Link Beschreibung
Apollo News berichtet am 19. August 2026, der Dessau-Roßlauer Grünen-Stadtrat Christoph Kaßner habe auf Facebook eine Grafik verbreitet, die AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund zeigt und dazu auffordert, den Stimmzettel zu unterschreiben. Die AfD-Landtagsfraktion bezeichnet das Bild als KI-generierte Fälschung und hat nach eigenen Angaben rechtliche Schritte eingeleitet.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Das Urteil "falsch" bezieht sich hier ausschließlich auf die Aussage der Grafik, dass eine Unterschrift Wahlbetrug verhindere, und ausdrücklich nicht auf die Frage, wer die Grafik erstellt oder verbreitet hat. Der Vorwurf gegen Kaßner stützt sich allein auf Apollo News, das sich seinerseits auf einen Artikel der Mitteldeutschen Zeitung beruft. Der Facebook-Beitrag, um den es geht, ist nicht öffentlich einsehbar. Eine Stellungnahme von Kaßner selbst oder von der Grünen-Fraktion in Dessau-Roßlau gibt es bislang nicht, ebenso keine unabhängige Berichterstattung von Volksstimme, MDR, dpa oder von Faktencheck-Redaktionen wie Mimikama, Correctiv oder Volksverpetzer zu diesem konkreten Fall. Ob der Beitrag inzwischen gelöscht oder richtiggestellt wurde, ist auf dieser Grundlage nicht feststellbar. Wer die Grafik erstellt hat und ob sie tatsächlich KI-generiert ist, lässt sich damit nicht klären. Die Einstufung als Fälschung stammt bislang allein von der AfD-Landtagsfraktion, also der von der Grafik betroffenen Partei.
Unabhängig von der Urheberschaft lässt sich der auf der Grafik gezeigte Aufruf inhaltlich prüfen. Der Text soll laut Apollo News lauten: "Wichtig: Wahlbetrug verhindern. Stimmzettel unterschrieben." Die Behauptung, eine Unterschrift verhindere Wahlbetrug, ist falsch. Richtig ist das Gegenteil. Nach deutschem Wahlrecht macht ein Zusatz auf dem Stimmzettel, etwa eine Unterschrift, den gesamten Stimmzettel ungültig. Die Landeswahlleitung Sachsen-Anhalt listet in ihrem FAQ zur Landtagswahl 2026 als einen der Ungültigkeitsgründe ausdrücklich auf, dass der Stimmzettel "einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält" (Landeswahlleitung Sachsen-Anhalt: FAQ zur Landtagswahl 2026). Für Bundestagswahlen hat die Bundeswahlleiterin dieselbe Regel wiederholt bestätigt: Durch das Unterschreiben werde "das Wahlgeheimnis gefährdet", und das führe "zur Ungültigkeit des gesamten Stimmzettels" (Paragraf 39 Bundeswahlgesetz). Correctiv hat diese Auskunft in zwei früheren Faktenchecks zu vergleichbaren Aufrufen dokumentiert: einmal zur Europawahl 2024 (Correctiv: EU-Wahl: Eine Unterschrift auf dem Stimmzettel macht die Stimme ungültig, 17. Mai 2024) und einmal zu TikTok-Videos, die AfD-Anhänger zur Unterschrift aufriefen (Correctiv: Anti-AfD-Aktion auf TikTok: Videos sollen mit Empfehlung zur Unterschrift auf Wahlzettel in die Irre führen, 13. Februar 2025).
Der Aufruf ist mindestens seit 2019 dokumentiert und richtete sich von Anfang an auch gezielt gegen AfD-Wähler: Ein privater Nutzer veröffentlichte bereits am 1. Mai 2019 auf Instagram ein Bild, das sich als Aufruf der AfD ausgab und zum Unterschreiben des Stimmzettels aufforderte. Verbreitet wurde es auch auf Facebook. Es trug die erfundene Internetadresse "www.afd-ausstieg.de", deren Impressum zum Koblenzer Kreisverband der Satirepartei "Die Partei" führte, die Partei selbst war aber nicht der postende Account. Die Grafik zeigte zudem ein falsches Wahldatum (27. statt 26. Mai 2019) und war laut Correctiv auch mit anderen Wahldaten im Netz zu finden (Correctiv: Nein, die AfD ruft nicht dazu auf, Stimmzettel zu unterschreiben, 28. Mai 2019). Correctiv ordnet das Muster allgemein ein: "Solche irreführenden Behauptungen gibt es immer wieder und gegen jede Partei. Sie trafen vor der EU-Wahl auch die Grünen." Vor der NRW-Landtagswahl 2022 tauchte praktisch derselbe Wortlaut erneut auf: Ein Twitter-Nutzer rief AfD-Anhänger am 8. Mai 2022 dazu auf, den Stimmzettel zu unterschreiben, "um Wahlbetrug zu vermeiden", fast identisch mit der jetzt kursierenden Formulierung "Wichtig: Wahlbetrug verhindern". Auch dieser Faktencheck stellt selbst den Bezug zur Europawahl 2019 her (Correctiv: Landtagswahl in NRW: Nein, man darf Wahlzettel nicht unterschreiben, das macht die Stimme ungültig, 13. Mai 2022).
