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Stand: 05.04.2026

§188 StGB — Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

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Einordnung

§188 StGB ist ein Qualifikationstatbestand im deutschen Ehrschutzrecht, der Personen des politischen Lebens einen verschärften strafrechtlichen Schutz gegenüber den allgemeinen Ehrdelikten der §§ 185-187 StGB gewährt.

Der Paragraph enthält zwei Absätze mit gestaffelten Strafrahmen:

  • Absatz 1 (Beleidigung): Wer gegen eine im politischen Leben stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3) eine Beleidigung (§ 185) begeht, die aus Beweggründen vorgenommen wird, die mit der öffentlichen Stellung des Betroffenen zusammenhängen, und die sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Gesetzestext hält ausdrücklich fest, dass das politische Leben des Volkes bis zur kommunalen Ebene reicht.
  • Absatz 2 (üble Nachrede und Verleumdung): Unter denselben Voraussetzungen wird üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Strafrahmen liegen damit erheblich über den Grundtatbeständen: § 185 sieht nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor (bei Tätlichkeit bis zwei Jahre), § 186 bis zu zwei Jahre, § 187 bis zu fünf Jahre. Bei § 188 wird also insbesondere die Beleidigung gegenüber Politikern um den Faktor drei verschärft.

Reform 2021: Vor der Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. I 2021, S. 441) erfasste § 188 nur die üblen Nachrede (§ 186) und Verleumdung (§ 187) gegenüber politischen Persönlichkeiten. Der erste Absatz, der nun auch die schlichte Beleidigung nach § 185 einschließt, wurde mit dem Reformpaket neu eingefügt. Hintergrund war eine gestiegene politische Debatte um Hasskriminalität gegen Amts- und Mandatsträger sowie der Mord an Walter Lübcke (2019), der als Zäsur für den politischen Ehrschutz wahrgenommen wurde.

Tatbestandsvoraussetzungen: Nicht jede Beleidigung eines Politikers fällt unter § 188. Es müssen kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein: (1) die Tat muss öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Inhalten begangen werden; (2) die Beweggründe müssen mit der politischen Stellung des Opfers zusammenhängen; (3) die Tat muss objektiv geeignet sein, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren. Diese Einschränkungen sollen einer ausufernden Anwendung entgegenwirken.

Verhältnis zur Meinungsfreiheit: Die Norm steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 5 GG. Kritiker weisen darauf hin, dass sie politische Akteure gegenüber der Zivilgesellschaft privilegiert, obwohl diese im öffentlichen Diskurs eine erhöhte Hinnahmepflicht für scharfe Kritik tragen müssen. Befürworter argumentieren, dass gezielte Einschüchterungskampagnen im Netz die politische Teilhabe von Mandatsträgern und insbesondere kommunalen Ehrenamtlichen real beeinträchtigen. Die Rechtsprechung muss im Einzelfall abwägen; Meinungsäußerungen im Kern des politischen Streits genießen erhöhten Schutz, während gezielte persönliche Verunglimpfungen ohne sachlichen Bezug zur politischen Tätigkeit eher unter den Tatbestand fallen.

Fazit

§ 188 StGB schützt Personen des politischen Lebens von der Bundesebene bis zur kommunalen Ebene vor öffentlichen Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen, sofern diese mit der politischen Stellung zusammenhängen und das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren drohen. Mit der Reform von 2021 wurde der Schutzbereich auf einfache Beleidigungen nach § 185 ausgeweitet, was den verschärften Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für politisch motivierte Beleidigungen erst begründete.

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