Link Beschreibung
Bei der Gießener "Frühlingsdemo gegen Rechtsdrall und Sozialverfall" am 20. März 2026 trugen drei Demonstranten Plakate mit Aufschriften wie "MRZ LCK OO" oder "März leck Eier". Die Polizei erteilte Platzverweise und leitete Ermittlungsverfahren nach §185 StGB (Beleidigung) und §188 StGB (Üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens) ein. Eine der Betroffenen - eine 20-jährige Studentin - wurde 40 Minuten von acht uniformierten Polizisten und zwei Zivilermittlern festgehalten. Sie erklärte, ihr Schild sei eine Solidarisierungsgeste mit einem 18-jährigen Berliner Schüler gewesen, gegen den kurz zuvor wegen eines ähnlichen Plakats ermittelt worden war. An der Demo nahmen rund 600 Personen teil.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Die Ereignisse in Gießen stehen in einem größeren Zusammenhang: Der Slogan "Merz leck Eier" verbreitete sich im März 2026 nach einem Vorfall bei einer Schülerdemo gegen die Wehrpflicht in Berlin viral. Dort hatte die Polizei einem 18-Jährigen das Schild abgenommen und Ermittlungen wegen "übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens" eingeleitet - darunter auch der Vorwurf der Verunglimpfung von Verfassungsorganen. Ähnliche Fälle folgten in mehreren Städten. Ein Banner an der TU Berlin wurde von der Polizei entfernt, der Slogan erschien auf Merchandise, in Liedern und an Demonstrationen bundesweit - Tagesspiegel: Berliner Polizei ermittelt nach Schülerdemo gegen 18-Jährigen, taz: "Merz leck Eier"-Banner an der TU Berlin.
Die strafrechtliche Kernfrage ist, ob der Ausdruck eine strafbare Beleidigung oder eine durch die Meinungsfreiheit geschützte politische Äußerung darstellt. Dafür ist entscheidend, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Die taz hat das treffend formuliert: Ob "Merz leck Eier" eine unwahre Tatsache oder eine nachdrückliche Aufforderung darstellt, hängt von der Auslegung ab - taz: "Merz leck Eier"-Banner an der TU Berlin. Als derbes Werturteil über eine politische Figur spricht deutlich mehr für den Schutz durch Art. 5 GG.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass Schmähkritik eng auszulegen ist: Auch überspitzte, polemische oder ausfällige Kritik wird nicht allein deshalb zur Schmähung, weil sie verletzend wirkt. Voraussetzung für die Einschränkung der Meinungsfreiheit ist eine echte Abwägung im Einzelfall - BVerfG zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik (iurratio.de). Für Politiker als Personen des öffentlichen Lebens gilt zudem, dass die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen sind als bei Privatpersonen.
§188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) setzt voraus, dass eine Tatsache "behauptet oder verbreitet" wird, die geeignet ist, jemanden "verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen". Ob ein Plakatspruch wie "Merz leck Eier" überhaupt eine Tatsachenbehauptung enthält oder nicht vielmehr als grobe politische Missbilligung zu lesen ist, ist juristisch zweifelhaft.
Fazit
Die Ermittlungen gegen die Gießener Demonstranten folgen einem bundesweiten Muster, sind rechtlich aber fragwürdig: Nach der Rechtsprechung des BVerfG genießt auch derbe politische Kritik grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit, und eine Einschränkung setzt eine sorgfältige Einzelfallabwägung voraus. Ob der Slogan überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen von §185 oder §188 StGB erfüllt, ist offen.
