habe "alle bereits erteilten Genehmigungen gekillt". Ein Vorranggebiet dort, wo die Windräder bereits stehen, erlaube das neue Verfahren nicht, es zwinge sie 150 Meter weiter nach Nord-Nordwest. Und der Staatsvertrag zwischen Bayern und Baden-Württemberg verbiete in der Region Donau-Iller die Vorbehaltsgebiete, mit denen man dem anderswo abhelfen würde. Am Ende steht die Rechnung: Die Doppelmaßnahme koste Geld, das alle über den Strompreis zahlten. Adressiert sind Markus Söder und Hubert Aiwanger.
Das Problem, auf das Joukov zeigt, ist real und schlecht bekannt. An zwei von drei Gliedern hält die Kette, mit der er es erklärt, der Prüfung nicht stand. Bei rund 540.000 Aufrufen zählt, welche der beiden Hälften hängen bleibt.
Faktenfackel Bewertung
Was in Ingstetten tatsächlich passiert
Der geschilderte Vorgang ist real. Betreiber ist die Qualitas Energy Deutschland GmbH, die am 29. Juli 2026 den Spatenstich setzte und Joukov dazu eingeladen hatte. Fünf Altanlagen des Typs NEG Micon NM 48 aus den Jahren 1999 und 2000 werden "vollständig zurückgebaut, einschließlich der Fundamente", dazu verschwinden Kranstellflächen und Zuwegungen. An ihre Stelle treten sechs Anlagen mit je 7 Megawatt, zusammen 42 Megawatt, Inbetriebnahme bis Ende 2027. Das Projekt entwickelten EnBW und Qualitas Energy gemeinsam; EnBW verkaufte seine Genehmigungen für zwei der Anlagen anschließend an Qualitas.
Die Genehmigungslage lässt sich am amtlichen Bescheid nachlesen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis erteilte der QE Ingstetten GmbH am 24. Juni 2025 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für drei Windenergieanlagen auf den Gemarkungen Schelklingen-Gundershofen und Schelklingen-Ingstetten, eine vierte beantragte Anlage lehnte es ab. Im Bescheid steht wörtlich, die fünf bestehenden NEG Micon "werden durch die neuen leistungsstärkeren Windenergieanlagen ersetzt". Damit stehen die neuen Anlagen auf anderen Flurstücken als die alten, und die Altstandorte werden geräumt. So weit deckt sich die Beschreibung im Video mit den Unterlagen.
Zwei Details weichen ab. Die Pressemitteilung nennt sechs Anlagen vom Typ Enercon E-175, der Genehmigungsbescheid dagegen Vestas V172 mit 261 Metern Gesamthöhe. Und der genaue Versatz lässt sich nicht bestätigen: Die Behörde veröffentlicht zwar die Koordinaten der neuen Masten, für die Altstandorte gibt es keine amtliche Gegenüberstellung. Die Zahl "150 Meter nach Nord-Nordwest" taucht in keinem öffentlichen Dokument auf. Belegt ist nur eine andere Verschiebungsdebatte: Weil zwei der geplanten Anlagen rund 900 Meter von der Wohnbebauung entfernt stehen, verlangten Stadt- und Ortschaftsräte eine Verlegung, worauf die Firmen eine Verschiebung um 80 Meter nach Südwesten durchrechneten und ablehnten.
Ist das nun Repowering oder nicht?
Joukov bestreitet den Begriff. Rechtlich trägt das nicht. § 16b Absatz 2 BImSchG definiert Repowering als vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen, ausdrücklich "unabhängig vom Umfang der baulichen Größenunterschiede, der Leistungssteigerungen oder der Veränderungen der Anlagenanzahl". Beim Vollaustausch darf der Abstand zwischen Alt- und Neuanlage "höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage" betragen. Bei 261 Metern Gesamthöhe sind das 1.305 Meter. Ein Versatz von 150 Metern liegt weit darunter. Branchendienste, die örtliche Presse und der Betreiber selbst nennen das Vorhaben denn auch durchgängig Repowering.
