Link Beschreibung
netzpolitik.org-Bericht (10. Juli 2026) über einen rund 700-seitigen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur Reform von Bundesnachrichtendienst (BND) und Verfassungsschutz (BfV). Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass der Verfassungsschutz künftig Geräte manipulieren, Daten umleiten oder löschen und "Fehlinformationen verbreiten" darf (aktive Cyber-Maßnahmen/Hackback), zudem automatisierte Auswertung personenbezogener Daten, das Training von KI-Systemen, den Abgleich biometrischer Daten und das Live-Anzapfen öffentlicher Kameras. Als Gegengewicht soll die Kontrolle über einen gestärkten Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) neu geordnet werden. Hintergrund sind mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts, das dem Gesetzgeber präzisere Befugnis- und Kontrollregeln bis Ende 2026 aufgegeben hat. Stand: Referentenentwurf, noch nicht regierungsintern abgestimmt.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Der Bericht lässt sich anhand des Referentenentwurfs und unabhängiger Berichterstattung bestätigen. Der Entwurf ist auf der Webseite des Bundesministerium des Innern (BMI) als Gesetzgebungsverfahren zum Nachrichtendienstrecht öffentlich einsehbar. Auch Legal Tribune Online und heise online berichten unabhängig über denselben Entwurf und bestätigen die zentralen Punkte: die geplanten Hackback-Befugnisse für Verfassungsschutz und BND, die automatisierte Weitergabe von Zero-Day-Schwachstellen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an den BND sowie die geplante Bündelung der Aufsicht im Unabhängigen Kontrollrat (UKRat). Laut LTO soll das Kabinett den Entwurf noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschließen, danach könnte der Bundestag ab Herbst darüber beraten. Der Entwurf befindet sich damit noch in einem frühen Stadium und ist keine beschlossene Gesetzesänderung.
Innenminister Alexander Dobrindt hatte bereits am 3. Februar 2026 gegenüber der Augsburger Allgemeinen erklärt: "Ich will, dass aus dem Nachrichtendienst nun ein echter Geheimdienst wird, der mit wirksamen, operativen Fähigkeiten ausgestattet wird." Das deckt sich mit den im Entwurf vorgesehenen Befugnissen zu aktiven Cyber-Maßnahmen und weicht das bisherige Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten auf, das nach den Erfahrungen mit Gestapo und Stasi als Lehre aus der deutschen Geschichte gilt.
Die Frist bis Ende 2026 lässt sich beim Bundesverfassungsgericht selbst nachvollziehen: In einer Entscheidung vom 8. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1743/16) beanstandete das Gericht, dass es keine gesetzliche Pflicht für den BND gibt, rein inländische Kommunikation vor der Fernmeldeaufklärung technisch bestmöglich auszusondern, und setzte dafür eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die gemeinsam mit Amnesty International gegen das BND-Gesetz geklagt hatte, wertete das Urteil als Erfolg für die Privatsphäre. Bis zur vom Gericht gesetzten Frist Ende 2026 darf der BND die bisherige Praxis fortsetzen.
An den im Entwurf vorgesehenen Hackback-Befugnissen gibt es seit Jahren Kritik von Sicherheitsexpert:innen, die vor unkalkulierbaren Kollateralschäden und rechtsstaatlichen Risiken warnen, etwa in einem 2019 veröffentlichten Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, das vor Attributionsproblemen und unkontrollierbaren Kaskadeneffekten bei digitalen Gegenschlägen warnte. Auch die geplante engere Verzahnung von BSI und BND wird kritisch gesehen, weil sie dem Ziel des BSI entgegenläuft, Sicherheitslücken möglichst schnell zu schließen, statt sie für Geheimdienstzwecke offenzuhalten. Zusätzlich soll die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider zugunsten des UKRat an Kontrollbefugnissen über die Geheimdienste verlieren; eine solche Schwächung ihrer Behörde hatte sie laut netzpolitik.org bereits befürchtet.
Fazit
Der Bericht gibt den Inhalt des Referentenentwurfs korrekt wieder und wird durch unabhängige Berichterstattung sowie den öffentlich einsehbaren Entwurfstext gestützt. Da es sich um einen journalistischen Bericht über ein laufendes Gesetzgebungsverfahren handelt und keine einzelne überprüfbare Wahr/Falsch-Behauptung einer Sprecherin oder eines Sprechers vorliegt, wird kein Urteil vergeben.
