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Stand: 13.04.2026

Asylgesetz §61: Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern

Link Beschreibung

§61 des Asylgesetzes regelt, unter welchen Voraussetzungen Asylbewerber in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

§61 AsylG ist eine der zentralen Normen im Streit über Arbeitszugang für Asylsuchende und wird in politischen Debatten über Asyl- und Migrationspolitik regelmäßig herangezogen.

Absatz 1 enthält das grundsätzliche Arbeitsverbot während der Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut: Ausnahmen greifen, wenn das Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen ist, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, der Antragsteller nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde. Für Personen mit einer Duldung nach §60a AufenthG ab sechs Monaten soll eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, es sei denn, konkrete Abschiebungsmaßnahmen stehen unmittelbar bevor.

Absatz 2 regelt die Situation für Asylbewerber, die sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten und nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Für sie kann ebenfalls eine Beschäftigung erlaubt werden. Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sind explizit vom Arbeitsmarktzugang während des laufenden Verfahrens ausgeschlossen.

In der politischen Debatte wird §61 AsylG sowohl von Seiten der Arbeitgeber (die auf Fachkräftemangel verweisen) als auch von Seiten der Migrationskritiker (die schnellere Abschiebungen fordern) diskutiert. Besonders umstritten ist die Regelung für sichere Herkunftsstaaten sowie die Frage, ob Wartezeiten und Zustimmungsvorbehalte der Bundesagentur für Arbeit praxisgerecht sind.

Fazit

§61 AsylG regelt den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber durch ein abgestuftes System aus Verboten, Ausnahmen und Zustimmungsvorbehalten. Die Norm ist ein häufiger Bezugspunkt in asyl- und migrationspolitischen Debatten, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob und wann Asylsuchende in Deutschland arbeiten dürfen.

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