Was Joukov meint, ist trotzdem verständlich: Anders als beim Bild vom Windrad, das an Ort und Stelle gegen ein größeres getauscht wird, muss hier eine Fläche geräumt und eine zweite erschlossen werden. Nur ist das kein Sonderfall dieses Projekts. Neue Anlagen dieser Größe brauchen in jedem Fall neue Fundamente, neue Kranstellflächen und breitere Zuwegungen; die alten Fundamente von 1999 wären für einen 261-Meter-Turm auch am selben Punkt unbrauchbar. Und der Rückbau der Altanlagen samt Wiederherstellung der Fläche ist nach § 35 Absatz 5 BauGB ohnehin Pflicht, unabhängig davon, was danach mit dem Standort geschieht.
"Alle bereits erteilten Genehmigungen gekillt"
Diese Aussage hält der Prüfung nicht stand. Das Landesplanungsgesetz regelt Raumordnung, nicht die Zulassung einzelner Anlagen; über Windräder entscheidet das Landratsamt nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ein Landesplanungsgesetz kann immissionsschutzrechtliche Genehmigungen weder erteilen noch aufheben.
Aufgehoben wurde etwas anderes, und zwar Planungsrecht: Die Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 beseitigte die Ausschlusswirkung der bis dahin geltenden regionalplanerischen Festlegungen. Damit fielen Ausweisungen weg, nicht Genehmigungen, und die Änderung erleichterte den Windkraftausbau, statt ihn zu erschweren.
Im konkreten Fall widerlegt der eigene Bescheid die Behauptung. Eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG setzt eine fortbestehende Genehmigung voraus, die geändert werden kann. Im Juni 2025 waren die Zulassungen des Altparks aus den Jahren 1999 und 2000 also noch in Kraft.
Ein Vorranggebiet am Bestandsstandort gibt es seit 2015
Auch die zweite Rechtsbehauptung stimmt nicht. Mit der 5. Teilfortschreibung des Regionalplans, in Kraft seit dem 23. Dezember 2015, hat der Regionalverband Donau-Iller ein Vorranggebiet genau über dem bestehenden Windpark ausgewiesen: BW-07 "Schelklingen-Ingstetten", 70 Hektar, vier bis sechs mögliche Anlagen. Als Eignungsgrund nennt der Steckbrief ausdrücklich die Vorbelastung: "Fünf bestehende Windkraftanlagen", Bewertung "Sehr gut geeignet". Die Räte in Schelklingen diskutierten 2023 entsprechend über eine Fläche, die sich, wie die Schwäbische Zeitung damals berichtete, "im Vorranggebiet des Regionalplans Donau-Iller" befindet.
Warum die neuen Masten trotzdem nicht auf die alten Punkte kommen, geht aus den öffentlichen Unterlagen nicht hervor. Naheliegend ist die Geometrie: Sechs Anlagen mit 172 Metern Rotordurchmesser brauchen innerhalb von 70 Hektar eine völlig andere Anordnung als fünf Anlagen mit 48 Metern Rotordurchmesser. Ob zusätzlich die frühere Regel eine Rolle spielte, wonach der Rotor die Gebietsgrenze nicht überstreichen durfte, ist offen: Im Ausschuss stritten der Ortsvorsteher und der EnBW-Projektleiter genau darüber, und geklärt wurde es dort nicht. Die aktuelle Teilfortschreibung stellt die Frage inzwischen um und lässt ausdrücklich zu, dass "die Rotorblätter von Windkraftanlagen über die Grenzen der festgelegten Vorranggebiete hinausragen" dürfen.
Vorbehaltsgebiete: der Sonderweg der Region ist real, das Gegenbeispiel nicht
An dieser Stelle mischt Joukov einen belegten Befund mit einem falschen Vergleich.
