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Stand: 12.08.2026

Apollo News: Niedersachsens Innenministerin habe Löschpflicht zur Vertuschung eingeführt

Irreführend

Link Beschreibung

Apollo News wirft der niedersächsischen Innenministerin Daniela Behrens (SPD) vor, mit der Novelle des Kommunalwahlgesetzes vom 28. April 2026 eine Löschpflicht für Bewerberdaten "extra eingeführt" zu haben, um den Ausschluss von AfD-Kandidaten von der Kommunalwahl am 13. September 2026 der Nachprüfung zu entziehen. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig und wird auch von Fachmedien berichtet: Vier AfD-Bewerber wurden nicht zugelassen, und das Ministerium kann wegen der Löschung nicht mehr angeben, in wie vielen Fällen es eine Nichtzulassung empfohlen hat.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Der geschilderte Sachverhalt ist zutreffend und wird auch außerhalb des rechten Milieus berichtet. Der Niedersächsische Landtag beschloss am 28. April 2026 mit SPD- und Grünen-Mehrheit die Änderung des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und des Kommunalverfassungsgesetzes (mi.niedersachsen.de: Pressemitteilung). Neu ist ein Prüfverfahren: Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Verfassungstreue einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Bürgermeister-, Landrats- oder Oberbürgermeisteramt geht der Wahlvorschlag an die Kommunalaufsichtsbehörde, die auch den Landesverfassungsschutz einbeziehen kann. Parallel wurde die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei Direktwahlen vom 55. auf den 69. Tag vor der Wahl vorverlegt, um für die Prüfung mehr Zeit zu schaffen (landeswahlleiter.niedersachsen.de: Pressemitteilung). Vier AfD-Bewerber wurden daraufhin nicht zugelassen: der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert als Landratskandidat im Landkreis Friesland (dazu bereits unsere Einordnung des Falls), Thorsten Moriße als Oberbürgermeisterkandidat in Wilhelmshaven, Stephan Bothe, stellvertretender Vorsitzender der AfD-Landtagsfraktion, ebenfalls als Bürgermeisterkandidat sowie Justin Vogel als Bürgermeisterkandidat in Herzberg am Harz (KOMMUNAL: AfD-Kandidaten in Niedersachsen ausgeschlossen). Von 18 Bewerberinnen und Bewerbern, die insgesamt einem Prüfverfahren unterzogen wurden, waren 17 AfD-Mitglieder; die acht direkt vom Ministerium bearbeiteten Fälle betrafen laut Ministeriumsangaben ausschließlich AfD-Bewerber. Die niedersächsische CDU-Fraktion und mehrere Staatsrechtler halten den Mechanismus selbst für verfassungsrechtlich riskant und warnen vor möglichen Wahlwiederholungen, sollten Gerichte die Ausschlüsse später kassieren.

Strittig ist allein die Absichtszuschreibung, die Löschpflicht sei "extra eingeführt" worden, um diese Ausschlüsse der gerichtlichen Nachprüfung zu entziehen. Dazu lohnt der Blick in die Gesetzgebungsgeschichte: Die Löschregel stand bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf, den die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen am 21. Januar 2026 im Landtag einbrachten (Niedersächsischer Landtag: Drucksache 19/9623), rund drei Monate bevor der Landtag das Gesetz verabschiedete und Monate bevor die konkreten Ausschlussfälle bekannt wurden. Die Gesetzesbegründung behandelt die Löschpflicht als datenschutzrechtliche Begleitregelung: Für die Wahlorgane selbst gelten bereits die bestehenden Vorschriften zur Vernichtung von Wahlunterlagen nach Paragraf 88 der Kommunalwahlordnung, für die neu eingebundene Kommunalaufsichtsbehörde brauchte es dafür erst eine eigene Regelung. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport vom 22. April 2026 (Niedersächsischer Landtag: Drucksache 19/10458) blieb der Löschsatz inhaltlich unverändert, ergänzt nur um einen Verweis auf das Verfassungsschutzgesetz. Auch der Gang durch den Ausschuss spricht gegen eine nachgeschobene Regelung. Am 5. Februar 2026 ging es dort nur um den Beginn der Beratung und um Verfahrensfragen (Niederschrift der 95. Sitzung). Die mündliche Anhörung fand am 9. April 2026 statt, mit sechs Anzuhörenden, darunter die kommunalen Spitzenverbände und das Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der Universität Heidelberg (Niederschrift der 101. Sitzung). Der Befund aus beiden Protokollen ist eindeutig: Die Verfassungstreue-Prüfung selbst wurde in der Anhörung mehrfach erörtert, die Löschpflicht dagegen in keiner der beiden Sitzungen auch nur erwähnt. Weder das Wort "Löschung" noch das Wort "Datenschutz" kommt in den Niederschriften vor. Die Klausel war also nicht der umkämpfte Teil der Novelle, sondern lief als Beiwerk mit.

Diese Chronologie stützt die These einer gezielten Vertuschung nicht: Die Löschpflicht existierte, bevor überhaupt ein AfD-Kandidat nach dem neuen Verfahren abgelehnt wurde, und ihre offizielle Begründung ist eine datenschutzrechtliche Routineerwägung, keine auf die spätere Kritik zugeschnittene Ausnahme. Eine Löschpflicht für personenbezogene Daten aus einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ist datenschutzrechtlich zunächst der Regelfall, nicht der Skandal. Berechtigt bleibt trotzdem eine strukturelle Kritik, die von der Absichtsfrage unabhängig ist: Weil das Gesetz die Löschung "unverzüglich" nach dem Beschluss des Wahlausschusses vorschreibt, greift sie zwangsläufig, bevor eine betroffene Person überhaupt Klage erheben kann, denn ein Rechtsmittel setzt die bereits getroffene Entscheidung voraus. Genau das ist bei den aktuellen Fällen offenbar so eingetreten: Sichert hat inzwischen Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Oldenburg beantragt, doch die Daten aus den Prüfverfahren sind nach Auskunft des Ministeriums bereits gelöscht (KOMMUNAL). Wenn Klagen absehbar sind, sobald ein Ausschluss bekannt wird, sorgt eine sofortige Löschung dafür, dass die tatsächliche Entscheidungsgrundlage im Nachhinein kaum noch rekonstruierbar ist. Diese Spannung zwischen Datensparsamkeit und gerichtlicher Nachprüfbarkeit ist eine legitime rechtspolitische Frage, unabhängig davon, ob man dem Gesetzgeber eine Absicht dahinter unterstellt.

Fazit

Die Behauptung ist irreführend. Die Fakten hinter dem Artikel stimmen: Vier AfD-Kandidaten wurden ausgeschlossen, das Innenministerium kann wegen der Datenlöschung keine Auskunft über die eigenen Empfehlungen geben, und CDU wie Staatsrechtler kritisieren das Verfahren. Die zugespitzte Deutung, die Löschpflicht sei eigens erfunden worden, um genau diese Fälle der Nachprüfung zu entziehen, findet in der Gesetzgebungsgeschichte aber keine Stütze: Die Regel stand von Anfang an im Gesetzentwurf vom 21. Januar 2026, lange vor den konkreten Ausschlussfällen, und ihre Begründung folgt allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen statt einer erkennbar auf die AfD zugeschnittenen Logik. Berechtigt bleibt die unabhängig von der Absichtsfrage bestehende Kritik, dass die vorgeschriebene sofortige Löschung eine spätere gerichtliche Überprüfung strukturell erschwert.