Link Beschreibung
NIUS berichtet am 9. Oktober 2026 über die Kommunalwahl in Niedersachsen vom 13. September. Nach Angaben des Regionswahlleiters der Region Hannover seien in 14 der 20 Umlandkommunen 3.087 äußere Wahlbriefumschläge vor dem Wahltag geöffnet worden, um falsch herum eingelegte Wahlscheine zu drehen. Die stellvertretende Regionswahlleiterin habe das am 26. August angeordnet, der Landeswahlleiter habe es am 9. September als Verstoß gegen die Kommunalwahlordnung untersagt. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Dirk Brandes kündigt einen Wahleinspruch an.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Was belegt ist. Der Sachbericht stimmt im Kern. Bei der Kommunalwahl vom 13. September standen die Briefwahlbezirke nicht mehr außen auf dem roten Wahlbriefumschlag, sondern nur noch auf dem Wahlschein, der durch ein Sichtfenster lesbar sein sollte. Lag der Schein falsch herum, ließ sich der Brief nicht zuordnen. Laut dem Bericht von Apollo News vom 12. September erlaubte die Regionswahlleitung Hannover den Gemeinden am 26. August, die Umschläge zu öffnen und die Scheine zu drehen. In Burgwedel traf das 172 von rund 4.100 bis dahin eingegangenen Wahlbriefen. Am 9. September stellte die Landeswahlleitung klar, dass schon das Öffnen des äußeren Umschlags vor dem Wahltag nicht zulässig ist.
Das ist rechtlich eindeutig. Nach § 59 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung sammelt die Gemeindewahlleitung die Wahlbriefe "ungeöffnet" und hält sie unter Verschluss. Geöffnet werden Wahlbriefe erst am Wahltag durch den Briefwahlvorstand, nicht Wochen vorher in der Verwaltung. "Unrechtmäßig" trifft daher zu, und es ist die Einschätzung der Landeswahlleitung selbst, nicht nur die von NIUS. Die dpa gab sie am 11. September so wieder: Die Wahlbriefe wurden vorzeitig geöffnet, die Landeswahlleitung bestätigte das, und die Region wies ihre Kommunen an, das zu unterlassen. Ein Verstoß gegen die Wahlordnung ist ein echter Verfahrensfehler und kein Formalismus, auch wenn die Landeswahlleitung laut NIUS keine Auswirkungen auf das Ergebnis erwartet.
Die Zahl. Dass es "Tausende" waren, stützt sich auf eine Angabe des Regionswahlleiters Jens Palandt. NIUS zitiert ihn mit einer "Größenordnung von insgesamt 3.087" vorzeitig geöffneten äußeren Umschlägen in 14 der 20 Umlandkommunen und macht daraus im Vorspann "mindestens 3.087". Laut NIUS sind die Werte teils geschätzt, weil Unterlagen in neue Umschläge umgepackt wurden, und die betroffenen Briefe wurden nicht dokumentiert. Die Zahl findet sich im NIUS-Text und in der Übernahme bei Apollo News, die sich ihrerseits auf NIUS beruft. Eine eigene Veröffentlichung der Region Hannover oder der Landeswahlleitung mit dieser Zahl war nicht zu finden, unabhängig bestätigt ist sie also nicht. Die frühere Angabe von 172 Briefen betraf nur Burgwedel. Der Zeitplan (Anordnung am 26. August, Verbot am 9. September, vier Tage vor der Wahl) ist in den Berichten von NIUS und Apollo News übereinstimmend dargestellt.
Wo die Aufmachung über die Belege hinausgeht.
- "Manipulation": Der Begriff steckt in der Web-Adresse des NIUS-Textes, die Überschrift spricht von "unrechtmäßig". Belegt ist ein Verfahrensverstoß der Verwaltung, kein Manipulationsversuch. Die Landeswahlleitung sah nach dpa-Angaben vom 11. September keine Anhaltspunkte für Manipulation. Damals war nur der Fall Burgwedel bekannt. Der NIUS-Text vom 9. Oktober erwähnt diese Einschätzung nicht, obwohl NIUS sie im September selbst wiedergegeben hatte. Der Grund für das Öffnen war ein Gestaltungsproblem der Umschläge, die Stadt Burgwedel nannte laut NIUS Zeitersparnis am Wahltag. Dass die fehlende Dokumentation Manipulation später schwerer ausschließbar macht, ist ein berechtigtes Argument. Ein Beleg für tatsächliche Manipulation ist es nicht.
- Wahlgeheimnis: Der Wahlbriefumschlag enthält nach § 53 NKWO zwei Dinge: den unterschriebenen Wahlschein und den verschlossenen Stimmzettelumschlag. Beim Öffnen des roten Umschlags werden daher Name, Anschrift und Unterschrift sichtbar, nicht die Stimmabgabe. Für Burgwedel erklärte die Landeswahlleitung im September, die Stimmzettelumschläge seien ungeöffnet geblieben. Für die übrigen Kommunen liegt eine solche Aussage bisher nicht vor.
- Einspruch der AfD: Dass der AfD-Bundestagsabgeordnete Dirk Brandes Einspruch ankündigt, stimmt mit seinen früheren Äußerungen überein. Er hatte bereits am 11. September von einem "massiven Vertrauensbruch" gesprochen. Zuständig für die Entscheidung ist nach §§ 46 bis 48 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes der neu gewählte Rat bzw. die Regionsversammlung. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses einzulegen und kann sich auf Verstöße gegen die Wahlvorschriften stützen. Nach § 48 wird ein begründeter Einspruch dennoch zurückgewiesen, wenn der Verstoß das Wahlergebnis "nicht oder nur unwesentlich" beeinflusst hat. Bei einem Anteil von 0,54 % aller Wählerinnen und Wähler der Region, den der Regionswahlleiter laut NIUS nennt, ist das die naheliegende Erwartung, sie hängt aber davon ab, ob sich Mandatsverteilungen in einzelnen Kommunen knapp entschieden haben. Dazu ist bislang nichts bekannt.
Fazit
Der Bericht ist teils zutreffend. Der Verstoß ist belegt: Wahlbriefe wurden auf Anordnung der Regionswahlleitung vor dem Wahltag geöffnet, die Landeswahlleitung wertet das als nicht zulässig, und die Zahl von 3.087 stammt vom Regionswahlleiter, ist aber bisher nur über NIUS und Apollo News greifbar und teils geschätzt. Nicht belegt ist die Lesart als Manipulation, die die Web-Adresse und die Einspruchsankündigung der AfD nahelegen und die der Text an keiner Stelle einordnet. Die Landeswahlleitung sah dafür im September, als nur Burgwedel bekannt war, keine Anhaltspunkte, und die geöffneten Briefe wurden laut NIUS mitgezählt. Der Fehler der Verwaltung ist real. Ob er ein Ergebnis beeinflusst hat, ist nicht bekannt; die Landeswahlleitung rechnet laut NIUS nicht damit.
