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Stand: 27.10.2026

NIUS: "Angeblicher Hitlergruß" nach rechtskräftigem Urteil

Irreführend

Link Beschreibung

NIUS-Bericht vom 27. Oktober 2026 über die rechtskräftige Verurteilung des Brandenburger AfD-Landtagsabgeordneten Wilko Möller. Der Bundesgerichtshof hat demnach seine Revision gegen eine Geldstrafe wegen eines Wahlplakats verworfen, das eine dem Hitlergruß ähnliche Armhaltung zeigt. Die Überschrift spricht trotz des Urteils von einem "angeblichen Hitlergruß", der Vorspann von einer "angeblich dem Hitlergruß ähnlichen Armhaltung".

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Die Tatsachen, die NIUS berichtet, stimmen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Wilko Möller verworfen, der Beschluss datiert vom 13. Oktober 2026 (Az. 3 StR 315/26). Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fand der Senat nicht, die Verurteilung ist damit rechtskräftig. Das meldet auch LTO: Hitlergruß-Wahlplakat: AfD-Mann Möller rechtskräftig verurteilt, auf die sich NIUS beruft. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte Möller am 17. Februar 2026 (Az. 24 KLs 21/25) wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB zu 100 Tagessätzen à 116 Euro verurteilt, zusammen 11.600 Euro. Das Plakat aus dem Landtagswahlkampf 2024 zeigt zwei Erwachsene, die mit erhobenen Armen ein Dach über drei Kindern bilden, dazu der Spruch "Wir schützen Eure Kinder". Nach den Feststellungen des Gerichts erkannte Möller die Ähnlichkeit der Armhaltung mit dem Hitlergruß und ließ das Motiv trotzdem rund 50-mal drucken. Den mitangeklagten Werbegrafiker sprach das Landgericht frei, wie auch LTO zum Urteil des Landgerichts meldet. Den Grund nennt NIUS unter Berufung auf die Märkische Oderzeitung: Der Grafiker war zunächst nur als Zeuge vernommen und nicht über sein Schweigerecht belehrt worden. Dass Möller sich als Opfer einer politisch motivierten Justiz sieht, gibt NIUS als seine Position wieder und nicht als Tatsache.

Strittig sind Überschrift und Vorspann. Die Überschrift spricht von einem "angeblichen Hitlergruß", der Vorspann von einer "angeblich dem Hitlergruß ähnlichen Armhaltung". Für die Überschrift lässt sich noch anführen, dass sie nicht ganz falsch ist: § 86a StGB erfasst auch Kennzeichen und Grußformen, die dem verbotenen Original "zum Verwechseln ähnlich" sind. Das Gericht hat Möller also nicht dafür verurteilt, dass auf dem Plakat der Hitlergruß selbst zu sehen sei, sondern für eine Geste, die dem Hitlergruß zum Verwechseln ähnelt und die er in diesem Wissen verbreiten ließ. Für den Vorspann trägt dieses Argument nicht: Dort setzt NIUS gerade die Ähnlichkeit unter "angeblich", und genau sie hat das Landgericht festgestellt, wie LTO zum BGH-Beschluss wiedergibt. Zusammen mit dem Hinweis auf die Rechtskraft liest sich "angeblich" so, als bleibe die Bewertung der Geste offen. Das Urteil hat sie beantwortet. Wer nur Überschrift und Vorspann liest, bekommt den Eindruck, es sei ein Streit um eine bloße Behauptung geblieben, nicht eine gerichtlich festgestellte, vom BGH nicht beanstandete Tat.

Fazit

Der Bericht ist irreführend, obwohl er Urteil, Strafe und Rechtskraft korrekt wiedergibt. Keine berichtete Tatsache ist falsch, aber Überschrift und Vorspann stellen es so dar, als sei offen, was das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, nämlich dass die Geste dem Hitlergruß zum Verwechseln ähnlich ist und Möller das wusste.