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Stand: 13.08.2026

Apollo News: GdP-Vizechef mobilisiere zur Befehlsverweigerung

Irreführend

Link Beschreibung

Artikel von Apollo News vom 12. August 2026 unter der Überschrift "'Recht zum Widerstand': Wie der GdP-Vizechef bei AfD-Wahlsieg zur Befehlsverweigerung mobilisiert". Gegenstand ist die Titelgeschichte "Richtig Nein sagen" von Sven Hüber, dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei (GdP), im Mitgliedermagazin "Deutsche Polizei" 08/2026 (online bereits am 14. Juli 2026 veröffentlicht). Der Artikel gibt mehrere Passagen des Originals korrekt wieder, darunter den Satz "No-Go mit der AfD!" und den Verweis auf das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz, fasst den Beitrag in Überschrift und Anlage aber als Aufruf zur Befehlsverweigerung.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Die Darstellung ist irreführend, weil Apollo News dem Original eine Forderung unterstellt, die dort so nicht steht. Wörtlich schreibt das Portal: "Daraus leitet er die Forderung ab, dass die Polizei sich sowohl strukturell, durch mehr Unabhängigkeit von der Politik, als auch individuell, durch individuelle Befehlsverweigerung und aktives persönliches Eintreten, auf AfD-Regierungen vorbereitet und den exekutiven Widerstand in Erwägung zieht." Das Wort "Befehlsverweigerung" stammt von Apollo News selbst, nicht von Sven Hüber: Es kommt weder im Online-Text noch im gesamten Heft der "Deutsche Polizei" 08/2026, das die Titelgeschichte enthält, an irgendeiner Stelle vor.

Kern des Originaltextes ist die Remonstrationspflicht nach § 36 Beamtenstatusgesetz: Hat eine Beamtin oder ein Beamter Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, muss sie oder er das unverzüglich auf dem Dienstweg geltend machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten und bestehen die Bedenken fort, ist die nächsthöhere Vorgesetzte oder der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschalten. Erst deren beziehungsweise dessen Bestätigung löst die Ausführungspflicht aus und befreit von der eigenen Verantwortung. Die Ausführungspflicht entfällt nur, wenn das aufgetragene Verhalten die Menschenwürde verletzt oder für die Beamtin oder den Beamten erkennbar strafbar beziehungsweise ordnungswidrig ist. Remonstration ist damit im Regelfall keine Befehlsverweigerung, sondern deren Gegenteil: ein Verfahren, das die Weisungskette gerade aufrechterhält und nur in engen Ausnahmen durchbricht.

Hüber selbst erwähnt dieses Verfahren, allerdings an einer anderen Stelle seines Textes als der von Apollo News zusammengefassten: Sollte ein Bundesland tatsächlich ein AfD-Innenministerium bekommen, sei die Erinnerung an die Remonstrationspflicht "das erste Mittel der Wahl" (Onlinefassung: "Remonstrationspflicht: Richtig Nein sagen", GdP, 14. Juli 2026; Heft-PDF "Deutsche Polizei" 08/2026, Titelgeschichte Seite 4 bis 8). Das Wort "Befehlsverweigerung" kommt in beiden Fassungen an keiner Stelle vor, auch nicht auf den Seiten, die Apollo News selbst zusammenfasst.

Für die strukturelle Ebene fordert Hüber, Spitzenfunktionen der Polizei nicht länger mit "politischen Beamten" zu besetzen, damit die Polizeiführung im Fall einer AfD-Regierung nicht kurzfristig ausgetauscht werden kann. Für die individuelle Ebene schreibt er unter der Zwischenüberschrift "Selbst und höchstpersönlich", die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in einem Bundesland müsse "von einem selbst und höchstpersönlich erledigt werden", wenn die Bundesregierung nach Artikel 91 Grundgesetz (innerer Notstand) die Landespolizei ihren Weisungen unterstellt. Gemeint ist die persönliche Bereitschaft, einen verfassungsrechtlich vorgesehenen, über den Dienstweg angeordneten Einsatz auszuführen, nicht die Ankündigung, Anordnungen zu verweigern. Hinzu kommt die persönliche Distanz zur AfD selbst: Kraft ihres Diensteides dürften Polizistinnen und Polizisten die Partei nicht wählen, unterstützen oder in ihr mitwirken ("No-Go mit der AfD!"). Das von Apollo News hervorgehobene Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz steht im Original an einer dritten Stelle, nämlich in einem historischen Abschnitt über die Entstehung der "wehrhaften Demokratie" (Ermächtigungsgesetz 1933, Verfolgung des republiktreuen Schrader-Verbands, Köpenicker Blutwoche), und wird dort nicht als unmittelbare Handlungsanweisung an einzelne Polizeibeamte formuliert. Apollo News fasst die persönliche Einsatzbereitschaft nach Artikel 91 und die persönliche Distanzierung von der Partei zu einer "individuellen Befehlsverweigerung" zusammen, obwohl Hübers Text an keiner der beiden Stellen von der Verweigerung dienstlicher Anordnungen spricht. Einer Verweigerung am nächsten kommt eine Passage, die bei Apollo News gar nicht auftaucht: Am Ende des Textes sagt die GdP ihren Mitgliedern Rechtsschutz "in der Wahrnehmung Eurer Remonstrationspflicht bei zu befürchtenden rechtswidrigen Weisungen möglicher antidemokratischer Minister" zu. Auch das bleibt das gesetzliche Verfahren nach § 36 Beamtenstatusgesetz und keine Aufforderung, dienstliche Anordnungen einfach nicht zu befolgen.

