Link Beschreibung
Pressemitteilung 3/2026 des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. August 2026 zu drei Beschlüssen des 3. Senats vom 7. August 2026 (3 L 44/25, 3 L 45/25, 3 L 51/25). Der Senat lehnte die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg ab; damit steht rechtskräftig fest, dass die Kläger als Mitglieder beziehungsweise Unterstützer des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt die nach Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 Waffengesetz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Der 3. Senat begründete die Ablehnung mit dem präventiven Schutzauftrag des Waffenrechts. Die Regelungen dienten dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz, und der Staat müsse nicht warten, "bis Straftaten oder Schäden eingetreten sind, sondern kann Risiken bereits im Vorfeld minimieren", heißt es in der Pressemitteilung des OVG. Zum von den Klägern angeführten Parteienprivileg aus Artikel 21 Grundgesetz stellte das Gericht klar: "Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprechen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus." Eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der Verfassung setze zudem keine physische Gewalt voraus, es genüge bereits "eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen". Das vorinstanzliche Verwaltungsgericht Magdeburg hatte anhand der vom Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt zusammengetragenen Materialsammlung, darunter Reden, Publikationen und Social-Media-Beiträge, festgestellt, dass der AfD-Landesverband "in ihrer Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde ... und gegen das Demokratieprinzip ... agitiere".
Der 3. Senat hatte dieselbe Rechtsfrage schon einmal anders beurteilt, damals allerdings im Eilverfahren. Mit Pressemitteilung 5/2023 vom 25. April 2023 stellte er fest, "dass die Mitgliedschaft in der Partei 'Alternative für Deutschland' (AfD) nicht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge" habe. Tragend war damals, dass "allein die Einstufung des AfD-Landesverbandes in Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall durch die Landesverfassungsschutzbehörde" nicht zum Widerruf berechtige, weil Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b Waffengesetz voraussetze, "dass das Verfolgen von Bestrebungen ... feststehen müsse". Der Senat formulierte das ausdrücklich zeitgebunden: Die Unzuverlässigkeit folge "jedenfalls derzeit" nicht aus dieser Vorschrift. Zwischen beiden Entscheidungen liegt ein Tatsachenwechsel: Der Beschluss von 2023 bezog sich noch auf den Verdachtsfall-Status, den der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt im Januar 2021 verhängt hatte. Anfang November 2023 stufte die Behörde den Landesverband dann als "gesichert rechtsextrem" hoch, die höchste Beobachtungsstufe, bei der laut dem damaligen Verfassungsschutzchef Jochen Hollmann "sich ... die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bestrebung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung" verdichtet hätten, wie Migazin berichtete. Die aktuellen Verfahren gehen auf Widerrufe zurück, die das Verwaltungsgericht Magdeburg erst im März 2025 und damit lange nach dieser Höherstufung bestätigte. Der Kurswechsel der Rechtsprechung erklärt sich damit durch eine veränderte Tatsachengrundlage, nicht durch eine politische Einflussnahme auf das Gericht.
Die Entscheidung ist rechtspolitisch bedeutsam, weil sie einen Grundrechtseingriff, den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis, unmittelbar an eine Parteimitgliedschaft oder -unterstützung knüpft, ohne dass die Partei selbst verboten ist. Die drei Beschlüsse sind rechtskräftig. Ein weiterer Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht besteht nicht: Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte über die Nichtzulassung der Berufung sind nach Paragraf 152 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich unanfechtbar. "Gegen die rechtskräftigen Beschlüsse bleibt nur noch der Weg einer Verfassungsbeschwerde", ordnet beck-aktuell ein. Dass die Rechtsprechung bundesweit uneinheitlich ist, zeigt ein Gegenbeispiel aus Thüringen: Das Verwaltungsgericht Gera entschied im Februar 2026, dass eine AfD-Mitgliedschaft dort allein keinen Waffenentzug rechtfertigt, wie ZDF heute berichtet; dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Berichterstattung im rechten bis rechtskonservativen Milieu gibt die Rechtslage im Kern zutreffend wieder. Junge Freiheit fasst zusammen: "Jetzt ist es amtlich: AfD-Mitgliedern und -Unterstützern in Sachsen-Anhalt kann die Waffenerlaubnis entzogen werden. Ein Parteiverbot ist dafür ... nicht nötig." Apollo News weist zutreffend darauf hin, dass die Betroffenen für den Entzug weder selbst mit einer Waffe auffällig geworden noch wegen eines konkreten Missbrauchs belangt worden sein müssen, wie das Magazin schreibt. Eine kleine, aber benennbare Zuspitzung findet sich im TE-Wecker, dem täglichen Nachrichtenüberblick von Tichys Einblick, vom 12. August 2026: In der Themenübersicht der Folge steht die Einschränkung noch drin, "AfD-Parteibuch kann zum Waffenentzug führen", während die Überschrift in Titel und Social-Media-Verbreitung die Möglichkeit zur Gewissheit verkürzt: "AfD-Parteibuch führt zum Waffenentzug". Aus einem Kann, das von individuellem Verhalten und einer gerichtlichen Einzelfallprüfung abhängt, wird in der Zeile ein Automatismus.
Fazit
Die Pressemitteilung ist eine belastbare staatliche Primärquelle: Sie bestätigt rechtskräftig, dass Mitgliedschaft oder aktive Unterstützung des als gesichert rechtsextrem eingestuften AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen kann. Die scheinbar widersprüchliche Entscheidung desselben Senats von 2023 erklärt sich durch die zwischenzeitliche Hochstufung des Landesverbands vom Verdachtsfall zum gesichert rechtsextremen Beobachtungsobjekt, nicht durch eine Kursänderung ohne sachlichen Anlass.
