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Stand: 16.08.2026

Egeln: Gemeinde will Reportergespräch mit Feuerwehr verbieten

Link Beschreibung

Beitrag von Apollo News vom 15. August 2026, der eine Reportage der Bild-Zeitung aus Egeln in Sachsen-Anhalt wiedergibt. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hatten sich nach einem beendeten Einsatz mit AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund fotografieren lassen; Verbandsgemeindebürgermeister Michael Stöhr kündigte daraufhin auf Facebook Konsequenzen an. Als ein Bild-Reporter mit den Feuerwehrleuten sprechen wollte, erklärte ihm nach seiner Darstellung eine Sachgebietsleiterin der Gemeinde, er dürfe das nicht.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Dass es das Foto gab und dass Stöhr sich auf Facebook so geäußert hat, ist durch unabhängige Berichterstattung bestätigt. Die dpa-Meldung bei der Volksstimme vom 13. August 2026 zitiert Stöhrs Facebook-Erklärung im selben Wortlaut wie Apollo News und Bild: "Als Verbandsgemeindebürgermeister und Dienstherr der Freiwilligen Feuerwehr stelle ich ausdrücklich klar, dass ein solches Verhalten von Mitgliedern unserer Freiwilligen Feuerwehr im Einsatz nicht hingenommen werden kann." Der ursprüngliche Volksstimme-Bericht vom 10. August 2026 liegt hinter einer Paywall; frei lesbar sind nur Überschrift, Vorspann und Bildunterschrift, ein Stöhr-Zitat lässt sich darin nicht überprüfen. Die Facebook-Erklärung ist damit über die dpa-Meldung durch eine zweite, unabhängige Quelle mit identischem Wortlaut belegt. Der spätere Volksstimme-Bericht vom 14. August 2026 hält zusätzlich fest, dass Stöhrs Post einen Shitstorm mit mehr als 9.000 Kommentaren auslöste, darunter auch zustimmende. Diesen Umfang der öffentlichen Reaktion erwähnt Apollo nicht, was den Kern der Geschichte aber nicht verzerrt. Eine gesonderte Stellungnahme der Verbandsgemeinde speziell zum Gesprächsverbot, die Apollo verschwiegen hätte, war nicht auffindbar; über Stöhrs ursprünglichen Facebook-Post hinaus liegt öffentlich nichts vor.

Die Neutralitätsfrage und das Gesprächsverbot sind zwei unterschiedliche Probleme, die getrennt zu bewerten sind.

Zur Neutralitätsfrage: Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) enthält in der zum 16. August 2026 aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020, GVBl. LSA S. 108) keine einzige Vorschrift zu politischer Neutralität oder politischer Betätigung von Feuerwehrangehörigen; weder das Wort "neutral" noch "politisch" kommt im gesamten Gesetzestext vor, auch nicht in § 9, der die Mitgliedschaft und die Dienstpflichten in Freiwilligen Feuerwehren regelt. Die von Stöhr behauptete Neutralitätspflicht stützt sich damit nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, sondern auf einen allgemeinen, von Gerichten entwickelten Grundsatz: Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige stehen nach der Rechtsprechung in einem "öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art" zur Gemeinde, auf das die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze sinngemäß angewendet werden (OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 02.12.2004, 4 B 267/04). Das Innenministerium Brandenburgs erläutert diesen Grundsatz in einem Rundschreiben von 2016 an die brandenburgischen Landkreise ausführlich, allerdings ausdrücklich im Zusammenhang mit rechtsextremen Vorfällen und der besonderen Verfassungstreuepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG, also mit Handlungen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung infrage stellen. Das Rundschreiben bezieht sich auf Brandenburger Landesrecht (BbgBKG) und einen dortigen Fall vor dem OVG Frankfurt (Oder); es zeigt hier nur, wie dieser beamtenrechtliche Grundsatz angewendet wird, und gilt für die Verbandsgemeinde Egelner Mulde in Sachsen-Anhalt nicht unmittelbar. Dasselbe Rundschreiben hält zugleich fest, das positive Ansehen der Feuerwehr resultiere "aus der politischen und weltanschaulichen Neutralität der Feuerwehr", ein Satz, der Stöhrs Position stützt und deshalb hierher gehört. Ob die beschriebene Übertragung beamtenrechtlicher Grundsätze auch ein Erinnerungsfoto mit dem Spitzenkandidaten einer zur Wahl zugelassenen, nicht verbotenen Partei erfasst, ist damit offen, und eine eigene Satzung oder Dienstanweisung der Verbandsgemeinde Egelner Mulde dazu war nicht auffindbar.

