Link Beschreibung
Sachlich-juristische Einordnung von Dr. Felix W. Zimmermann zur schriftlichen Urteilsbegründung des Landgerichts Berlin II (Az. 27 O 379/25) im Verfahren der AfD-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy gegen CORRECTIV. LTO arbeitet heraus, dass das Gericht die Masterplan-Aussage als unwahre Tatsachenbehauptung einordnet und damit dem LG Hamburg widerspricht, das dieselbe Passage im Dezember 2025 (Az. 324 O 61/24) als zulässige Meinungsäußerung bewertet hatte. Der Artikel zeigt den sogenannten "fliegenden Gerichtsstand" als Strategie der Kanzlei Höcker auf, benennt die drei Säulen der Urteilsbegründung (Tatsachenbehauptung, aus der Luft gegriffene Wertung, bewusst unvollständige Berichterstattung) und verweist auf die anstehende Berufung vor dem Kammergericht. LTO räumt zugleich ein, selbst die umstrittene Aussage zunächst als Tatsachenbehauptung verstanden zu haben. Correctiv hat Berufung eingelegt und bestreitet die Urteilsbegründung inhaltlich.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Der LTO-Artikel von Chefredakteur Dr. Felix W. Zimmermann ist eine juristische Analyse der schriftlichen Urteilsbegründung des LG Berlin II vom März 2026, keine Meinungskolumne, sondern eine sachliche Aufarbeitung der Rechtslage.
LTO legt die drei Säulen des Urteils präzise dar: (1) Die Aussage "Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" wird als Tatsachenbehauptung gewertet, die inhaltlich unwahr sei, da Martin Sellner die Staatsbürgerschaft im Potsdamer Vortrag ausdrücklich als Sperre für Ausweisungen anerkannte. (2) Auch als Meinungsäußerung wäre die Formulierung "aus der Luft gegriffen", da die Berliner Kammer keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Wertung "Ausweisung" sieht. (3) Correctivs Berichterstattung sei "bewusst unvollständig", weil Sellners expliziter Ausschluss der deutschen Staatsbürgerschaft aus dem Remigrationskonzept im Artikel verschwiegen wurde.
Bemerkenswert ist LTOs Selbstkritik: Der Artikel hält ausdrücklich fest, dass LTO selbst, wie ARD, ZDF, Spiegel, taz und der Verfassungsblog, die Correctiv-Aussage anfangs als Tatsachenbehauptung (im Sinne einer echten Ausweisung) fehlverstanden hatte. Damit widerspricht LTO implizit dem Framing, das vor allem von rechten Medien gepflegt wird, wonach Correctiv bewusst gelogen habe.
Zentral ist auch der Hinweis auf den "fliegenden Gerichtsstand": Kanzlei Höcker (Carsten Brennecke) hatte zunächst vor dem LG Hamburg für Ulrich Vosgerau verloren (dort bewertete die Pressekammer dieselbe Aussage als zulässige Meinung) und anschließend für Gerrit Huy dasselbe Urteil vor dem LG Berlin II eingeklagt. Dieses Vorgehen ermöglicht das Presserecht durch die freie Gerichtsstandwahl bei Medienveröffentlichungen.
LTO stellt klar, was unbestritten ist: In Potsdam wurde kein Plan zur Ausweisung oder Abschiebung deutscher Staatsbürger entworfen. Correctivs Kernrecherche über das Treffen selbst bleibt davon unberührt. Angefochten ist allein die Formulierung der zentralen Schlussfolgerung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Correctiv hat Berufung beim Kammergericht eingelegt; in Hamburg steht ebenfalls eine Berufungsentscheidung aus. Die Rechtsfrage, ob es sich um eine Tatsache oder Meinung handelt, ist zwischen zwei Landgerichten ungeklärt und wird höchstinstanzlich entschieden werden.
Fazit
LTO liefert eine juristische Einordnung, die das LG-Berlin-II-Urteil präzise analysiert, den Widerspruch zum LG Hamburg benennt und das rechte "Sieg über Correctiv"-Framing implizit korrigiert: Nicht die gesamte Recherche steht zur Disposition, sondern die Formulierung einer einzigen, wenn auch zentralen Schlussfolgerung.
