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Stand: 02.10.2026

NIUS-Kommentar zum Wahlrechtsentzug bei Volksverhetzung

Irreführend

Link Beschreibung

Kommentar von Gunnar Schupelius in der NIUS-Rubrik "Guten Morgen, Deutschland!" vom 2. Oktober 2026 zum Gesetzentwurf "Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens", den das Bundeskabinett am 30. September beschlossen hat. Schupelius schreibt, wer wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr verurteilt werde, solle fünf Jahre lang nicht mehr bei Wahlen antreten dürfen, und sieht darin einen gegen die AfD gerichteten Eingriff in ein Grundrecht. Er stützt sich auf Kritik des Deutschen Anwaltvereins und der sächsischen Justizministerin Constanze Geiert (CDU).

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Der Vorspann formuliert eine feste Rechtsfolge: Wer wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr verurteilt sei, "soll fünf Jahre lang" nicht mehr antreten dürfen. Der Regierungsentwurf sieht etwas anderes vor. Die neue Vorschrift in § 130 Absatz 9 StGB lautet: Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr "kann das Gericht" die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Das steht im Regierungsentwurf des Justizministeriums (Artikel 1 Nummer 15). Ob und in welchem Umfang der Entzug angeordnet wird, steht laut Begründung "im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts". Der Ausspruch kann auf eine einzelne Fähigkeit beschränkt werden. Auch die Pressemitteilung des Ministeriums vom 30. September 2026 spricht davon, dass Gerichte die Aberkennung "aussprechen können" und Täter "bis zu fünf Jahre lang" betroffen sein können. Für die Dauer verweist der Entwurf auf § 45 Absatz 2 StGB, der eine Spanne von zwei bis fünf Jahren vorgibt. Fünf Jahre sind also die Obergrenze, kein Festwert. Weiter unten im Text schreibt NIUS selbst, das Wahlrecht "kann" entzogen werden. Der Vorspann vermittelt dennoch eine Automatik, die der Entwurf nicht enthält.

Auch die Bemerkung, das passive Wahlrecht lasse sich bisher "nur im Falle schwerer verurteilter Verbrechen oder schwerer staatsgefährdender Straftaten" aberkennen, trifft nur zum Teil zu. Nach § 45 Absatz 1 StGB verliert die Fähigkeit automatisch, wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr verurteilt wird. Absatz 2 erlaubt die Aberkennung durch das Gericht, "soweit das Gesetz es besonders vorsieht". Solche Regelungen gibt es im geltenden Strafgesetzbuch nicht nur bei Staatsschutzdelikten (etwa § 92a, § 101, § 102, § 109i, § 129a), sondern auch bei Subventionsbetrug (§ 264) und Wahldelikten (§ 108c). Die Aberkennung neben einer Freiheitsstrafe ist im Gesetz also schon heute kein Sonderfall für die schwersten Taten. Neu wäre, dass sie an eine Äußerungsstraftat anknüpft.

Die Kritik selbst ist belegt. Die Strafrechtlerin Gül Pinar vom Deutschen Anwaltverein sagte der Welt, die Anhebung der Schwelle von sechs Monaten im Referentenentwurf auf ein Jahr sei eine Verbesserung, die grundsätzlichen rechtsstaatlichen Bedenken blieben aber bestehen. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr besage "für sich genommen noch nicht", dass die Tat die demokratische Grundordnung so berühre, dass ein Ausschluss von der politischen Teilhabe gerechtfertigt sei. So gibt es die Hersfelder Zeitung wieder, die zusätzlich die Leipziger Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven zitiert: Der Tatbestand der Volksverhetzung sei "sehr weit" und lasse viel Auslegungsspielraum. Die Äußerung der sächsischen Justizministerin Constanze Geiert (CDU), das Strafrecht sei "keine politische Instanz", ist nur durch den NIUS-Text belegt, der den Namen als "Geier" schreibt. Ob die Regelung verfassungsgemäß wäre, ist offen: Der Entwurf ist nicht beschlossen, und ein Gericht hat darüber nicht entschieden.

Der Einwand, ein einzelner Strafrichter am Amtsgericht könne künftig entscheiden, trifft rechtlich zu. Nach § 25 GVG entscheidet der Strafrichter bei Vergehen, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Eine Verurteilung zu einem bis zwei Jahren wegen Volksverhetzung kann dort also vorkommen. Die Hersfelder Zeitung gibt zudem die Kritik des Anwaltvereins wieder, dass die bisherigen Fälle der Aberkennung meist Delikte betreffen, über die mehrköpfige Gerichte entscheiden. Wie oft das in der Praxis eintritt, ist offen: Laut Regierungsentwurf gab es 2024 in diesem Deliktsbereich 2.231 Abgeurteilte, darunter 1.773 Verurteilte. Wie viele davon zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden, weist der Entwurf nicht aus.

Dass sich die Regelung gegen die AfD richte, ist Schupelius' Deutung. Im Entwurf kommt die Partei nicht vor. Die Begründung nennt als Anlass den starken Anstieg politisch motivierter Volksverhetzung und die Gefahr, dass verurteilte Hetzer öffentliche Ämter übernehmen. Die Behauptung, die Schwelle lasse sich "mühelos" auf ein halbes Jahr senken, ist eine Prognose, kein Befund: Der Referentenentwurf sah laut Hersfelder Zeitung tatsächlich sechs Monate vor, die Regierung hat die Schwelle im Kabinettsentwurf aber auf ein Jahr angehoben.

Fazit

Die Behauptung ist irreführend. Der Entwurf eröffnet Gerichten die Möglichkeit, bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr das passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre abzuerkennen. Anders als im Vorspann dargestellt, sieht er weder eine Pflicht noch eine feste Dauer von fünf Jahren vor. Berechtigt ist die Kritik, dass eine Äußerungsstraftat mit weitem Tatbestand an einen schweren Eingriff in das passive Wahlrecht geknüpft wird. Dass dieser Eingriff bisher nur bei schwersten Taten vorkomme, stimmt so nicht. Der Entwurf liegt noch bei Bundesrat und Bundestag.