Auch darüber, was an dem Tag überhaupt passiert ist, gehen die Darstellungen auseinander, und zwar nicht nur in der Bewertung. Die Volksstimme beschreibt schon im frei lesbaren Vorspann ihres Berichts vom 10. August 2026 eine "Teilnahme mehrerer Kameraden der Ortswehr Egeln in Einsatzkleidung an einer Wahlveranstaltung der AfD am Freitagnachmittag auf dem Egelner Marktplatz", und auch der Bericht vom 14. August 2026 spricht von der "Teilnahme von Feuerwehrmännern in Einsatzkleidung an einer AfD-Wahlveranstaltung in Egeln". Selbst die den Feuerwehrleuten wohlgesinnte Weltwoche schreibt, die Feuerwehrleute hätten "nach einem Einsatz einen AfD-Infostand" in Egeln "besucht". Dem steht die von Ortswehrleiter Michael Brommer vertretene und auch von Apollo übernommene Darstellung entgegen, die Kameraden seien nach ihrem Einsatz lediglich auf dem Weg gewesen, sich ein Eis zu holen, als Siegmund von sich aus auf sie zukam. "Besuch einer Wahlveranstaltung" und "zufällig angesprochen worden" sind zwei unvereinbare Tatsachenbehauptungen, keine zwei Bewertungen desselben Vorgangs, dieser Widerspruch lässt sich mit den vorliegenden Quellen nicht auflösen. Uneinig sind sich die Darstellungen auch bei der Kleidung: Die Volksstimme beschreibt die Feuerwehrleute in ihrer Bildunterschrift als "in Einsatzkleidung" und vor dem Dienstfahrzeug stehend, Bild spricht in seiner Bildunterschrift von Mitgliedern, die den Wahlkampfstand "in Uniform besuchten", verwendet also selbst das Wort "besuchten". Die betroffenen Feuerwehrleute selbst bestreiten nicht, noch Teile der Ausrüstung getragen zu haben, präzisieren aber, es sei "keine komplette Uniform" gewesen, sondern nur "Einsatzhose und schmutzige Shirts", und der Einsatz sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen. Ob eine unmittelbar auf einen Einsatz folgende, noch teilweise in Einsatzkleidung erfolgte Begegnung als "im Einsatz" im Sinne der Neutralitätspflicht zählt, lässt sich unabhängig davon, welche der beiden Versionen zutrifft, nicht eindeutig beantworten, weil es dazu keine Rechtsprechung gibt.

Zum Gesprächsverbot: Nach der Darstellung des Bild-Reporters, wiedergegeben von Apollo, wies ihn die zuständige Sachgebietsleiterin der Gemeinde mit den Worten zurecht: "Ich bin Sachgebietsleiterin für öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ich möchte Sie nur darauf hinweisen, dass Sie nicht mit den Mitgliedern unserer Ortsfeuerwehr sprechen dürfen." Adressat der Weisung war nach dieser Darstellung der Reporter. Wie weit sie reichen sollte, ist damit noch nicht gesagt: Bild selbst nennt den Vorgang im frei lesbaren Vorspann "ein Redeverbot für die Ortsfeuerwehr". Apollo schreibt dazu "sagte sie laut Bild" und gibt den Satz damit ausdrücklich als Zitat aus einer anderen Zeitung aus, nicht als eigene Feststellung. Das ist korrekt gearbeitet und gehört Apollo angerechnet. Bestätigt ist die Aussage deshalb trotzdem nicht: Keiner der drei Volksstimme-Berichte und auch nicht die Weltwoche erwähnen die Sachgebietsleiterin, ein Reportergespräch oder ein Verbot, und eine Stellungnahme der Verbandsgemeinde dazu gibt es nicht. Wir behandeln den Vorgang deshalb als etwas, das ein Reporter so berichtet hat, nicht als etwas, das feststeht.

