Was wird behauptet?
Der AfD-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Wiehle veröffentlichte am 5. Dezember 2025 auf Facebook eine AfD-Grafik mit der Botschaft: "Polizei in die Wohnung? Bei Abschiebung: Nein... Für Überwachung: Ja... Noch Fragen?" Der Begleittext zieht zwei Schlüsse:
- Wer ausreisepflichtig ist und in einem Asylheim wohnt, müsse nur die Tür nicht öffnen, dann scheitere die Abschiebung. Grund sei eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
- Gleichzeitig dürfe die Berliner Polizei künftig heimlich Wohnungen betreten, um Überwachungssoftware zu installieren.
Daraus formt Wiehle den Vorwurf, der Staat schütze "Illegale" und bespitzele zugleich die eigenen Bürger.
Die Fakten
Das Verfassungsgericht verbietet keine Abschiebungen, es verlangt einen Richter
Die rechtliche Grundlage existiert. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 30. September 2025 (Aktenzeichen 2 BvR 460/25), dass das Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft eine Wohnung im Sinne von Artikel 13 Grundgesetz ist. Wird eine Person dort zur Abschiebung gesucht, ohne dass die Behörden vorher sicher wissen, dass sie sich im Zimmer aufhält, liegt eine Durchsuchung vor, die einen richterlichen Beschluss erfordert. Der zugrundeliegende Fall stammt tatsächlich aus Berlin: 2019 hatte die Polizei das Zimmer eines Mannes aus Guinea mit einer Ramme geöffnet, ohne einen solchen Beschluss.
Entscheidend ist, was das Urteil nicht sagt. Es macht Abschiebungen nicht unmöglich. Es verlangt lediglich, dass die Behörden vorab einen Durchsuchungsbeschluss bei Gericht einholen, so wie es bei jeder anderen Wohnung auch gilt. Genau diesen Weg benennt Wiehles eigener Text als naheliegende Lösung ("wäre standardmäßig ein Durchsuchungsbeschluss herbeizuführen"). Die Schlagzeile "Polizei in die Wohnung? Bei Abschiebung: Nein" widerspricht damit dem Kleingedruckten des eigenen Posts.
Dass Abschiebungen scheitern, hat andere Gründe
Wiehle verweist darauf, dass bereits zwei Drittel der Abschiebungen scheitern. Die Größenordnung stimmt: Nach Zahlen der Bundesregierung gelangen 2025 22.787 Abschiebungen, während 32.855 Versuche schon vor der Übergabe an die Beamten an den Flughäfen fehlschlugen, also rund 60 Prozent.
Der Post stellt aber einen falschen Kausalzusammenhang her. Häufigster Grund für das Scheitern war laut Bundespolizei nicht der Richtervorbehalt, sondern dass die abzuschiebenden Personen schlicht nicht angetroffen wurden (21.341 Fälle). Diese Lücke ist seit Jahren bekannt und betraf den größten Teil des Jahres 2025, das überwiegend vor der Entscheidung des Verfassungsgerichts lag. Das Urteil ist also nicht die Ursache der hohen Quote, die der Post ihm zuschreibt.
Artikel 13 schützt alle, nicht nur Ausreisepflichtige
Das Framing vom "Schutz der Illegalen" verkehrt die Bedeutung des Urteils. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG ist ein Grundrecht aller Menschen in Deutschland, deutscher Staatsbürger ebenso wie Geflüchteter. Das Verfassungsgericht hat dieses Recht nicht für eine Gruppe ausgeweitet, sondern klargestellt, dass es auch im abgeschlossenen Zimmer einer Sammelunterkunft gilt. Der Richtervorbehalt schützt damit genau die Bürger, um die der Post sich angeblich sorgt, gleich mit.
Das Überwachungsgesetz, dem die AfD selbst zustimmte
Auch der zweite Vorgang ist real. Das Berliner Abgeordnetenhaus beschloss am 4. Dezember 2025 eine umfangreiche Novelle des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG). Sie erlaubt unter anderem das heimliche Betreten von Wohnungen zur Installation von Staatstrojanern, die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und KI-gestützte Videoüberwachung. Bürgerrechtsorganisationen kritisieren das Gesetz scharf.
Was Wiehle verschweigt: Beschlossen wurde die Novelle nicht nur von CDU und SPD. Wie die Berliner Senatskanzlei und Medienberichte festhalten, stimmten die Koalition und die AfD-Fraktion gemeinsam für die Reform. Die Partei, die im Post den "totalen Überwachungsstaat" beklagt, hat dem beklagten Gesetz im Parlament selbst zugestimmt.
Das Muster
Der Post folgt einem wiederkehrenden Schema. Zwei reale, aber völlig unverbundene Vorgänge werden nebeneinandergestellt: eine bundesweite Grundrechtsentscheidung des Verfassungsgerichts und ein Berliner Landespolizeigesetz. Aus dieser Gegenüberstellung entsteht der Eindruck eines bewussten Doppelstandards, obwohl die beiden Fälle rechtlich nichts miteinander zu tun haben und von unterschiedlichen Institutionen verantwortet werden.
Die Bausteine sind dabei einzeln meist richtig, die Schlussfolgerung ist es nicht. Diese Mischung aus wahren Kernen und falscher Verknüpfung macht solche Beiträge schwerer zu entkräften als eine glatte Lüge: Wer die Einzelfakten prüft, findet sie bestätigt und übernimmt die suggerierte Empörung gleich mit. Dass die eigene Fraktion an dem kritisierten Überwachungsgesetz mitgewirkt hat, fällt in dieser Erzählung unter den Tisch.
Fazit
Wiehles Post ist irreführend. Die Abschiebung wird durch das Verfassungsurteil nicht unmöglich, sondern an einen Richterbeschluss gebunden, was der Post an anderer Stelle selbst einräumt. Die hohe Zahl gescheiterter Abschiebungen hat überwiegend logistische Gründe und ist älter als das Urteil. Artikel 13 GG schützt alle Bewohner, nicht nur Ausreisepflichtige. Und das Berliner Überwachungsgesetz, das als Beleg für die staatliche Doppelmoral herhalten soll, wurde mit den Stimmen der AfD beschlossen. Aus richtigen Einzelteilen entsteht so ein falsches Gesamtbild.