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Das vergessene Verbotsverfahren gegen die NSDAP

1930 legte Preußen eine Denkschrift vor, die die NSDAP als hochverräterische Verbindung einstufte. Sie verschwand in einer Schublade. Was daraus für heute folgt, und was nicht.

Ein Dokument, das kaum jemand kennt

In der Debatte über ein mögliches AfD-Verbotsverfahren fällt ein Satz auffallend oft: Man müsse aus Weimar lernen. Was damit gemeint ist, bleibt meistens vage. Dabei gibt es einen konkreten Vorgang, an dem sich das Lernen festmachen ließe, und er ist erstaunlich wenig bekannt.

Im August 1930 legte das preußische Innenministerium eine Denkschrift vor, die die NSDAP als "staats- und republikfeindliche, hochverräterische Verbindung" einstufte. Am 28. August 1930 ging sie an Oberreichsanwalt Karl August Werner, verbunden mit der Forderung, gegen Hitler und die Parteiführung vorzugehen. Verfasst hatte sie ein damals 30-jähriger Justiziar des Ministeriums: Robert M. W. Kempner.

Vielen sagt der Name nur im zweiten Anlauf etwas. Kempner emigrierte 1935, kam nach dem Krieg als Mitarbeiter des amerikanischen Hauptanklägers Robert H. Jackson nach Nürnberg zurück und war 1947/48 stellvertretender Hauptankläger im Wilhelmstraßen-Prozess. In sein Team fiel im März 1947 auch der Fund des Wannsee-Protokolls. Der Mann, der die Vernichtungsplanung der NS-Führung vor Gericht brachte, hatte siebzehn Jahre zuvor versucht, dieselbe Partei mit juristischen Mitteln zu stoppen.

Wieder aufmerksam auf den Vorgang wurden wir durch einen Ausschnitt aus dem Podcast "AfD vor Gericht", in dem ein Gast schildert, wie er die Materialsammlung gelesen hat.

Was in der Denkschrift steht

Die Denkschrift arbeitet, wie es ein Gast des Podcasts beschreibt, ähnlich wie eine heutige Materialsammlung des Verfassungsschutzes: Sie trägt Aussagen führender Nationalsozialisten zusammen, Goebbels, Göring und andere, und stellt daneben, wie die Partei diese Aussagen anschließend bestritt oder relativierte.

Juristisch zielte sie auf § 86 des damaligen Strafgesetzbuchs, also auf Hochverrat. Die Argumentation lautete, die Tätigkeit der NSDAP stelle in ihren Verzweigungen eine ständige Vorbereitung auf den geplanten Hochverrat dar und sei damit selbst ein hochverräterisches Unternehmen.

Was daraus wurde

Nichts. Unter Heinrich Brüning ließ die Reichsregierung die Denkschrift liegen. Brüning hielt in einer Aktennotiz fest, auf das Anschreiben des preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun sei nicht zu antworten. Ein Teil des beigefügten Beweismaterials wurde auf Anordnung vernichtet.

1983 veröffentlichte Kempner den Text bei Ullstein, unter einem Titel, der keine Zweideutigkeit zulässt: "Der verpaßte Nazi-Stopp".

Wo die Parallele stimmt

Der Gast im Podcast sagt, ihn habe beim Lesen nicht der Inhalt der NS-Zitate erschüttert, den kenne man. Erschüttert habe ihn, wie vehement die NSDAP jede illegale Absicht bestritt, und mit welcher Empörung sie auf den Vorwurf reagierte. Sinngemäß: Wie könne man es wagen, einer so anständigen Partei so etwas zu unterstellen.

Das ist keine Deutung, sondern ein gut dokumentierter Sachverhalt. Nach dem gescheiterten Putsch von 1923 verfolgte die NSDAP einen Kurs, der die Macht unter äußerlicher Wahrung der Legalität erreichen sollte. Hitler beschwor das zweimal öffentlich unter Eid. Am 25. September 1930 sagte er vor dem Reichsgericht in Leipzig im Ulmer Reichswehrprozess aus, die nationalsozialistische Bewegung werde "in diesem Staat mit den verfassungsmäßigen Mitteln das Ziel zu erreichen suchen". Im Mai 1931 wiederholte er den Eid im Berliner Edenpalast-Prozess.

In der Chronologie dieses Spätsommers steckt der eigentliche Befund. Am 28. August 1930 liegt die Denkschrift beim Oberreichsanwalt, die der Partei Hochverratsvorbereitung vorwirft. Am 14. September 1930 springt die NSDAP bei der Reichstagswahl von 12 auf 107 Sitze. Am 25. September 1930 schwört Hitler in Leipzig auf die Verfassung. Vier Wochen liegen zwischen dem Aktenvorgang und dem Eid, und der Eid war das wirksamere Dokument.

Wer heute beobachtet, wie auf Verfassungsschutz-Einstufungen mit demonstrativer Empörung und Bekenntnissen zum Grundgesetz reagiert wird, sieht ein Muster, das älter ist als die Bundesrepublik. Als Muster ist das belastbar.

Die Unterschiede, die man nicht unterschlagen darf

Von dort aus zu einem "hätte man mal gemacht, also macht es jetzt" ist es allerdings weiter, als die Analogie nahelegt.

Ein Parteiverbot durch ein Verfassungsgericht kannte die Weimarer Reichsverfassung nicht. Deshalb argumentierte Kempner strafrechtlich. Ein Verfahren gegen die NSDAP wäre ein Strafprozess gegen Personen gewesen, kein Verbotsverfahren gegen eine Partei. Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, auf den sich die heutige Debatte stützt, existierte 1930 nicht. Er entstand 1949, und zwar als Lehre aus genau diesem Versagen.

Der zweite Unterschied wiegt womöglich schwerer. Die Denkschrift scheiterte nicht an der Beweislage und nicht an einem Gericht. Sie scheiterte daran, dass eine Reichsregierung sich entschied, sie nicht zu bearbeiten. Es gab keine Instanz, die diese Entscheidung hätte überprüfen können. Heute entscheidet über einen Verbotsantrag das Bundesverfassungsgericht, und antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Wer den Antrag nicht stellt, trifft damit ebenfalls eine politische Entscheidung, aber er trifft sie sichtbar.

In der Analogie geht außerdem ein dritter Punkt unter. 1930 existierte weder ein Verfassungsschutz noch eine Einstufungspraxis, über die ein Verwaltungsgericht hätte urteilen können. Was Kempner mühsam aus Zeitungsausschnitten und Versammlungsberichten zusammentrug, ist heute Gegenstand eines behördlichen Verfahrens mit Rechtsweg.

Was bleibt

Die Denkschrift von 1930 taugt nicht als Beweis dafür, dass ein Verbot heute richtig wäre. Sie taugt auch nicht als Beweis für das Gegenteil, also dafür, dass Verbotsverfahren ohnehin nichts bringen. Dafür ist der Vorgang zu speziell: Er wurde nie entschieden, weil er nie begonnen wurde.

Was der Fall zeigt, ist etwas anderes, und das ist unbequemer. Die Beweise lagen vor, zusammengetragen, geordnet und begründet. Was fehlte, war die Bereitschaft, etwas damit zu tun. Der Ausgang hing nicht am Material, sondern an einer Entscheidung, die niemand treffen wollte.

Für die heutige Debatte ist die brauchbare Lehre deshalb keine über Erfolgsaussichten, sondern eine über Verantwortung: Nichtstun ist auch eine Entscheidung, und sie wird später genauso bewertet wie das Handeln. Wie belastbar die Beweislage im aktuellen Fall ist, haben wir uns beim Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte angesehen.