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Stand: 13.04.2026

Grundgesetz Artikel 5: Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit

Link Beschreibung

Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Informationsfreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft. Er enthält zugleich die verfassungsrechtlichen Schranken dieser Rechte.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Artikel 5 GG ist eines der meistzitierten Grundrechte und Dreh- und Angelpunkt vieler Debatten über die Grenzen des freien Wortes in Deutschland.

Absatz 1 enthält drei unterschiedliche, aber eng verwandte Freiheiten: die Meinungsfreiheit (Äußerung und Verbreitung von Meinungen), die Informationsfreiheit (ungehinderter Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen) sowie die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Ausdrücklich verboten ist Zensur, also eine staatliche Vorabkontrolle von Veröffentlichungen.

Absatz 2 nennt die Schranken: allgemeine Gesetze (z.B. das Strafgesetzbuch, darunter die Volksverhetzung nach § 130 StGB), gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. Diese Schranken gelten für die Meinungs- und Pressefreiheit, nicht jedoch für Absatz 3.

Absatz 3 schützt Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre vorbehaltlos, also ohne ausdrückliche Gesetzesschranken. Grenzen ergeben sich nur aus kollidierenden Verfassungsgütern (z.B. Menschenwürde, Art. 1 GG).

In der politischen Diskussion wird Art. 5 GG häufig in Debatten über Hassrede, Desinformation, Satire und die Regulierung sozialer Netzwerke herangezogen. Ein verbreitetes Missverständnis ist die Annahme, Art. 5 GG schütze vor privaten Plattformsperren. Das tut er nicht: Das Grundrecht richtet sich primär gegen den Staat, nicht gegen private Unternehmen.

Fazit

Artikel 5 GG schützt Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit als tragende Säulen einer demokratischen Gesellschaft. Die enthaltenen Schranken gelten explizit nur für Abs. 1, nicht für die vorbehaltlos gewährte Kunstfreiheit in Abs. 3. Plattformsperren durch private Unternehmen sind kein Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 5 GG.

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