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Stand: 20.04.2026

Übersicht über das Lastenausgleichsgesetz - Finanzielle und verfassungsrechtliche Aspekte

Link Beschreibung

Sachstand WD 3 - 3000 - 107/23 und WD 4 - 3000 - 057/23 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Abschluss der Arbeit: 26. September 2023. Überblick über verfassungsrechtliche und finanzielle Aspekte des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) vom 14. August 1952. Kernaussage: Die Vermögensabgabe des LAG betrug nach § 31 LAG 50 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens (Bemessungsstichtag 21. Juni 1948) und war in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen bis zum 31. März 1979 zu entrichten (§ 34 LAG), also rund 30 Jahre beziehungsweise bis zu 120 Vierteljahresraten.

Bis zum 31. Dezember 2021 wurden nach Angaben des Sachstands aufgrund des LAG 74,271 Milliarden Euro an Ausgleichsleistungen gezahlt. Die drei Ausgleichsabgaben (Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe, Kreditgewinnabgabe) deckten laut Sachstand rund ein Drittel der gesamten Ausgaben; der Rest stammte aus Steuern und Länderzuschüssen zur Unterhaltshilfe.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste ist eine sachliche Primärquelle für die historischen Eckdaten des Lastenausgleichsgesetzes. Die darin genannten Kernfakten lassen sich unabhängig bestätigen.

Kernfakten zur Vermögensabgabe: Laut § 31 LAG betrug die Vermögensabgabe einheitlich 50 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens abzüglich eines gestaffelten Freibetrags (§ 29 LAG). Die Bemessungsgrundlage war das Vermögen zum Stichtag 21. Juni 1948, also zum Tag der Währungsreform. Die Abgabe war laut § 34 LAG in vierteljährlichen Teilbeträgen bis zum 31. März 1979 zu entrichten, was bei Beginn 1949 rund 120 Raten über 30 Jahre ergibt. Bestätigt wird diese Ausgestaltung durch den Vortrag des Vizepräsidenten des Bundesausgleichsamts Henning Bartels im Bundesarchiv (2019) sowie durch den Originaltext des LAG im Bundesgesetzblatt I 1952, Seite 446.

Reale Belastungsentwicklung: Der Sachstand weist unter Verweis auf rechtswissenschaftliche Literatur (Buschmann, ZRP 2020, 186) darauf hin, dass die 30-jährige Laufzeit, das damalige Zinsniveau und vor allem die hohe Inflation der D-Mark die nominal 50-prozentige Abgabe real erheblich entwerteten. Diese Einordnung ist in der Fachliteratur unstrittig: Die anfänglich hohen Vierteljahresraten wurden über drei Jahrzehnte hinweg durch Geldentwertung massiv geschmälert.

Verfassungsrechtliche Einordnung: Der Sachstand zitiert die ständige Rechtsprechung, nach der die Vermögensabgabe trotz des Namens keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG darstellt. Bundesfinanzhof urteilte bereits am 26. April 1963 (III 237/58 U, BFHE 77, 258), die Vermögensabgabe stelle für die Abgabepflichtigen „lediglich eine zusätzliche Steuerbelastung" dar, weil sie allen Vermögenden gleichmäßig auferlegt sei und nicht Enteignung, sondern Geldmittelbereitstellung bezwecke. Das Bundesverfassungsgericht stellte in BVerfGE 93, 121 fest, dass das LAG unter besonderen Ausnahmelagen auch einen „Zugriff auf die Vermögenssubstanz" erlaube und mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sei.

Finanzvolumen und Fondsauflösung: Die im Sachstand genannte Zahl von 74,271 Milliarden Euro Gesamtauszahlungen bis Ende 2021 beruht auf der Statistik des Bundesausgleichsamts (Gesamtaufwendungen im Lastenausgleich). Der Ausgleichsfonds als Sondervermögen des Bundes wurde zum 1. Januar 2005 aufgelöst, seitdem laufen die Rest-Zahlungen über den Bundeshaushalt. Seit 1979 werden keine Ausgleichsabgaben mehr erhoben, da die 30-jährige Tilgungsfrist der Vermögensabgabe zum 31. März 1979 endete.

Debattenrelevanz: Der Sachstand entstand laut Aktenzeichen im Kontext parlamentarischer Anfragen zu einer möglichen erneuten Vermögensabgabe zur Finanzierung staatlicher Lasten. Er ist sachlich-neutral formuliert und trifft keine politische Bewertung, ob eine Neuauflage sinnvoll oder verfassungskonform wäre. Die genannten verfassungsrechtlichen Leitplanken (gleichmäßige Belastung, Zinsmoderation, Ertragskraft statt Substanzeingriff, 30-jährige Tilgung) sind jedoch der juristische Rahmen, an dem sich ein erneuter Vorschlag messen lassen müsste.

Fazit

Sachliche, gut belegte Übersicht der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Die Kernfakten (50 Prozent Vermögensabgabe, Stichtag 21. Juni 1948, Tilgung bis 31. März 1979, Gesamtausgaben 74,271 Mrd. Euro bis 2021) sind durch Primärquellen bestätigt. Als Primärquelle für den Faktenfackel-Kontrast zwischen Wirtschaftswunder-Steuerpolitik und heutiger Abgabenlast gut geeignet.