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Stand: 13.04.2026

Grundgesetz Artikel 8: Versammlungsfreiheit

Link Beschreibung

Artikel 8 des Grundgesetzes garantiert allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz eingeschränkt werden.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Artikel 8 GG ist eines der zentralen Grundrechte der deutschen Verfassung. Er schützt die Versammlungsfreiheit als kollektives Pendant zur Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und ist Grundlage jeder Demonstrationskultur in Deutschland.

Der Artikel gliedert sich in zwei Absätze: Absatz 1 schützt Versammlungen grundsätzlich ohne Anmeldepflicht und ohne Erlaubnispflicht. Das ist wichtig: Eine behördliche Genehmigung ist für Versammlungen verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Absatz 2 erlaubt es dem Gesetzgeber, Versammlungen unter freiem Himmel per Gesetz zu regulieren. Auf dieser Grundlage beruht das Versammlungsgesetz des Bundes und die Versammlungsgesetze der Länder, die etwa Anmeldepflichten für größere Veranstaltungen vorsehen.

In der politischen Debatte wird Artikel 8 häufig im Zusammenhang mit Demonstrationsverboten, Auflagen für Kundgebungen und der Frage nach den Grenzen staatlicher Eingriffe in das Versammlungsrecht diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen den Schutzbereich von Art. 8 GG konkretisiert und betont, dass Behörden bei Verboten und Auflagen hohe Hürden überwinden müssen.

Fazit

Artikel 8 GG ist die verfassungsrechtliche Grundlage des Demonstrationsrechts in Deutschland. Er schützt das Recht auf friedliche Versammlung grundsätzlich ohne behördliche Genehmigung; Einschränkungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Verwendungen

Faktenchecks