Die Behauptung
Zur Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode erklärte die AfD-Fraktion am 20. Mai 2026, die Nord-Stream-Pipelines seien im September 2022 durch "ukrainische Saboteure" gesprengt worden. Die Ermittlungen hätten "gezeigt", dass "alle Täter ukrainische Staatsbürger waren", "von denen einige unter staatlichem Auftrag handelten". Die Erklärung erschien sechs Wochen, bevor die Bundesanwaltschaft Anklage erhob.
Was stimmt
Die Zahl der Stränge. Am 26. September 2022 wurden beide Rohrleitungen von Nord Stream 1 sowie Strang A von Nord Stream 2 zerstört; Strang B von Nord Stream 2 blieb intakt. Drei von vier Strängen sind also korrekt. Das hält der BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25, Rn. 6) fest.
Die ukrainische Täterschaft als Verdacht. Hauptverdächtiger ist der Ukrainer Serhij K., laut BGH-Beschluss (Rn. 7, 20) zur Tatzeit Offizier einer Spezialeinheit der ukrainischen Streitkräfte. Er wurde im August 2025 in Italien festgenommen, am 27. November 2025 nach Deutschland überstellt und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Am 30. Juni 2026 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Das Gericht hat die Anklage inzwischen zugelassen, der Prozess soll am 14. Oktober 2026 beginnen. Nach Darstellung der Ermittler fuhr K. mit sechs Mittätern auf der gecharterten Segeljacht "Andromeda" hinaus und brachte nahe Bornholm Sprengsätze mit Zeitzündern an den Leitungen an.
Ein weiterer mutmaßlicher Taucher war im September 2025 in Polen gefasst worden. Ein polnisches Gericht lehnte die Auslieferung nach Deutschland ab, weil die Anträge laut LTO nicht ausreichend begründet seien, und der Mann kam frei. Am 19. August 2026 wurde in der kroatischen Stadt Pula der Ukrainer Wolodymyr Z. festgenommen, der ebenfalls einer der Taucher gewesen sein soll; dort läuft ein Verfahren über seine Auslieferung. Verurteilt ist für die Anschläge bisher niemand.
Der staatliche Auftrag als Anklagevorwurf. Der BGH hatte im Dezember 2025 eine Tat "im Auftrag eines fremden Staates" für hochwahrscheinlich gehalten (Rn. 7, 21, 25). Als Auftraggeber stellte er die Ukraine nicht fest. Er erörterte sie nur unter einer Annahme, um ein Argument der Verteidigung zu prüfen: Selbst wenn staatliche Stellen der Ukraine die Sprengung initiiert und gesteuert hätten, wäre sie nach dem damaligen Ermittlungsstand völkerrechtlich nicht gerechtfertigt gewesen (Rn. 45 bis 47). Die Anklage geht darüber hinaus. Laut Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft entwickelten K. und weitere Militärangehörige den Plan "im Auftrag staatlicher Stellen in der Ukraine". Die Ermittler ordnen den Auftrag also inzwischen der Ukraine zu. In der Richtung deckt sich die AfD-Aussage damit heute mit dem, was die Anklage vorwirft.
Was irreführend ist
Irreführend ist, wie die AfD diesen Stand wiedergibt. "Die Ermittlungen haben gezeigt" behauptet eine Gewissheit, die es weder im Mai 2026 gab noch heute gibt.
Als die AfD ihre Erklärung veröffentlichte, lag noch keine Anklage vor. Der BGH-Beschluss vom Dezember 2025 hielt einen fremdstaatlichen Auftrag für hochwahrscheinlich, stellte die Ukraine aber nicht als Auftraggeber fest. Seine Wahrscheinlichkeitseinschätzung diente zudem der Frage, ob K. Immunität genießt und in Haft bleiben darf (Rn. 25), nicht der Klärung der Schuldfrage.
Auch die Anklage vom 30. Juni ist ein Vorwurf und keine gerichtliche Feststellung. Die Bundesanwaltschaft hält K. für "hinreichend verdächtig", das Oberlandesgericht sah bei der Zulassung hinreichenden Tatverdacht. Das reicht für einen Prozess, nicht für ein Urteil. Ob das Gericht am Ende einen Auftrag ukrainischer Stellen feststellt, ist offen. Bis dahin gilt für K. die Unschuldsvermutung. Er hat die Vorwürfe während des Auslieferungsverfahrens in Italien bestritten und angegeben, zur Tatzeit in der Ukraine gewesen zu sein (LTO, 27. Oktober 2025). Nicola Canestrini, der ihn dort als Anwalt vertrat, gab das im Juli 2026, nach der Anklage, gegenüber dem ZDF so wieder.
Die ukrainische Regierung bestreitet eine Beteiligung. Präsident Wolodymyr Selenskyj sagte im Tagesspiegel-Interview vom 8. Juni 2023: "Nichts dergleichen hat die Ukraine getan." Im August 2026, nach der Anklage, erklärte er laut ORF, die Ukraine habe sich "nie offiziell an Operationen zur Sprengung der 'Nord Stream 2'-Pipeline beteiligt". Ausdrücklich bestritten hat er damit eine offizielle Beteiligung.
Der Untersuchungsausschuss selbst ist ein legitimes parlamentarisches Instrument, an seiner Einsetzung gibt es nichts auszusetzen. Irreführend ist das Framing der Pressemitteilung, die einen Verdacht als gesichertes Ergebnis darstellt, um daraus politische Forderungen (Stopp der Ukraine-Hilfen, Schadensersatz) abzuleiten.
Fazit
Die Behauptung ist irreführend. Die Detailangaben stimmen mit dem Ermittlungsstand überein: drei von vier Strängen zerstört, ukrainische Tatverdächtige. Seit Ende Juni 2026 wirft auch die Bundesanwaltschaft vor, der Anschlag sei im Auftrag staatlicher Stellen in der Ukraine geplant worden, die AfD liegt damit auf der Linie der Anklage. Sie gab diesen Vorwurf aber als gezeigtes Ergebnis aus, bevor er überhaupt erhoben war. Verhandelt wird darüber erst ab Oktober, und bis zu einem Urteil bleibt der staatliche Auftrag ein Vorwurf, den das Gericht erst prüfen muss.
Änderungshistorie
- 10. September 2026: Anklage der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2026 und ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht Hamburg eingearbeitet. Die Anklage nennt "staatliche Stellen in der Ukraine" als Auftraggeber; die frühere Aussage, der auftraggebende Staat sei offen, ist damit überholt. Das Urteil bleibt irreführend, stützt sich jetzt aber darauf, dass die AfD einen Anklagevorwurf als erwiesenes Ergebnis ausgibt. Angaben zum zweiten Verdächtigen und zur Reaktion der Ukraine aktualisiert, geprüfte Behauptung auf den Wortlaut der Pressemitteilung umgestellt. Die Darstellung des BGH-Beschlusses präzisiert: Er erörtert die Ukraine in Rn. 45 bis 47 nur unter einer Annahme und stellt sie nicht als Auftraggeber fest.