Auch Apollos Beispiel, ein AfD-geführtes Bundesland könnte ein Parteiverbot nicht umsetzen, ist eine zulässige, im Kern zutreffende Verdichtung von Hübers eigener Argumentation. Im Original geht es allerdings präziser um ein mögliches Teilverbot einzelner AfD-Landesverbände nach Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, aus dessen Vollstreckungsproblemen der Text "unweigerlich" den Mechanismus von Artikel 91 Grundgesetz ableitet. Apollo verallgemeinert "einzelne Landesverbände" zu "die AfD" und vereinfacht damit, ohne den Kern der Argumentation zu verfälschen.

Der im Text zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ist echt: Mit Beschluss vom 11. Juni 2026 (Az. VG 7 L 479/26) wies das Gericht den Eilantrag eines ehemaligen AfD-Kommunalfraktionsvorsitzenden ab, der seine Übernahme in den gehobenen Kriminalpolizeidienst erzwingen wollte, nachdem die Behörde die bereits erteilte vorläufige Einstellungszusage widerrufen hatte. Die "inhaltliche Identifikation" mit den zumindest teilweise verfassungsfeindlichen Zielen der AfD Brandenburg begründe Zweifel an seiner Verfassungstreue; die Behörde hatte die Zusage mit Zweifeln an der charakterlichen Eignung begründet. Das deckt sich mit § 33 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz, wonach sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen müssen. Hübers Schlussfolgerung, Mitgliedschaft in oder aktive Unterstützung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei sei mit dem Polizeiberuf unvereinbar, ist damit rechtlich gedeckt. Sein pauschaler Appell, keine "verfassungsfeindliche Partei" zu wählen, geht jedoch über das hinaus, was die zitierte Rechtsprechung trägt: Die Wahlentscheidung selbst ist als geheime, freie Wahl nach Artikel 38 Grundgesetz geschützt und war nicht Gegenstand des Berliner Beschlusses, der sich auf Mandatsträgerschaft und aktives Engagement bezog.

Nicht mehr aktuell war dagegen Hübers eigene Zahl, "über 20.000 der 50.000 AfD-Mitglieder sind identifizierte Rechtsextremisten", schon zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie stammt erkennbar aus dem Verfassungsschutzbericht 2024, der am 10. Juni 2025 vorgestellt wurde und die AfD mit rund 50.000 Mitgliedern und 20.000 Personen im rechtsextremistischen Personenpotenzial auswies. Der Verfassungsschutzbericht 2025, bereits am 30. Juni 2026 und damit rund sechs Wochen vor Hübers Text vorgestellt, beziffert das der AfD zugeordnete rechtsextremistische Personenpotenzial auf 28.000 Personen bei einer von der Partei selbst angegebenen Mitgliederzahl von 70.000 (Stand Oktober 2025). Hübers Zahl ist also nicht erfunden, sondern einer echten amtlichen Quelle entnommen, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im August 2026 aber bereits um einen vollen Berichtszyklus veraltet: Die aktuellen amtlichen Werte liegen bei der Mitgliederzahl wie beim zugerechneten rechtsextremistischen Personenpotenzial jeweils rund 40 Prozent höher.

Zur Einordnung von Hübers eigener Biografie, die Apollo News und in ähnlicher Zuspitzung auch Tichys Einblick thematisieren: Laut deutscher Wikipedia begann Hüber im August 1983 ein vierjähriges Diplomstudium an der Offiziershochschule der Grenztruppen "Rosa Luxemburg", war nach dem Abschluss als Diplom-Gesellschaftswissenschaftler elf Monate lang Politoffizier in einer Grenzeinheit und von September 1988 bis November 1989 als "Instrukteur für Jugendarbeit" in einem Stab für die Betreuung der FDJ-Leitungen des Regiments zuständig. Die weitergehenden Angaben, die Apollo News dazu macht, also Grenzregiment 33 in Berlin-Treptow, Funktion als stellvertretender Kompaniechef und Zuständigkeit für die politische Schulung der Grenzsoldaten, stammen aus der eigenen Recherche des Portals von 2023 und stehen so nicht in der Wikipedia. Die von Tichys Einblick verwendete Zuschreibung "Ex-DDR-Politoffizier" ist im Kern zutreffend und keine Erfindung des Portals.

Fazit

Die Darstellung ist irreführend. Apollo News unterstellt Sven Hübers Text eine "individuelle Befehlsverweigerung", die weder im Wortlaut noch in der Sache dort steht: Der Originaltext spricht an der fraglichen Stelle von der persönlichen Bereitschaft, einen verfassungsrechtlich vorgesehenen Einsatz nach Artikel 91 Grundgesetz auszuführen, sowie von persönlicher Distanz zur AfD, nicht von der Weigerung, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Die im Original tatsächlich beschriebene Remonstrationspflicht nennt Hüber selbst als "erstes Mittel der Wahl" gegen befürchtete rechtswidrige Weisungen, ein rechtsförmiges Verfahren, das die Weisungskette aufrechterhält, keine Aufforderung zur Insubordination. Unabhängig davon enthält Hübers eigener Text tatsächlich angreifbare Stellen: eine bei Veröffentlichung bereits veraltete Zahl zum rechtsextremistischen Personenpotenzial der AfD und einen pauschalen Wahlappell an Beamte, der über die von ihm selbst zitierte Rechtsprechung zur charakterlichen Eignung hinausgeht.