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AfD: Nord-Stream-Sprengung 'unter staatlichem Auftrag'?

Was der Ermittlungsstand zur Täterschaft tatsächlich hergibt

Irreführend
Inhalt

Die Behauptung

Zur Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 21. Wahlperiode erklärte die AfD-Fraktion am 20. Mai 2026, die Nord-Stream-Pipelines seien im September 2022 durch "ukrainische Saboteure" gesprengt worden, "alle Täter" seien "ukrainische Staatsbürger" gewesen, "von denen einige unter staatlichem Auftrag handelten".

Was stimmt

Die Zahl der Stränge. Am 26. September 2022 wurden beide Rohrleitungen von Nord Stream 1 sowie Strang A von Nord Stream 2 zerstört; Strang B von Nord Stream 2 blieb intakt. Drei von vier Strängen sind also korrekt. Das hält der BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25, Rn. 6) fest.

Die ukrainische Täterschaft als Verdacht. Nach dem Ermittlungsstand der Bundesanwaltschaft verdichten sich die Hinweise auf eine ukrainische Tätergruppe. Laut BGH-Beschluss (Rn. 1, 7, 20) ist Hauptverdächtiger ein ukrainischer Staatsbürger, ein Offizier einer Spezialeinheit, der im August 2025 in Italien festgenommen und am 27. November 2025 nach Deutschland überstellt wurde; seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft. Ein weiterer verdächtigter Ukrainer sitzt laut LTO in Polen in Untersuchungshaft; ein polnisches Gericht lehnte die Auslieferung an Deutschland ab, weil die Anträge nicht ausreichend begründet seien. Die Ermittler gehen davon aus, dass ein siebenköpfiges Team die Segeljacht "Andromeda" anmietete und damit zu den Pipelines auf die Ostsee hinausfuhr. Es handelt sich um einen dringenden Tatverdacht, nicht um eine rechtskräftige Verurteilung.

Was irreführend ist

Den Kern der Behauptung, die Täter hätten "unter staatlichem Auftrag" gehandelt, gibt der Ermittlungsstand nicht als Tatsache her. Der BGH hält in seinem Beschluss vom Dezember 2025 einen staatlichen Auftrag zwar für "hochwahrscheinlich" und formuliert, die Tat sei hochwahrscheinlich "im Auftrag eines fremden Staates" und durch diesen gesteuert worden (Rn. 21). Entscheidend ist aber: Der BGH nennt die Ukraine ausdrücklich nicht als Auftraggeber, die Formulierung "fremder Staat" bleibt bewusst offen. Diese Wahrscheinlichkeitseinschätzung dient zudem nur der Immunitätsprüfung im Auslieferungs- und Haftverfahren, nicht der Feststellung der Schuldfrage.

Die AfD macht aus diesem offenen Wahrscheinlichkeitsverdacht eine doppelte Tatsachenbehauptung: Erstens, es habe einen staatlichen Auftrag gegeben, und zweitens, dieser sei der Ukraine zuzurechnen. Beides ist nach Stand der Ermittlungen nicht belegt. Die ukrainische Regierung bestreitet jede Beteiligung; Präsident Wolodymyr Selenskyj wies die Vorwürfe im Tagesspiegel-Interview vom 8. Juni 2023 zurück: "Nichts dergleichen hat die Ukraine getan."

Der Untersuchungsausschuss selbst ist ein legitimes parlamentarisches Instrument, an seiner Einsetzung gibt es nichts auszusetzen. Irreführend ist das Framing der Pressemitteilung, die unbewiesene Verdachtsannahmen als gesichertes Ergebnis darstellt, um daraus politische Forderungen (Stopp der Ukraine-Hilfen, Schadensersatz) abzuleiten.

Fazit

Die überprüfbaren Detailangaben (drei von vier Strängen, ukrainische Tatverdächtige) entsprechen dem veröffentlichten Ermittlungsstand. Die zentrale Aussage aber, die Täter hätten "unter staatlichem Auftrag" gehandelt, geht über das hinaus, was BGH und Bundesanwaltschaft belegen: Ein staatlicher Auftrag gilt als "hochwahrscheinlich", der dahinterstehende Staat ist ausdrücklich offen. Wer daraus einen feststehenden ukrainischen Staatsauftrag macht, überdehnt den Ermittlungsstand. Die Behauptung ist irreführend.