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Stand: 01.09.2026

OVG: Waffenentzug bei AfD Sachsen-Anhalt ist rechtens

Link Beschreibung

Monatliche Rechtsprechungsübersicht von Volksverpetzer für August 2026. Kernfall sind drei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, mit denen der Entzug der Waffenerlaubnis in drei Einzelfällen rechtskräftig wurde. Betroffen sind Mitglieder beziehungsweise Unterstützer des Landesverbands der AfD Sachsen-Anhalt. Rechtsgrundlage ist Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 Waffengesetz; das Gericht stellt darauf ab, dass der Landesverband in seiner Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip eintritt.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Volksverpetzer gibt den Kern der Entscheidung zutreffend wieder. Am 7. August 2026 lehnte der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in drei Beschlüssen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. März 2025 ab (Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25). Das bestätigt die Pressemitteilung des OVG Sachsen-Anhalt vom 10. August 2026. Damit steht rechtskräftig fest, dass die drei Kläger, Mitglieder beziehungsweise Unterstützer des Landesverbands der AfD Sachsen-Anhalt, nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen. Weil das OVG die Zulassung der Berufung ablehnte, sind die vorinstanzlichen Urteile des VG Magdeburg (Az. 1 A 201/23 MD, 1 A 191/23 MD, 1 A 149/23 MD) rechtskräftig geworden. Eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Fall ausgeschlossen, offen bleibt allein der Weg einer Verfassungsbeschwerde, wie MDR Sachsen-Anhalt berichtet.

Wichtig für die Einordnung ist die Reichweite. Die Beschlüsse binden zunächst nur die drei Antragsteller. Legal Tribune Online warnt ausdrücklich vor einer Überdehnung: "Entgegen vieler aufgeregter Schlagzeilen in den Medien folgt aus der OVG-Entscheidung kein pauschales Waffenverbot für alle AfD-Mitglieder. Die OVG-Beschlüsse betreffen zunächst nur die drei Männer und ihre Bindung an den Landesverband der AfD Sachsen-Anhalt." Praktisch wirkt die Entscheidung dennoch über die drei Fälle hinaus. Weil bereits das VG Magdeburg eigenständig, also nicht nur unter Verweis auf die Einstufung durch den Verfassungsschutz, festgestellt hat, dass der Landesverband verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, muss weiteren Mitgliedern oder Unterstützern nach der Einordnung von Legal Tribune Online kein "zusätzliches Fehlverhalten mit Waffen" mehr nachgewiesen werden. Diese Regelvermutung gilt allerdings nicht ausnahmslos. Besondere Umstände des Einzelfalls können sie entkräften, etwa ein nachweisbares aktives Entgegenwirken gegen menschenverachtende oder demokratiefeindliche Tendenzen oder ein feststehender, unmittelbar bevorstehender Parteiaustritt. Bei den drei Klägern ließ sich das nicht feststellen. Nach MDR-Angaben waren Anfang 2025 mehr als 120 waffenrechtliche Erlaubnisse von Mitgliedern des Landesverbands in der Überprüfung, und das Innenministerium Sachsen-Anhalt kündigte an, die Waffenbehörden nach der Entscheidung in ihrem Vorgehen zu bestärken, wie MDR Sachsen-Anhalt berichtet.

Rechtlich stützt sich die Entscheidung auf Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c Waffengesetz. Danach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt oder verfolgt hat, oder eine solche Vereinigung unterstützt hat (Waffengesetz, Paragraf 5). Die Fünf-Jahres-Frist knüpft also an die Mitgliedschaft oder Unterstützung durch die Person an, nicht an den Zeitraum, in dem die Vereinigung ihre Bestrebungen verfolgt. Entscheidend ist dabei nicht die bloße Einstufung durch den Verfassungsschutz als "Verdachtsfall" oder "gesichert rechtsextremistisch", sondern ob ein Gericht die verfassungsfeindliche Ausrichtung der Vereinigung selbst anhand von Reden, Publikationen und Social-Media-Beiträgen eigenständig festgestellt hat. Genau das unterscheidet den Fall von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2025: Dort erklärte das Gericht den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse eines AfD-Mitglieds für rechtswidrig, weil die Behörde sich allein auf die Einstufung der AfD-Bundespartei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gestützt hatte, ohne dass ein Gericht die verfassungsfeindlichen Bestrebungen selbst festgestellt hätte. Auch das OVG Sachsen-Anhalt selbst hatte in einem Eilverfahren 2023 noch entschieden, dass die bloße Verdachtsfall-Einstufung nicht ausreicht, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines AfD-Mitglieds zu begründen (Beschluss vom 24. April 2023, Az. 3 M 13/23). In Sachsen-Anhalt lag diesmal die eigenständige gerichtliche Feststellung durch das VG Magdeburg bereits vor, weshalb das OVG zu einem anderen Ergebnis kam als 2023.

