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Stand: 06.04.2026

BVerfG: Schmähkritik ist eng auszulegen ("Soldaten sind Mörder")

Link Beschreibung

Die Leitentscheidung des BVerfG zur Schmähkritik aus dem Jahr 1995 (BVerfGE 93, 266). Gegenstand war die Frage, ob die Parole "Soldaten sind Mörder" eine strafbare Beleidigung darstellt.

Das BVerfG stellte grundlegend fest:

Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Die Entscheidung ist bis heute die maßgebliche Grundlage für die Abgrenzung von zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung. Schmähkritik ist ein enger Ausnahmebegriff - der Schutzkorridor für politische Kritik, auch wenn sie ruppig, ironisch oder provokant formuliert ist, bleibt weit.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Der Beschluss des Ersten Senats vom 10.\u00A0Oktober 1995 (BVerfGE 93, 266) ist eine der bedeutendsten Entscheidungen zur Meinungsfreiheit in der Geschichte der Bundesrepublik. Anlass waren vier verbundene Verfassungsbeschwerden: Ein Student hatte ein Transparent mit "A SOLDIER IS A MURDER" hochgehalten, ein Oberstudienrat ein Flugblatt verteilt, ein Leserbriefschreiber Kurt Tucholsky zitiert, eine Demonstrantin ein Schild gezeigt - alle wurden wegen Beleidigung von Soldaten verurteilt. Das BVerfG hob sämtliche Urteile auf und verwies sie zur Neuverhandlung zurück.

Die Entscheidung enthält drei rechtliche Kernsätze, die seitdem die gesamte Meinungsfreiheitsjudikatur prägen:

Erstens zur Auslegungspflicht: Gerichte müssen den objektiven Sinn einer Äußerung ermitteln, wie ihn "ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum" versteht - nicht die subjektive Absicht des Sprechers und nicht das subjektive Verständnis der Betroffenen. Lässt eine Äußerung eine nicht ehrenrührige Deutung zu, darf ein Strafurteil diese Deutung nicht übergehen, ohne sie mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. Isoliert betrachtete Satzteile ohne Kontext reichen für eine Verurteilung grundsätzlich nicht.

Zweitens zur Schmähkritik als Ausnahme: Schmähkritik ist ein enger Ausnahmebegriff. Sie liegt nur vor, wenn "die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung" im Vordergrund steht - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik. Wer über die Funktion von Soldaten im Allgemeinen eine scharfe politische These aufstellt, betreibt noch keine Schmähkritik, auch wenn das einzelne Soldaten verletzt.

Drittens zur Kollektivbeleidigung: Je größer die Gruppe, auf die sich eine herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer ist die persönliche Betroffenheit des Einzelnen. Wer "Soldaten" allgemein meint, kann nicht wegen Beleidigung von Bundeswehrsoldaten verurteilt werden, ohne dass Gerichte konkret darlegen, warum gerade Letztere gemeint waren.

Diese Grundsätze gelten bis heute. Der Bundesgerichtshof und die Fachgerichte müssen sie beim Umgang mit Beleidigungsvorwürfen gegen politische Aussagen, Satire und Kritik an Institutionen beachten. Der vollständige Entscheidungstext ist über die Datenbank der Universität Bern abrufbar.

Fazit

BVerfGE 93, 266 ist die maßgebliche Primärquelle für den verfassungsrechtlichen Schutz politischer Meinungsäußerungen gegenüber Beleidigungsvorwürfen. Das Urteil ist authentisch, vollständig abrufbar und inhaltlich unbestritten.

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