Link Beschreibung
Pressemitteilung der AfD vom 25. August 2026 zur Kampagne von Campact e.V., die Unternehmen auffordert, Werbung auf 62 als rechtsextrem oder AfD-nah eingestuften YouTube-Kanälen zu sperren. Sven Tritschler, stellvertretender Bundesvorsitzender der AfD, wirft Campact darin vor, Unternehmen mit "erpresserischen Ultimaten" unter Druck zu setzen und eine "demokratiezersetzende Zensur-Infrastruktur" errichten zu wollen. Er nennt die Kampagne eine "gezielte Sabotage der Grundpfeiler unserer demokratischen Kultur" und fordert, Campact müsse durch Bundesinnenministerium und Verfassungsschutz "noch heute verboten und aufgelöst werden". Der Vorspann der Mitteilung, nicht Tritschler selbst, behauptet zusätzlich, Campact habe die Liste "ohne nachvollziehbare Kriterien" zusammengestellt und den Unternehmen "eine Reaktionsfrist von wenigen Tagen" gesetzt. Daneben führt Tritschler die Vorwürfe der "verdeckten, illegalen Parteienfinanzierung" an, die er selbst im Landtagswahlkampf in Sachsen-Anhalt verortet und die einen anderen Vorgang betreffen.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Die Kampagne existiert wie beschrieben. Campact bestätigt in einer eigenen Pressemitteilung vom 24. August 2026, rund 90 Unternehmen auf Werbung informiert zu haben, die wiederholt auf ausgewählten YouTube-Kanälen gemeldet wurde. Laut taz: AfD-nahe Youtuber. Werben neben Hass und Hetze (25. August 2026) umfasst die Liste 62 Kanäle mit mindestens 10.000 Abonnenten, darunter der Kanal der AfD-Bundestagsfraktion, Accounts einzelner AfD-Abgeordneter sowie publizistische Angebote wie NIUS, Tichys Einblick, Auf1, Achtung Reichelt und Epoch Times. In ihrem Anschreiben benutzte Campact das Wort "Sperrliste" selbst: "Nutzen Sie gerne die angehängte Liste von Kanälen als Grundlage für eine Sperrliste für Werbeschaltungen auf Youtube", zitiert die taz aus dem Schreiben. Der Begriff stammt damit nicht allein von Tritschler, sondern aus Campacts eigener Kommunikation.
Für die behauptete "Reaktionsfrist von wenigen Tagen" findet sich dagegen kein Beleg. Weder Campacts Pressemitteilung noch die von der taz zitierten Passagen des Anschreibens nennen eine Frist. Belegt ist nur, wie schnell Unternehmen reagierten: Nach Campact-Angaben kündigten in der ersten Woche rund 20 Unternehmen an, ihre Sperrlisten anzupassen, darunter Aldi Süd, Kleinanzeigen, Edeka, dm und Procter & Gamble; neun weitere wollen den Schritt prüfen. Eine schnelle Reaktion ist aber keine gesetzte Frist.
Für die Behauptung, es gebe "keine nachvollziehbaren Kriterien", ist die Belegkette differenzierter, als der Vorwurf nahelegt. Der taz gegenüber nannte Campact-Campaignerin Friederike Gravenhorst Auswahlkriterien: Aufgenommen wurden nach ihrer Darstellung nur Kanäle, die "durchweg gegen Minderheiten hetzen, der rechtsextremen AfD nahe stehen oder/und Verschwörungsideologie verbreiten", dazu habe man "strenge Einzelabwägungen" vorgenommen. Nicht auf der Liste steht laut taz deshalb etwa der Podcast "Ben ungeskriptet". Der Medienbranchendienst Presse.Online: Streit um Werbesperren auf YouTube (26. August 2026) hält fest, dass die veröffentlichte Übersicht zu den einzelnen Kanälen teilweise Medienberichte, Verfassungsschutzangaben oder Beispielvideos als Belege nennt. Presse.Online formuliert aber auch einen berechtigten Einwand: Campact ordnet die Kanäle uneinheitlichen Kategorien zu, darunter "AfD-nah", "rechtspopulistisch" und "rechtsextrem", und aus der Übersicht lässt sich nicht erkennen, ob alle 62 Kanäle nach einem einheitlichen Verfahren geprüft oder ihre Betreiber vor der Aufnahme angehört wurden. Kriterien und Belege gibt es also, das Verfahren dahinter ist aber nicht für jeden Einzelfall offengelegt. Die kategorische Behauptung, es gebe keine nachvollziehbaren Kriterien, trifft damit nicht zu, die Kritik an der Nachvollziehbarkeit im Einzelfall ist dagegen nicht aus der Luft gegriffen.
Tritschlers Kernvorwurf, Campact errichte eine "demokratiezersetzende Zensur-Infrastruktur" und setze Unternehmen mit "erpresserischen Ultimaten" unter Druck, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Artikel 5 Grundgesetz bestimmt, dass eine Zensur nicht stattfindet, und richtet sich damit gegen den Staat. Campact ist kein staatlicher Akteur, und weder Campact noch die angeschriebenen Unternehmen können einem Kanal die Veröffentlichung von Videos untersagen. Unternehmen entscheiden im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit, wo sie werben. Auch "erpresserische Ultimaten" trifft den Kern nicht: Erpressung nach § 253 Strafgesetzbuch setzt eine Nötigung mit Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus, dazu rechtswidrige Bereicherungsabsicht. Ein öffentlicher Appell an Unternehmen, ihre eigene Werbeplatzierung zu ändern, erfüllt das nicht. Presse.Online, das die Kampagne kritisch begleitet, kommt zum selben Ergebnis: Eine rechtlich belegte Zensur lasse sich aus dem Werbeentzug nicht ableiten, und dass Unternehmen "erpresst" worden seien, sei ebenfalls nicht belegt. Was bleibt, ist eine wirtschaftliche Wirkung: Fallen Werbeeinnahmen weg, sinken die Einnahmen der betroffenen Kanäle. Das ist der reale Kern der Kampagne, aber weder Zensur noch Erpressung.
Die zusätzlich genannten Vorwürfe der "verdeckten, illegalen Parteienfinanzierung" ordnet Tritschler selbst dem Landtagswahlkampf in Sachsen-Anhalt zu. Gemeint ist die Wahlkampfunterstützung von Campact für SPD und Grüne, die Alice Weidel bereits am 17. August thematisiert hatte und die wir an anderer Stelle bereits als irreführend eingeordnet haben. Mit der Werbe-Sperrliste hat dieser Vorgang nichts zu tun. In der Mitteilung stehen beide Vorwürfe dennoch nebeneinander und addieren sich zur Verbotsforderung.
Fazit
Der Vorwurf ist irreführend. Die Kampagne gibt es wie beschrieben, und Campact selbst spricht in seinem Anschreiben von einer "Sperrliste". Die schärferen Begriffe treffen aber nicht zu: Zensur setzt staatliches Handeln voraus, Erpressung ein Nötigungsmittel, und beides fehlt bei einem öffentlichen Appell an Werbekunden. Auch die Behauptung, es gebe keine nachvollziehbaren Kriterien, hält nicht stand, Campact hat Kriterien genannt und die Einstufungen mit Belegen unterlegt. Berechtigt bleibt die Frage, ob jeder der 62 Kanäle nach demselben Verfahren geprüft wurde. Für die behauptete Reaktionsfrist von wenigen Tagen findet sich in den vorliegenden Quellen kein Beleg, und der zusätzlich genannte Vorwurf der illegalen Parteienfinanzierung betrifft einen anderen Sachverhalt.
