Link Beschreibung
Übernahme eines Textes von Julian Schernthaner, zuerst erschienen beim österreichischen Portal Der Status. Der Beitrag zitiert eine Gerichtspassage, wonach sich das Missbrauchspotenzial daraus ergebe, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz "keine neutrale und unabhängige Stelle ist, sondern dem Bundesministerium des Inneren untersteht". Als Fundstelle nennt der Text ein "OVG Berlin II" mit Datum 26. September 2025, ohne Aktenzeichen, und verlinkt die Berliner Rechtsprechungsdatenbank.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Ein Gericht mit dem Namen "OVG Berlin II" existiert nicht. In Berlin gibt es zum einen das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Verwaltungsgericht beider Länder, zum anderen seit einer Reform von 2023 zwei Landgerichte für Straf- beziehungsweise Zivilsachen: Landgericht Berlin I für Strafsachen und Landgericht Berlin II für Zivilsachen. Die zitierte Passage stammt tatsächlich von Landgericht Berlin II, Urteil vom 26. September 2025, Az. 3 O 151/25 - also einem Zivilgericht, nicht einem Verwaltungsgericht.
In dem Verfahren ging es nicht um eine Überprüfung der Verfassungsschutz-Einstufung der AfD, sondern um einen Mietstreit: Die Eigentümerin der AfD-Bundesgeschäftsstelle in Berlin-Reinickendorf kündigte fristlos, nachdem die Partei nach der Bundestagswahl 2025 unerlaubt eine Wahlparty im Innenhof gefeiert und die Fassade mit ihrem Logo angestrahlt hatte. Sie argumentierte unter anderem, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei ihr auch wegen der Einstufung der Partei als verfassungsfeindlich nicht zumutbar. Das Landgericht wies die fristlose Kündigung als unwirksam zurück, weil zuvor keine Abmahnung erfolgt war, unabhängig von der Verfassungsschutz-Frage. Laut der offiziellen Pressemitteilung des Gerichts stützte sich die Kammer bei der Interessenabwägung auf das Parteienprivileg aus Artikel 21 Grundgesetz; weder diese Pressemitteilung noch die Berichterstattung von Legal Tribune Online zum selben Verfahren erwähnen die im Artikel zitierte Passage zur fehlenden Neutralität des BfV.
Eine unabhängige zweite Quelle bestätigt die Passage dennoch: Der mietrechtliche Fachdienst Haus & Grund München zitiert sie unter Angabe von Gericht, Aktenzeichen und Fundstelle in der Fachzeitschrift Grundeigentum (GE 2025, S. 1100). Der Satz ist demnach echt, aber offenbar ein Nebenaspekt der Urteilsbegründung: Das Gericht erklärte darin, sich bei seiner zivilrechtlichen Bewertung nicht an die BfV-Einstufung gebunden zu fühlen, weil das Amt "keine neutrale und unabhängige Stelle" sei. Dass das Bundesamt organisatorisch nicht unabhängig ist, sondern als Bundesoberbehörde der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesinnenministeriums untersteht, steht tatsächlich so im Gesetz (§ 2 Abs. 1 BVerfSchG) und ist unter Juristen unstrittig.
Der Artikel macht aus dieser organisatorischen Feststellung mehr, als das Zivilgericht tatsächlich geprüft hat. Er stellt die Passage als allgemeine gerichtliche Warnung vor politischem Missbrauch des Verfassungsschutzes gegen die Opposition dar, dabei hat das Landgericht Berlin II weder die AfD-Einstufung selbst bewertet noch festgestellt, dass sie tatsächlich missbräuchlich erfolgte. Es ging lediglich um die engere Frage, ob eine Verwaltungseinschätzung ein Zivilgericht automatisch bindet. Die zur Stützung herangezogene Aussage über eine "nur mit unzureichender Tiefe" geprüfte politische Motivation bezieht sich laut Haus & Grund München auf das Urteil des OVG Münster vom 13. Mai 2024, Az. 5 A 1218/22 - jenes Verfahren, in dem das Gericht die Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall im Ergebnis bestätigte und die Berufung der Partei zurückwies. Diesen Ausgang erwähnt der Artikel nicht.
Fazit
Die Behauptung ist irreführend. Der Gerichtsname "OVG Berlin II" existiert nicht, die zitierte Passage stammt vom Landgericht Berlin II, einem Zivilgericht, nicht von einem Verwaltungsgericht. Das Zitat selbst lässt sich über eine mietrechtliche Fachquelle bestätigen und ist damit kein erfundenes Gerichtszitat. Es stammt aber aus einem reinen Mietstreit um die AfD-Bundesgeschäftsstelle und betrifft nur die Frage, ob eine Verwaltungseinschätzung ein Zivilgericht bindet, nicht, ob der Verfassungsschutz die AfD zu Unrecht beobachtet. Dass das BfV organisatorisch dem Innenministerium untersteht, ist zutreffend und gesetzlich verankert; daraus eine allgemeine richterliche Warnung vor politischem Missbrauch gegen die Opposition zu machen, ist eine Übertreibung, die zudem verschweigt, dass das im Artikel selbst angeführte OVG-Münster-Urteil die AfD-Einstufung bestätigt hat.
