Link Beschreibung
Der Jurist Jonas Deyda widerspricht in einer Analyse der verbreiteten Annahme, ein Parteiverbot setze ein "aktiv-kämpferisches, aggressives" Vorgehen im Sinne von Gewalt voraus. Der Text erschien am 15. Oktober 2026 unter dem Titel "Bitte nicht in diesem Ton!" im Verfassungsblog und wurde am 16. Oktober 2026 als Gastbeitrag beim Volksverpetzer veröffentlicht. Deyda geht die Verbotsurteile des Bundesverfassungsgerichts von 1956, 2017 und 2024 durch. Nach Angabe des Verfassungsblogs arbeitet er für die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Die Gegenposition
Das Bundesinnenministerium schreibt auf seiner Seite zum Parteiverbot: "Eine Partei kann nur dann verboten werden, wenn sie nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen will." Hans-Jürgen Papier, früher Präsident des Bundesverfassungsgerichts, sagte im Januar 2024 dem Tagesspiegel, nach der Wiedergabe von t-online: Die Grundprinzipien des Rechtsstaats müssten in aggressiv-kämpferischer Art angegriffen werden, etwa durch einen mehr oder weniger gewaltsamen Umsturz.
Alexander Dobrindt nannte im Mai 2025 in der ARD das "Aggressiv-Kämpferische gegen unsere Demokratie" ein Merkmal, das die Partei prägen müsse (Tagesspiegel). Friedrich Merz sagte im selben Monat der Zeit, ein aggressiv-kämpferisches Vorgehen müsse der Staat nachweisen (epd/evangelisch.de). Sachsens Innenminister Armin Schuster (CDU) nannte als dritte Bedingung "ein kämpferisch-aggressives Vorgehen, in Wort und Tat, um demokratische Organe zu beseitigen" (taz). Er erläutert den Punkt im selben Interview: "Also planvolle Umsturzfantasien, die kämpferisch-aggressiv umgesetzt werden sollen." Das Wort Gewalt fällt weder bei Dobrindt noch bei Merz noch bei Schuster, auch wenn Schuster die Formel mit einem Umsturz verbindet. Ausdrücklich von Gewalt spricht nur Papier, mit seinem "mehr oder weniger gewaltsamen Umsturz".
KPD-Urteil 1956
Die Formel stammt aus dem KPD-Urteil (BVerfGE 5, 85). Im Leitsatz heißt es, zur Ablehnung der obersten Prinzipien müsse "eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen". Zur Begründung führt das Gericht unter anderem den Ton der Partei an: Das Strafrechtsänderungsgesetz nannte die KPD ein "Terrorgesetz", der Bundeskanzler war für sie "der Hitler von heute", und die Parteiführung betreibe einen "planmäßigen Feldzug gegen die Verfassungsorgane". Das sind die Stellen, auf die Deyda seine These stützt, die Formel habe mit körperlicher Gewalt nichts zu tun gehabt. Das Urteil behandelt allerdings an anderer Stelle auch die Revolutionslehre der KPD und frühere Pläne eines gewaltsamen Umsturzes. Wie stark diese Teile die Formel mittrugen, ist eine Auslegungsfrage, die der Text nicht belegt, sondern vertritt.
NPD-II-Urteil 2017
Im Urteil vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) gibt das Gericht in Rn. 574 die KPD-Formel wieder und beschreibt das "Darauf Ausgehen" in Rn. 575 als "planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung". Zur Gewaltfrage ist es eindeutig (Rn. 578): Ein strafrechtlich relevantes Handeln sei nicht erforderlich. "Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt." Das Gericht verweist dazu auf die Taktik der "legalen Revolution" der Nationalsozialisten. Das ist der stärkste Beleg für Deydas Kernthese.
Heimat-Urteil 2024
Im Urteil vom 23. Januar 2024 (2 BvB 1/19), das den Ausschluss der früheren NPD aus der Parteienfinanzierung betrifft, taucht die Formel noch einmal auf (Rn. 292 f., 296). Das Gericht versteht die "aktiv kämpferische Haltung" dort als "planvolles und qualifiziertes Vorgehen" und nennt Finanz- und Organisationsstrukturen sowie Wahlbeteiligungen als erste Indizien. Das stützt die Aussage, dass es nicht um Gewalt geht. Die Behauptung, der Begriff sei 2017 "ausrangiert" worden, ist dagegen zugespitzt: Das Gericht benutzt ihn 2024 weiter, wenn auch mit dem Inhalt "planvoll". Im Kommentarbereich des Verfassungsblogs widerspricht ein Leser Deyda an dieser Stelle.
Einordnung des Autors
Die GFF hat das Gutachten vorgelegt, auf das sich Deyda mehrfach beruft, und hält ein Verbotsverfahren für aussichtsreich (siehe unsere Einordnung des Gutachtens und den Lagerfeuer-Artikel dazu). Der Text ist also eine juristische Position aus diesem Lager, kein neutrales Gutachten. Seine Aussagen zum Wortlaut der Urteile lassen sich anhand der Urteilstexte nachprüfen, und die zentralen Passagen stimmen.
Aktueller Bezug
Der scheidende Bundesratspräsident Andreas Bovenschulte (SPD) forderte am 16. Oktober 2026 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die ein Verbotsverfahren gegen die AfD ausloten soll, ebenso zuvor Hendrik Wüst (CDU), der zum neuen Bundesratsvorsitzenden gewählt wurde (Jüdische Allgemeine).
Fazit
In der Sache liegt Deyda richtig: Das Bundesverfassungsgericht verlangt für ein Parteiverbot keine Gewalt, und es hat das 2017 in Rn. 578 ausdrücklich so formuliert. Die Formel "aggressiv-kämpferisch" meint dem Gericht zufolge ein planvolles, qualifiziertes Vorgehen. Zugespitzt sind zwei Punkte: Die Formel ist 2024 nicht verschwunden, und das KPD-Urteil behandelt neben dem Ton der Partei auch deren Revolutionslehre. Ob ein Verfahren gegen die AfD Erfolg hätte, sagt der Text nicht aus.