Neu, verglichen mit 2019 und 2022, ist an der Europawahl 2024 vor allem die Machart: Die Grafiken treten seither im Design echter AfD-Wahlwerbung auf (dpa-factchecking: Manipulierte AfD-Grafiken, Stimmzettel nur ohne Unterschrift gültig, 27. Mai 2024), und im Februar 2025 dokumentierte Correctiv zusätzlich TikTok-Videos, von denen einige mit ironischen Hashtags erkennbar als Scherz markiert waren, andere nicht. Warum das Format seit mindestens 2019 wiederholt speziell gegen AfD-Wähler eingesetzt wird, lässt sich aus den verfügbaren Quellen nicht belegen. Das Format reicht damit von erkennbar ironischen Posts bis zu Grafiken, die wie authentische Wahlwerbung wirken sollen. Eine kalkulierte, zentral gesteuerte Desinformationskampagne lässt sich daraus allein nicht ableiten. Der jetzt kursierende Aufruf reiht sich in dieses Muster ein, tritt aber nicht als anonymer Social-Media-Post auf, sondern als angebliches Zitat von Siegmund selbst, ohne erkennbare Satire-Markierung. Eine verwandte, in die Gegenrichtung gerichtete Variante fordert linke Wähler zum Durchstreichen der AfD auf, was den Stimmzettel je nach Einzelfall ebenfalls ungültig machen kann (Correctiv: Eine Partei durchzustreichen, kann den Stimmzettel ungültig machen, 22. Februar 2025).
Unabhängig davon, wer die Grafik erstellt hat, stellt sich die Frage, ob ein solcher Aufruf überhaupt den Tatbestand der Wählertäuschung nach Paragraf 108a Strafgesetzbuch erfüllen kann. Der Paragraf stellt Täuschungshandlungen unter Strafe, durch die jemand "bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt" (Gesetze im Internet: Paragraf 108a StGB). Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5. Juli 1956, Az. 3 StR 183/56, zitiert nach Höcker Rechtsanwälte: Friedrich der Täuscher? "Lügnerische Wahlpropaganda" und Paragraf 108a StGB, 25. März 2025) erfasst die Norm aber nur Täuschungen mit unmittelbarem Bezug zum Wahlakt selbst, Fälle also, in denen jemand durch "lügnerische Wahlpropaganda" lediglich vorab zu einer Stimmabgabe bewegt wird, fallen danach ausdrücklich nicht darunter. Auch die Juristin Karoline Starkgraff, die an der Polizeiakademie Hamburg Strafrecht lehrt, und der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dominik Lück legen die Norm eng aus. Starkgraff schrieb bereits 2013, Abweichungen von Wahlwerbeaussagen, ob subjektiv empfunden oder offensichtlich, seien "allenfalls politisch, nicht strafrechtlich erfassbar". Nach Lück schützt der Paragraf nicht die Willensbildungsfreiheit der Wählerin oder des Wählers, sondern bestraft Handlungen am Wahlakt selbst, etwa wenn eine Betreuungsperson den Stift eines sehbehinderten Wählers in ein anderes Feld führt, als dieser es beabsichtigt. Auch der Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch beschränkt die Norm, wie Correctiv zitiert, auf den Schutz "auf Rat oder Hilfe bei der Abstimmung angewiesener Personen vor Irreführungen hinsichtlich ihrer Willensbildung oder Willensbetätigung" bei der "konkreten Abstimmung" (alle drei Zitate: Correctiv: Merz und Schuldenbremse, Falsche Wahlversprechen sind keine Wählertäuschung nach Strafgesetz, 20. März 2025). Diese enge Lesart wirkt dabei parteiübergreifend: Würde man die Norm weit genug auslegen, um allgemein gestreute Falschbehauptungen zu erfassen, die das Wahlverhalten beeinflussen sollen, wäre praktisch jede irreführende Wahlkampfaussage strafbar, gleich von welcher Partei sie stammt. Genau das schließen die zitierten Positionen aus und halten allgemeine Wahlkampfkommunikation grundsätzlich aus dem Strafrecht heraus, unabhängig davon, wen sie betrifft. Ob ein an ein unbestimmtes Facebook-Publikum gerichteter Aufruf wie der hier beschriebene unter diese enge Auslegung fällt oder als allgemeine, straflose Wahlpropaganda gilt, ist in den vorliegenden Quellen nicht direkt behandelt und damit offen. Den Bezug zu Paragraf 108a stellt dabei Apollo News selbst her. Gemessen an dieser engen Auslegung ist das nicht selbstverständlich; was ein Gericht daraus machen würde, lässt sich damit nicht vorwegnehmen. Zur Anwendungshäufigkeit von Paragraf 108a in der Praxis oder zu bekannten Verurteilungen liegen keine belastbaren Angaben vor.
Fazit
Ob Kaßner die Grafik tatsächlich verbreitet hat und ob sie wirklich KI-generiert ist, lässt sich anhand der verfügbaren Quellen nicht unabhängig bestätigen. Dazu liegt bislang nur die Berichterstattung von Apollo News vor. Der inhaltliche Kern des Aufrufs ist dagegen eindeutig belegt: Eine Unterschrift macht einen Stimmzettel ungültig. Wer behauptet, sie verhindere Wahlbetrug, sagt das Gegenteil dessen, was das Wahlrecht vorsieht.