Richtig ist der Kern zum Staatsvertrag. Der Staatsvertrag zwischen Baden-Württemberg und Bayern über die Regionalplanung der Region Donau-Iller bestimmt in Artikel 19 Absatz 3 Satz 1: Der Regionalplan kann Festlegungen "in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten und Ausschlussgebieten treffen; abweichend hiervon müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden." Die gesamte Regionsfläche ist damit auf zwei Kategorien verteilt, für eine dritte bleibt kein Platz. Genauso liest der Regionalverband die Vorschrift: "Abweichende Vorgaben in den Landesplanungsgesetzen der Länder finden in der Region Donau-Iller keine Anwendung."
Praktisch bedeutet das einen Nachteil. Wo andernorts Kommunen über die Bauleitplanung zusätzliche Windflächen ausweisen könnten, gilt das laut Regionalverband "aufgrund der Vorgaben des Staatsvertrags mit einer flächendeckenden Festlegung außerhalb der Vorranggebiete als Ausschlussgebiete nicht für die Region Donau-Iller". Außerhalb eines Vorranggebiets ist Windkraft dort planerisch gesperrt.
Falsch ist dagegen der Vergleich mit dem übrigen Baden-Württemberg. § 11 Absatz 7 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes lautet: Der Regionalplan kann Festlegungen als Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete treffen, "abweichend hiervon können Standorte für regional bedeutsame Windkraftanlagen ... nur als Vorranggebiete festgelegt werden". Ein Vorbehaltsgebiet für Windkraft gibt es also nirgends im Land, weder in der Region Donau-Iller noch außerhalb.
Das Instrument, mit dem laut Video anderswo "dem abgeholfen" würde, existiert nicht, und die Landesregierung will es auch gar nicht. Auf eine Kleine Anfrage, die Joukov gemeinsam mit Cindy Holmberg im April 2023 gestellt hatte, antwortete das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen am 2. Mai 2023: Baden-Württemberg setze sich "für ein Planungssystem ein, wonach für die Windplanung nur Vorranggebiete und keine Ausschlussgebiete oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können". Der Streit zwischen den Ländern dreht sich also um die Ausschlussgebiete, nicht um Vorbehaltsgebiete. Im Video sind die beiden Kategorien vertauscht.
Ungenau ist zudem die pauschale Formulierung, der Staatsvertrag verbiete Vorbehaltsgebiete in der Region. Er verbietet sie für Windkraft. Für Rohstoffsicherung, Grünzüge, Wasservorkommen oder Hochwasserschutz erlaubt er sie ausdrücklich, und der Regionalplan enthält solche Gebiete auch.
Dieselbe Antwort setzt der Erzählung, der Vertrag mache Windkraft in der Region unmöglich, eine Grenze: "Auch ohne eine Änderung des Staatsvertrages können bereits heute 1,8 Prozent des baden-württembergischen Verbandsgebietes für die Windkraft festgelegt werden." Genau so kam es. Die im Juni 2026 beschlossene Teilfortschreibung weist im baden-württembergischen Teil 7.826 Hektar aus, 2,71 Prozent der Fläche, und in der ganzen Region 2,28 Prozent. Der Sonderweg hat den Ausbau erschwert, verhindert hat er ihn nicht.
Der einstimmige Beschluss und die Rolle Bayerns
Der Beschluss, auf den sich Joukov beruft, existiert. Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Donau-Iller fasste ihn am 19. Juli 2022 unter Tagesordnungspunkt 5, bei 45 Stimmberechtigten einstimmig: Die Länder werden aufgefordert, "binnen Jahresfrist eine Änderung des Staatsvertrages bzgl. der Regelungen zur Planung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen anzugehen und baldig umzusetzen". Worum es dabei ging, steht in den Erläuterungen des Verbands vom Mai 2023: Die "verpflichtende Schwarz-Weiß-Planung" solle fallen. Dann könnte, so der Verband, "bei der Fortschreibung des Kapitels Windenergie der Einsatz der Instrumente Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete durch den Verband selbst bestimmt werden".
