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Stand: 05.04.2026

§185 StGB - Beleidigung

Link Beschreibung

Der Gesetzestext des §185 StGB zur Beleidigung, abrufbar über das Portal "Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.

Gesetzestext:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

§185 StGB ist der zentrale Straftatbestand zum Schutz der persönlichen Ehre im deutschen Strafrecht. Der Paragraph selbst enthält bewusst keine Legaldefinition des Begriffs "Beleidigung" - diese Lücke füllt die Rechtsprechung seit Jahrzehnten.

Tatbestandsvoraussetzungen nach herrschender Rechtsprechung: Eine Beleidigung liegt vor, wenn jemand einem anderen gegenüber eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung äußert, die dessen Ehre verletzt. Dabei ist zwischen Tatsachenbehauptungen (prüfbar auf Wahrheit) und Werturteilen (Meinungsäußerungen) zu unterscheiden. Ein Werturteil erfüllt den Tatbestand nur dann, wenn es über eine bloße Kritik hinaus die soziale Geltung einer Person gezielt herabsetzt.

Strafrahmen: Die Grundstrafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei öffentlicher Begehung (z.B. in sozialen Netzwerken, auf Versammlungen), beim Verbreiten von Inhalten im Sinne des §11 Abs. 3 StGB oder mittels einer Tätlichkeit erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In der Praxis werden überwiegend Geldstrafen verhängt.

Verfassungsrechtliche Grenzen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung, grundlegend im Beschluss vom 10. Juni 1992 (1 BvR 1782/91), die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Schutz der persönlichen Ehre präzisiert. Auch eine scharfe, überspitzte oder polemische Kritik an Politikerinnen und Politikern genießt grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit. Nur wenn eine Äußerung keinen sachlichen Bezug mehr erkennen lässt und ausschließlich auf die persönliche Herabwürdigung des Betroffenen abzielt, spricht das BVerfG von einer "Schmähkritik", die nicht mehr durch Art. 5 GG gedeckt ist. Der Begriff der Schmähkritik ist nach BVerfG-Rspr. eng auszulegen.

Bedeutung für den Faktenfackel-Kontext: §185 StGB spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung von Aussagen über Politikerinnen und Politiker sowie öffentliche Personen. Wer behauptet, eine bestimmte Äußerung sei strafbar oder nicht, muss diese Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz korrekt vornehmen. Politikerinnen und Politiker müssen sich als Träger öffentlicher Ämter deutlich schärfere Kritik gefallen lassen als Privatpersonen - das schränkt den Anwendungsbereich des §185 StGB in der politischen Debatte erheblich ein.

Fazit

§185 StGB schützt die persönliche Ehre, lässt aber durch seine bewusst offene Formulierung der Rechtsprechung weiten Spielraum. Für öffentliche Äußerungen über Politiker gilt: Scharfe Kritik und Polemik sind grundsätzlich erlaubt, strafbar wird erst die substanzlose Schmähung ohne sachlichen Anlass.

Verwendungen

Faktenchecks