Link Beschreibung
Pauline Voss schreibt bei NIUS über den Entwurf des "Digitale Medien-Staatsvertrags", der NIUS vorliegen soll. Ein neuer Paragraf 109a solle den Landesmedienanstalten erlauben, Text-, Bild-, Audio- und Videoinhalte technisch automatisiert auf mögliche Rechtsverstöße abzugleichen. NIUS nennt das "anlasslose Massenüberwachung" und stellt es in den Zusammenhang der Verfahren gegen Podcaster wie Ben Berndt.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Der Paragraf 109a, den NIUS im Wortlaut zeigt, existiert tatsächlich in ähnlicher Form. Eine Fassung findet sich im Entwurf des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags, den die Bundesrepublik am 19. Dezember 2025 bei der EU-Kommission notifiziert hat: Die Landesmedienanstalten "dürfen zur Ermittlung von Rechtsverstößen im Sinne des § 109 dieses Staatsvertrages sowie des § 20 JMStV technische Mittel einsetzen, die Text-, Bild-, Audio- und Bewegtbildinhalte aus Rundfunk und Telemedien automatisiert auf potentielle Verstöße abgleichen", siehe die Notifizierung 2025/0777/DE bei der EU-Kommission. NIUS zitiert den Paragrafen mit geringfügig abweichendem Wortlaut, unter anderem "mögliche" statt "potentielle" Verstöße, und mit einer zusätzlichen Begründung zur Umbenennung von Paragraf 109, die im notifizierten Anhang nicht enthalten ist. NIUS liegt demnach offenbar eine andere, spätere Textfassung vor als die im Dezember 2025 notifizierte. Der Regelungskern deckt sich trotzdem: Dass ein solcher Paragraf existiert, trifft zu.
Der notifizierte Entwurf gehört zum bereits deutlich weiter fortgeschrittenen ersten Teil der Medienrechtsreform, dem "Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge". Die Ministerpräsidentenkonferenz hat sich darauf bereits am 25. Juni 2026 verständigt, die Unterzeichnung ist für Januar 2027 vorgesehen, siehe die Einordnung des Medienrechtsblogs von Graf & Partner. Die Sitzung der Rundfunkkommission vom 16. September 2026, auf die sich der NIUS-Satz vom Beschluss offenbar bezieht, betraf dagegen den zweiten, eigenständigen Teil der Reform: Dort wurde nicht der Staatsvertrag selbst beschlossen, sondern nur, den rund 180 Seiten umfassenden Entwurf in die öffentliche Anhörung zu geben (zu Umfang und Inhalt siehe auch digitalfernsehen.de: Neuer Digitale Medien Staatsvertrag). Rheinland-Pfalz als Vorsitzland will den Text erst im Oktober oder November vorlegen. Ob NIUS aus dem bereits weitgehend fertigen ersten Teil zitiert oder aus dem noch unveröffentlichten zweiten, lässt sich ohne den vollständigen Text nicht klären: Auch der zweite Teil nennt nach Angaben von Graf & Partner die "Modernisierung der Medienaufsicht" ausdrücklich als eines seiner Ziele. Belegbar ist dagegen, dass die Rundfunkkommission am 16. September nur die Anhörung freigegeben hat, nicht den Staatsvertrag selbst. Der Satz, die Rundfunkkommission "hat den Digitale Medien-Staatsvertrag bereits beschlossen", wie NIUS im eigenen Artikel schreibt, geht daran vorbei, auch wenn NIUS im selben Artikel einräumt, dass alle 16 Länder noch zustimmen müssen und der vollständige Entwurf erst im Herbst veröffentlicht wird.
Im Entwurfstext von Paragraf 109a stehen mehrere Schutzmechanismen, die im NIUS-Artikel nicht vorkommen. Ein automatisierter Fund muss "unverzüglich durch eine natürliche Person" geprüft werden, bevor eine Landesmedienanstalt tätig wird, unbestätigte Daten sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen. Ein Abgleich anhand personenbezogener Daten einer bestimmten Person ist ausdrücklich unzulässig, ein "Profiling" wäre laut der beigefügten Begründung ebenfalls unzulässig. Vor dem Einsatz ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgeschrieben, der Einsatz muss dokumentiert und jährlich in einem Bericht veröffentlicht werden (Absätze 2, 4, 7 und 8 des notifizierten Entwurfs).
Diese Schutzmechanismen betreffen allerdings vor allem den Umgang mit personenbezogenen Daten nach einem Treffer, nicht die Frage, ob überhaupt gescannt werden darf. Absatz 1 erlaubt den automatisierten Abgleich veröffentlichter Rundfunk- und Telemedieninhalte, ausdrücklich auch solcher hinter Registrierung oder Bezahlschranke, ohne dass ein konkreter Verdacht vorliegen muss. Er gilt für sämtliche Rechtsverstöße im Sinne des Paragrafen 109, wozu auch Verstöße gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten aus Paragraf 19 zählen. Der Begriff "anlasslos" ist für diesen automatisierten Erstabgleich damit sachlich vertretbar. Die Medienanstalten nennen in ihrer Stellungnahme zur Notifizierung als Beispiele zwar vor allem Jugendmedienschutz, Hass und Verstöße gegen die Menschenwürde, der Normtext ist darauf aber nicht begrenzt. Angreifbar an der NIUS-Überschrift ist deshalb weniger das Wort "anlasslos" als die Zuspitzung "Massenüberwachung": Die genannten Daten- und Profiling-Grenzen, die menschliche Prüfpflicht und die Löschfristen relativieren, wie weit der Zugriff im Ergebnis reicht.