Vom Video weicht das in zwei Punkten ab, beide zu Joukovs eigenen Lasten. Das Gremium heißt Verbandsversammlung, nicht Regionalversammlung. Und der Beschluss bittet nicht, er fordert auf, mit Frist. Ein eigener Beschluss des Planungsausschusses zum selben Thema ließ sich nicht auffinden; die Sitzungsunterlagen des Ausschusses aus 2022 sind auf der Verbandsseite nicht mehr abrufbar. Die Zeitangabe stimmt: Zwischen dem Beschluss und dem Video liegen vier Jahre und zwölf Tage.
Geändert wurde der Vertrag seither nicht. Er gilt in der Fassung, die am 21. September 2011 in Kraft trat. Der Regionalverband schrieb im Mai 2023, es sei "immer noch unklar, ob diesem Ansinnen seitens der Länder entsprochen wird". Dass die Sache seit vier Jahren offen ist, steht damit fest.
Verhandelt wurde allerdings durchaus. Auf Joukovs eigene Anfrage antwortete das Ministerium im Mai 2023: "Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Eine Einigung auf eine reine Vorrangplanung für Windenergie konnte bislang nicht erzielt werden. Der Freistaat Bayern ist weiterhin bestrebt, dem Regionalverband die Möglichkeit zur Ausweisung von Ausschlussgebieten zu erhalten." Das ist der einzige Beleg für eine bayerische Position, den wir gefunden haben, und er stützt Joukovs Stoßrichtung insofern, als München bei den Ausschlussgebieten bremst.
Er stützt aber nicht das Bild vom Desinteresse. Dieselbe Antwort nennt für die letzte Vertragsänderung rund 39 Monate allein zwischen der Einigung auf Fachebene und dem Beschluss im Stuttgarter Landtag; für einen neuen Anlauf rechnete das Ministerium 2023 wieder mit "mehreren Jahren". Vier Jahre ohne Ergebnis sind für einen Staatsvertrag also kein Ausreißer.
Aus Bayern selbst liegt zu alldem nichts vor. Weder die Staatskanzlei noch das Wirtschaftsministerium haben sich öffentlich zum Änderungsverlangen geäußert, und der Beschluss vom Juli 2022 taucht in den Drucksachen des Bayerischen Landtags nicht auf. Was Bayern will, ist bislang nur über die baden-württembergische Darstellung belegt; Äußerungen außerhalb des Parlamentsbetriebs, etwa in Ministerbriefen, sind damit nicht erfasst. Eine abgelehnte Terminbitte an Söder oder Aiwanger ist nirgends dokumentiert, und in der Sache Donau-Iller arbeitet Aiwangers Haus durchaus: Zur Frage bauhöhenbeschränkter Vorranggebiete schickten das baden-württembergische Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 18. Juni 2024 eine gemeinsame Einschätzung an den Verbandsvorsitzenden. Der Satz, die beiden hätten "wohl etwas Wichtigeres zu tun" gehabt, ist damit Joukovs Deutung eines dokumentierten Nichthandelns, nicht ein belegter Vorgang.
Und die beanstandete Regel stammt nicht aus Bayern. Als der Staatsvertrag 2010 und 2011 geändert wurde, forderten der Bundesverband WindEnergie sowie BUND und Bund Naturschutz genau das, was der Regionalverband elf Jahre später beschloss. Die damals CDU/FDP-geführte Landesregierung in Stuttgart lehnte ab und begründete das in der Landtagsdrucksache 14/7311 so: "An der vorgesehenen Regelung der regionalplanerischen Steuerung der Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen wird festgehalten. Sie entspricht der sogenannten Schwarz-Weiß-Lösung von regionalplanerischen Vorrang- und Ausschlussgebieten für Windkraftanlagen im Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg." Im selben Verfahren regte der BUND außerdem "eine geeignete rechtliche Regelung für Repowering-Projekte an Altstandorten außerhalb von Vorranggebieten" an, also die Lösung für genau den Fall Ingstetten. Auch das wurde abgewiesen.
