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Der AfD-Bundestagsabgeordnete Ronald Gläser fordert in einer Pressemitteilung der Fraktion vom 30. Oktober 2026 die Freilassung des Publizisten Paul Brandenburg, der in Berlin in Untersuchungshaft sitzt. Er stellt die Haft als Inhaftierung eines Dissidenten wegen Beleidigung dar und verlangt die Abschaffung von § 188 StGB.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Gläser schreibt: "Die Inhaftierung von Dissidenten wegen der Beleidigung von Staatsorganen ist ein Merkmal autoritärer Staaten." Brandenburg in Haft zu nehmen, sei "wegen Fluchtgefahr im Zusammenhang mit einer Beleidigungsklage" offensichtlich unverhältnismäßig. Den Kern der Mitteilung schränkt er selbst ein: "Wenn es stimmt, dass der Haftbefehl ausschließlich aufgrund von Beleidigungsklagen ausgestellt worden ist", solle offenbar ein Exempel statuiert werden. Der erste Satz ist eine Wertung. Prüfbar ist die Voraussetzung im zweiten.
Was dazu berichtet wird: Laut Tagesspiegel nahm die Bundespolizei Brandenburg am Mittwoch, dem 28. Oktober 2026, am Flughafen BER fest; sein Anwalt Markus Haintz bestätigte die Festnahme. Grund war nach dem Bericht ein offener Haftbefehl, nach der Vorführung beim Haftrichter kam Brandenburg wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Eine zuletzt bekannte Meldeadresse in der Schweiz sei nicht mehr aktuell gewesen. Ausschlaggebend für den Haftbefehl waren nach Informationen der Zeitung zum einen die Vielzahl offener Strafverfahren, die in einer Anklage zusammengeführt werden könnten, zum anderen mehrere Verleumdungen gegen den Regierenden Bürgermeister Kai Wegner nach § 188 Abs. 2 StGB. Dass es am Ende zum Haftbefehl kam, liege auch an der Mindeststrafe von sechs Monaten, die dieser Paragraf vorsieht. Als weitere offene Vorwürfe nennt der Tagesspiegel Beleidigung, Volksverhetzung und das Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen. Amtlich bestätigt sind diese Angaben nicht.
Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Berlin begründete die Haft laut Apollo News telefonisch damit, Brandenburg habe "keinen festen Wohnsitz" in Deutschland und entziehe sich der Strafverfolgung. Der Artikel verweist zudem auf Vorstrafen, ohne sie zu benennen oder klar einer Quelle zuzuordnen. Die Behörde ermittle in sechs Fällen wegen Beleidigung oder Verleumdung Wegners: vier nach § 185 StGB, zwei nach § 188 StGB. Apollo News gibt als Inhalt der Vorwürfe an, Brandenburg habe Wegner die Befürwortung von Sexualstraftaten zu Lasten von Minderjährigen unterstellt. Laut Brandenburgs Anwalt Haintz stehen alle Äußerungen im Zusammenhang mit der Dragqueen "Jurassica Parka". Der Tagesspiegel nennt keine Vorstrafen. Der Haftbefehl selbst ist nicht veröffentlicht, und eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft auf ihrer eigenen Seite fand sich nicht.
Rechtlich gilt: Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens ist nach § 188 Abs. 2 StGB mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, eine öffentlich begangene Beleidigung nach § 185 StGB mit bis zu zwei Jahren. Untersuchungshaft setzt nach § 112 StPO einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus; einer davon ist Fluchtgefahr, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu befürchten ist, dass sich jemand dem Verfahren entzieht. Die Haft darf zudem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen. Die Sonderregel für leichtere Taten in § 113 StPO (höchstens sechs Monate oder 180 Tagessätze) greift bei diesen Strafrahmen nicht. Ob die Haft im Einzelfall verhältnismäßig ist, entscheidet das Gericht; über einen Termin zur Haftprüfung berichten die Quellen bisher nicht.
Zu Gläsers Darstellung: Die Vorwürfe, die die Staatsanwaltschaft laut Apollo News nennt, sind tatsächlich Ehrdelikte. Es geht um sechs Äußerungen über Wegner, vier nach § 185 StGB (Beleidigung) und zwei nach § 188 StGB (Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens). Irreführend ist die Rahmung. Als Haftgrund nennen die Quellen die angenommene Fluchtgefahr, gestützt auf den fehlenden festen Wohnsitz, nicht die Beleidigung als solche. Zwei der Fälle gelten der Staatsanwaltschaft als Verleumdung, also als mehr als bloße Beleidigung. Und es handelt sich nicht um eine "Beleidigungsklage", sondern um Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. In den zwei Verleumdungsfällen kann sie von Amts wegen ermitteln; die vier Beleidigungen nach § 185 StGB setzen laut Apollo News einen Strafantrag Wegners voraus, aber auch ein Strafantrag ist keine Klage. Gläsers Bedingung ("ausschließlich") widerspricht dem Tagesspiegel-Bericht, nach dem auch die vielen offenen Verfahren den Ausschlag gaben. Abschließend klären lässt sich das erst, wenn der Haftbefehl bekannt wird. Für die Verhältnismäßigkeit zählt außerdem, was der Sprecher laut Apollo News nannte: Weil die Mindeststrafe bei Verleumdung nach § 188 StGB ein halbes Jahr Freiheitsstrafe beträgt, sei auch das ein Grund für den Haftbefehl gewesen. Umgekehrt ist die Kritik an der Verhältnismäßigkeit nicht widerlegt: Ob Äußerungsdelikte diese Haft tragen, ist eine rechtliche Wertung, die das Gericht noch nicht getroffen hat. Auch Gläsers Wort von der "Beleidigung von Staatsorganen" passt nur bedingt: § 188 StGB schützt Personen, die im politischen Leben stehen, und nicht das Amt als solches, und vier der sechs Verfahren laufen laut Apollo News nach § 185 StGB, den jeder Bürger geltend machen kann. Die Vorwürfe sind nicht gerichtlich festgestellt.
Fazit
Die Pressemitteilung mischt eine Wertung (Dissident, autoritärer Staat) mit einer Wenn-Bedingung, die schief gerahmt ist. Die Vorwürfe sind nach Angaben der Staatsanwaltschaft tatsächlich Ehrdelikte, darunter zwei Verleumdungen nach § 188 StGB. Haftgrund ist laut Tagesspiegel und einem von Apollo News zitierten Sprecher aber die angenommene Fluchtgefahr, und es geht um Strafverfolgung, nicht um eine "Klage". Gläsers "ausschließlich" widerspricht zudem dem Tagesspiegel, der nach eigenen Informationen auch die vielen offenen Verfahren als ausschlaggebend für den Haftbefehl nennt; amtlich bestätigt ist das nicht. Ob die Haft verhältnismäßig ist, bleibt offen, bis der Haftbefehl und die Haftprüfung bekannt sind.