Automatisierte Inhaltsprüfung ist außerdem längst gängige Praxis, was auch NIUS im eigenen Artikel einräumt: Schon heute durchsuchen die Landesmedienanstalten das Netz mit KI, im vergangenen Jahr ließen sie deswegen rund 4000 Beiträge löschen. Das Tool dahinter, KIVI, ließ die Landesanstalt für Medien NRW ab 2020 entwickeln, seit 2022 setzen es alle Medienanstalten ein. Nach eigenen Angaben durchsucht es täglich mehr als 10.000 Seiten nach möglichen Rechtsverstößen, bevor geschultes Personal die Funde prüft, siehe die Selbstdarstellung der Landesanstalt für Medien NRW. KIVI zielt dabei auf Menschenwürde, Hass, Gewaltdarstellung, Pornografie und Jugendschutz, nicht auf journalistische Sorgfaltspflichten. Der eigentliche Streitpunkt bei NIUS ist deshalb nicht, dass automatisiertes Scannen neu wäre, sondern dass Paragraf 109a den Abgleich über den Verweis auf Paragraf 109 erstmals gesetzlich auch auf Verstöße gegen Paragraf 19 erstrecken würde, also auf journalistische Sorgfaltspflichten, wie sie NIUS und Ben Berndt vorgeworfen wurden. Die Medienanstalten selbst stellen den neuen Paragrafen dagegen als bloße Klarstellung ihrer ohnehin schon bestehenden Befugnisse dar, nicht als neue Regelung: Sie begrüßten die notifizierte Regelung ausdrücklich "aus Klarstellungsgründen" und verweisen darauf, dass KIVI bereits seit 2022 rechts- und datenschutzkonform im Einsatz gewesen sei, siehe die Stellungnahme der Medienanstalten zur Notifizierung. Das ist die Sicht der Aufsichtsbehörden selbst, keine unabhängige Bewertung.
Der Paragraf 19 des geltenden Medienstaatsvertrags, auf den sich die im Artikel geschilderten Verfahren stützen, gilt bereits seit 2020 und verpflichtet journalistisch-redaktionelle Angebote zu den "anerkannten journalistischen Grundsätzen", siehe lxgesetze.de: § 19 MStV. Nach Angaben von NIUS wurde er bereits gegen einen eigenen Bericht zu Krankenversorgungsleistungen für Flüchtlinge sowie gegen den Podcaster Ben Berndt angewendet, der in seinem Format ein Interview mit Björn Höcke geführt hatte. In einem Beanstandungsschreiben forderte die Landesanstalt für Medien NRW Berndt auf, Höckes unzutreffende Aussage zur SA-Losung "Alles für Deutschland" nachträglich zu löschen, sah aber inzwischen von weiteren Maßnahmen ab, weil die mediale Berichterstattung und die öffentliche Debatte um den Fall bereits eine richtigstellende Wirkung entfaltet hätten, siehe Apollo News: Landesmedienanstalt sieht von Verfahren gegen "Ben ungeskriptet" ab.
Die zitierte Äußerung von Eva Flecken gegenüber Table Media stammt aus dem Januar 2026 und bezog sich auf das bereits geltende Recht, nicht auf den neuen Entwurf. In derselben Woche stellte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg selbst klar, dass ein Verbot eines ganzen Angebots "absolute Ultima Ratio" sei und ein systematisches, beharrlich rechtswidriges Verhalten des Anbieters voraussetze, siehe die Einordnung der mabb. Anlass für Fleckens Äußerung war die öffentliche Debatte um einen Fernsehauftritt des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Daniel Günther (CDU), der NIUS im Januar 2026 bei "Markus Lanz" inhaltlich scharf kritisiert und als "faktenfrei" bezeichnet hatte. NIUS und andere deuteten das teils als Forderung nach einem Verbot. Nach der Auswertung von Mimikama bezog sich Günthers Zustimmung im Interview aber auf ein von ihm gefordertes Social-Media-Verbot für Minderjährige, nicht auf Medienportale, siehe den Faktencheck von Mimikama.
Fazit
Eine ähnliche Fassung von Paragraf 109a steht bereits im Entwurf des weit fortgeschrittenen ersten Teils der Medienrechtsreform, den Deutschland im Dezember 2025 bei der EU-Kommission notifiziert hat, und der Kern der NIUS-Darstellung trifft zu: Der Paragraf erlaubt den Landesmedienanstalten einen automatisierten, verdachtsunabhängigen Abgleich von Medieninhalten, der sich auch auf Verstöße gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten aus Paragraf 19 erstreckt, auf die sich die Verfahren gegen NIUS und den Podcaster Ben Berndt stützten. Insofern ist "anlasslos" keine Übertreibung. Zugleich ist die Bewertung als "Massenüberwachung" einseitig zugespitzt: Der Entwurf schreibt eine menschliche Prüfung vor jeder Maßnahme, Löschfristen für unbestätigte Funde, ein Verbot des Abgleichs anhand konkreter Personendaten sowie Dokumentations- und Berichtspflichten vor, was NIUS nicht erwähnt. Auch die Darstellung, die Rundfunkkommission habe den Staatsvertrag bereits beschlossen, geht über den tatsächlichen Stand hinaus: Freigegeben wurde bislang nur der Entwurf für die öffentliche Anhörung, veröffentlicht ist der vollständige Text noch nicht.