Die Schwarz-Weiß-Planung, an der sich Joukov abarbeitet, kam demnach aus baden-württembergischem Landesrecht in den Vertrag, und Baden-Württemberg hat den Vorbehaltsgebiets-Wunsch selbst zurückgewiesen. Die Zuspitzung auf zwei bayerische Politiker stützt sich auf kein öffentliches Dokument, das wir finden konnten, und blendet aus, dass sein eigenes Land mitentscheidet.
Die Kostenbehauptung
Eine Zahl für den Mehraufwand aus Räumung und Neuerschließung nennt Joukov nicht, und es gibt auch keine. Weder der Betreiber noch das Landratsamt noch der Regionalverband haben die Doppelmaßnahme beziffert. Was sich seriös sagen lässt: Der Rückbau der Altanlagen samt Fundamenten war rechtlich vorgeschrieben und wird üblicherweise über eine Rückbaubürgschaft abgesichert. Der Mehraufwand beschränkt sich auf die Erschließung der neuen Punkte und die Wiederherstellung der alten, nicht auf die gesamte Abbruchmaßnahme.
Die Brücke von dort zum Strompreis trägt nicht. Deutsche Haushalte zahlen tatsächlich die höchsten Strompreise in der EU, aber diese Preise entstehen aus Erzeugungskosten, Netzentgelten, Steuern und Abgaben. Die Erschließungskosten eines einzelnen Windparks auf der Schwäbischen Alb sind darin nicht messbar. Der Satz "wer das nächste Mal jammert über hohe Strompreise, bedenke" ist ein rhetorischer Bogen, kein nachgewiesener Zusammenhang.
Fazit
Der Beitrag ist irreführend. Ein reales Problem wird darin mit zwei Rechtsbehauptungen begründet, die nicht zutreffen: Kein Landesplanungsgesetz hat erteilte Genehmigungen aufgehoben, und ein Vorranggebiet am Bestandsstandort war nicht nur möglich, es besteht seit 2015 genau dort. Dazu kommt eine vertauschte Kategorie. Zwischen Stuttgart und München wird über die Ausschlussgebiete gestritten, nicht über Vorbehaltsgebiete, und Vorbehaltsgebiete für Windkraft will Baden-Württemberg selbst abschaffen. Wer dem Video folgt, nimmt eine Ursachenkette mit, die so nicht existiert.
Belastbar bleibt der Kern dahinter, und er ist ernst. Die Region Donau-Iller ist durch den Staatsvertrag strenger gebunden als der Rest des Landes, außerhalb der Vorranggebiete ist Windkraft dort planerisch ausgeschlossen, die einstimmige Aufforderung des Regionalverbands vom Juli 2022 ist nach vier Jahren ohne Ergebnis, und nach Darstellung des Stuttgarter Ministeriums ist es Bayern, das an den Ausschlussgebieten festhält. Insofern zeigt Joukov nicht ins Leere.
Zu weit geht er dort, wo aus einem zähen Verfahren persönliche Gleichgültigkeit zweier Politiker wird. Verhandelt wurde, die letzte Vertragsänderung brauchte allein nach der Fachebenen-Einigung 39 Monate, das Flächenziel ließ sich auch ohne neuen Vertrag erreichen, und die beanstandete Schwarz-Weiß-Regel kam aus baden-württembergischem Landesrecht, das Stuttgart 2010 gegen ausdrückliche Einwände verteidigt hat. Der Satz "Gern geschehen, Herr Söder, gern geschehen, Herr Aiwanger" trägt vor diesem Hintergrund nicht.