Bundesweit einheitliche Klarheit gibt es bislang nicht, weil die Bundesländer und Gerichte in dieser Frage unterschiedlich verfahren. Beim Bundesverwaltungsgericht sind für 2026 zwei Revisionsverfahren zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anhängig (Az. 6 C 4.25 und 6 C 15.25), eines davon betrifft eine Person aus dem Umfeld der ehemaligen AfD-Jugendorganisation "Junge Alternative", wie Legal Tribune Online berichtet. Erst eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts würde die Frage bundesweit einheitlich klären, wie Volksverpetzer richtig anmerkt.

Florian Schröder, Sprecher für Jagd- und Schützenwesen der AfD-Landtagsfraktion in Sachsen-Anhalt, sprach im Kontext der Entscheidungen laut MDR Sachsen-Anhalt von "politischer Schikane gegen rechtstreue Sportschützen" und nannte es folgerichtig, "dass die Betroffenen nun den Gang vor das Verfassungsgericht prüfen". Vor Gericht hatten sich die drei Kläger unter anderem auf das Parteienprivileg aus Artikel 21 Grundgesetz berufen und argumentiert, waffenrechtliche Nachteile wegen einer Parteizugehörigkeit dürften erst eintreten, wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei offiziell verboten habe. Das OVG wies das zurück: Waffenbehörden und Verwaltungsgerichte sprächen im waffenrechtlichen Verfahren kein Parteiverbot aus, sondern prüften allgemeine Zuverlässigkeitsanforderungen, die für alle Waffenbesitzer gleichermaßen gelten.

Der von Volksverpetzer zitierte Maßstab des Gerichts, wonach schon "eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen" genügt und keine physische Gewalt vorausgesetzt wird, ist wörtlich korrekt wiedergegeben. In dieser Formulierung steht der Satz in der Pressemitteilung des OVG Sachsen-Anhalt, der ihn auch Volksverpetzer zuschreibt. Legal Tribune Online gibt denselben Maßstab der Sache nach wieder, wählt dabei aber eigene Worte: Ausreichen könnten "eine schleichende Untergrabung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder die systematische Entwürdigung bestimmter Bevölkerungsgruppen".

Der Sammelbeitrag ordnet daneben drei weitere Fälle ein, auf die sich diese Bewertung nicht im Detail bezieht: die noch nicht rechtskräftige lebenslange Freiheitsstrafe für den islamistisch motivierten Autoanschlag auf eine Demonstration in München 2025, ebenfalls noch nicht rechtskräftige Jugendstrafen für acht Mitglieder der rechtsterroristischen Vereinigung "Letzte Verteidigungswelle" durch das Hamburger Oberlandesgericht sowie die eingestellten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Gießen gegen eine Demonstrantin wegen eines "Merz leck Eier"-Plakats.

Fazit

Volksverpetzer gibt die Kernaussage der Waffenrecht-Entscheidung, Rechtsgrundlage und Aktenzeichen zutreffend wieder. Zur korrekten Einordnung gehört die vom Magazin selbst benannte Einschränkung: Rechtlich bindend sind die Beschlüsse zunächst nur für die drei Kläger, ein pauschales Waffenverbot für alle AfD-Mitglieder in Sachsen-Anhalt ist damit nicht entstanden, auch wenn die Entscheidung den Waffenbehörden für weitere Fälle den Rücken stärkt.