Zur Quelle "Bundesverfassungsgericht" springen
Stand: 19.04.2026

Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 (Erbschaftsteuer)

Link Beschreibung

BVerfG-Beschluss 1 BvL 21/12 vom 17. Dezember 2014. Der Erste Senat erklärte §§ 13a, 13b und § 19 ErbStG für verfassungswidrig, weil die Privilegierung von Betriebsvermögen unverhältnismäßig weit gefasst war und auch bei sehr großen Unternehmen ohne Bedürfnisprüfung gewährt wurde. Der Gesetzgeber erhielt einen Reformauftrag bis 30. Juni 2016, den er mit der ErbStG-Novelle 2016 formal erfüllte.

Die verfassungsrechtliche Diskussion ist damit nicht abgeschlossen: Das Verfahren 1 BvR 804/22 prüft erneut, ob die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen auch nach der Reform 2016 noch verhältnismäßig sind.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Der Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) markiert einen zentralen Einschnitt im deutschen Erbschaftsteuerrecht. Das Bundesverfassungsgericht entschied auf Vorlage des Bundesfinanzhof, dass die damaligen §§ 13a und 13b ErbStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Verschonung von Betriebsvermögen sei laut Senat "angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten" nicht zu rechtfertigen.

Der Senat beanstandete konkret vier Mängel: Erstens fehlte eine Bedürfnisprüfung auch bei Übergängen sehr großer Unternehmen. Zweitens waren Betriebe mit bis zu zwanzig Beschäftigten von der Lohnsummenregelung pauschal befreit, was die Mehrheit der deutschen Betriebe unverhältnismäßig privilegierte. Drittens durfte begünstigtes Vermögen bis zu 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen, ohne dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund erkennbar war. Viertens ermöglichte die Ausgestaltung Gestaltungsmissbrauch, etwa über Betriebsaufspaltungen und sogenannte Cash-GmbHs, die dem eigentlichen Zweck der Verschonung zuwiderliefen.

Das Gericht erklärte die Normen nicht für nichtig, sondern ordnete eine Fortgeltung bis zu einer Neuregelung an und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016. Diese Frist wurde mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts des Bundesministerium der Finanzen erst im November 2016 und damit verspätet umgesetzt. Die Reform führte ab 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen eine Verschonungsbedarfsprüfung oder wahlweise ein Abschmelzungsmodell ein, bei dem der Verschonungsabschlag pro 750.000 Euro um einen Prozentpunkt sinkt und ab 90 Millionen Euro ausläuft (Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt die Erbschaftsteuerreform, 24. Juni 2016).

Die politische und ökonomische Wirkung der Reform bleibt umstritten. Auswertungen des DIW Berlin (Bach u.a.: Reform der Erbschaftsteuer, Politikberatung kompakt 208, 2025; DIW-Vorschlag zur Erbschaftsteuer) zeigen, dass die effektive Belastung von Erbschaften über 20 Millionen Euro im Zeitraum 2011 bis 2020 bei lediglich 2,87 Prozent lag, während alle steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen in diesem Zeitraum durchschnittlich mit 7,4 Prozent belastet wurden. Die deutsche Erbschaftsbesteuerung wirkt damit faktisch regressiv: Je größer das vererbte Vermögen, desto niedriger die effektive Steuerquote. Die 2014 beanstandete Grundstruktur einer umfassenden Betriebsvermögensverschonung wurde durch die Reform modifiziert, aber nicht aufgegeben.

Das derzeit anhängige Verfahren 1 BvR 804/22 knüpft an diese Kritik an. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass identisches Vermögen in betrieblicher Struktur weitgehend steuerfrei übertragbar sei, während Privatvermögen wie Wertpapiere voll besteuert werde. Eine Entscheidung wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet und könnte das System der §§ 13a, 13b und 28a ErbStG erneut grundsätzlich in Frage stellen.

Die Bedeutung des Urteils von 2014 geht über das Erbschaftsteuerrecht hinaus: Es dokumentiert, dass der Gesetzgeber über Jahrzehnte ein Steuerprivileg ausgebaut hatte, das nach Ansicht des Verfassungsgerichts den Gleichheitssatz verletzte, und das trotz der Reform 2016 nach Einschätzung zahlreicher Fachleute weiterhin für strukturelle Ungleichbehandlung sorgt. Damit bildet der Beschluss einen belastbaren Referenzpunkt für jede Debatte über die Besteuerung großer Vermögen in Deutschland.

Fazit

Der Beschluss 1 BvL 21/12 ist eine höchstrichterliche Primärquelle mit höchster Verbindlichkeit und belegt eindeutig, dass die ErbStG-Verschonungen für Betriebsvermögen in ihrer bis 2014 geltenden Fassung verfassungswidrig waren. Die Reform 2016 hat die gerügten Mängel nur teilweise behoben, die effektive Steuerbelastung großer Erbschaften bleibt regressiv.