Das Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet in § 4 Abs. 1 die Behörden, Vertretern der Presse die ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen; das Recht richtet sich gegen den Behördenleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Wie die Kanzlei WBS Legal in ihrer Übersicht zu presserechtlichen Sonderrechten darlegt, richtet sich dieser Auskunftsanspruch "gegenüber Behörden". Eine Befugnis der Verwaltung, einem Journalisten das Gespräch mit Privatpersonen zu untersagen, lässt sich daraus nicht ableiten; für die der Sachgebietsleiterin zugeschriebene Weisung findet sich im Presserecht damit keine erkennbare Rechtsgrundlage, betroffen ist die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Ob daneben das Beamten- oder Feuerwehrrecht etwas hergibt, etwa über die oben beschriebenen sinngemäß angewendeten Beamtengrundsätze, lässt sich nicht beurteilen, weil es dazu keine Quellen gibt. Durchgesetzt hat sich die Ansage ohnehin nicht: Apollo berichtet, der Reporter habe "dann doch noch" mit zwei der Feuerwehrmänner sprechen können.

Zum Doppelmoral-Vorwurf: Die Behauptung, Ministerpräsident Sven Schulze habe sich im Wahlkampf bei der Berufsfeuerwehr Dessau-Roßlau bei einem offiziellen CDU-Termin mit der Drehleiter hochfahren lassen, während die beteiligten Kameraden dafür in der Lokalpresse gelobt worden seien, statt wie die Feuerwehrleute in Egeln Ärger zu bekommen, stammt von einem anonym bleibenden Feuerwehrmann und wird ausschließlich über Bild sowie, in der Folge, über Apollo News und die Weltwoche wiedergegeben. Eine unabhängige Bestätigung, etwa durch einen eigenständigen Lokalpresse-Bericht über einen solchen Termin, ein Datum oder ein Foto, ließ sich nicht finden. Die von der CDU Sachsen-Anhalt veröffentlichte Terminübersicht für Schulzes Wahlkampftour, die vom 3. August bis zur Wahl am 6. September reicht, nennt in der am 16.08.2026 abgerufenen Fassung für Dessau mehrere Termine, unter anderem am 17. August, 22. August und 28. August, aber keinen Besuch bei der Berufsfeuerwehr Dessau-Roßlau oder einen anderen Feuerwehrtermin. Sven Schulze ist seit Ende Januar 2026 Ministerpräsident und CDU-Spitzenkandidat für die Landtagswahl am 6. September 2026, ein solcher Termin wäre also grundsätzlich plausibel, zumal die Terminliste selbst nur als aktueller Planungsstand veröffentlicht ist, für den die CDU ausdrücklich kurzfristige Änderungen vorbehält, nicht als abschließende oder vollständige Übersicht. Der Doppelmoral-Vorwurf lässt sich damit weder bestätigen noch ausschließen.

Fazit

Für diesen Beitrag setzen wir kein Urteil. Apollo gibt die Bild-Reportage im Kern korrekt wieder und erfindet nichts, die Aussage der Sachgebietsleiterin kennzeichnet Apollo sogar selbst als Zuschreibung an Bild. Unabhängig bestätigt sind aber nur Foto und Stöhrs Facebook-Erklärung; für das Gesprächsverbot gibt es dagegen nur eine Quelle, die von Apollo wiedergegebene Darstellung des Bild-Reporters, keiner der drei Volksstimme-Berichte und auch nicht die Weltwoche bestätigen es. Offen bleiben zwei Rechtsfragen und ein Widerspruch darüber, was tatsächlich geschah; alle drei lassen sich mit den vorliegenden Quellen nicht klären: die Neutralitätsfrage (das Landesgesetz enthält keine ausdrückliche Neutralitätsvorschrift für Feuerwehrangehörige, die Rechtsprechung überträgt Beamtenrecht-Grundsätze bislang vor allem auf rechtsextreme Vorfälle, ob dieselbe Argumentation auch für ein Foto mit einer nicht verbotenen Partei greift, ist offen), die Reichweite des Gesprächsverbots (presserechtlich nicht gedeckt, beamten- oder feuerwehrrechtlich ungeklärt) und die Frage, ob die Feuerwehrleute eine AfD-Wahlveranstaltung besucht haben oder zufällig angesprochen wurden. Ein "irreführend" wäre hier ebenso wenig haltbar wie ein "wahr", weil für zentrale Elemente nur eine einzige Quelle vorliegt. Der als Vergleichsfall angeführte Auftritt von Sven Schulze bei der Feuerwehr Dessau-Roßlau konnte unabhängig weder bestätigt noch widerlegt werden.