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Stand: 17.10.2026

Tichy: Verfassungsschutz dürfe "Beweise fälschen"

Irreführend

Link Beschreibung

Tichys Einblick stellt in einem Video-Interview mit dem Juristen Ulrich Vosgerau den Gesetzentwurf zur Neuordnung der Nachrichtendienste vor. Die Überschrift behauptet, der Verfassungsschutz dürfe künftig "Beweise fälschen", der BND werde bewaffnet und Merz baue sich eine "Geheimpolizei". Im Text heißt es, der Verfassungsschutz dürfe künftig Informationen auf den Rechnern beobachteter Personen fälschen.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Den Gesetzentwurf gibt es: Die Bundesregierung hat ihn als Drucksache 21/7868, "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts", am 7. September 2026 in den Bundestag eingebracht. Er ist noch kein Gesetz. Der Innenausschuss hörte dazu am 12. Oktober 2026 Sachverständige an (Bundestag: Meldung zur Anhörung). Vosgerau war dort auf Vorschlag der AfD-Fraktion geladen.

Was der Entwurf erlaubt

Gemeint ist offenbar § 59 des neuen Bundesverfassungsschutzgesetzes (Drucksache 21/7868, Artikel 1). Er erlaubt dem Verfassungsschutz "Schutzmaßnahmen", also das verdeckte Einwirken auf Gegenstände, die für eine Bedrohung eingesetzt werden. Dazu zählen laut Katalog unter anderem die "Bereitstellung falscher Informationen für Beteiligte" und die "Löschung oder Verfälschung von Informationen, die für Zwecke der Bedrohung gespeichert sind". Die Begründung nennt als Beispiele Anleitungen zum Bau von Sprengstoff, Sabotageanleitungen für die Stromversorgung und Beutedaten aus einem Cyberangriff. Das Wort "Beweis" kommt in § 59 und in dessen Begründung nicht vor. Eine Befugnis, Menschen Dateien unterzuschieben oder Beweismittel für Strafverfahren zu fälschen, enthält der Paragraf nicht.

Die Voraussetzungen sind eng gefasst. Die Maßnahme muss eine Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut abwehren, wenn keine andere Stelle eingreifen kann. Sie ist nur bei "besonderen Bedrohungen" zulässig: bei geplanten Terrorstraftaten, die erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung auslösen würden, und bei systematischer Spionage oder Sabotage für eine fremde Macht mit drohenden besonders schweren Schäden. Gegen Personen darf kein unmittelbarer Zwang angewendet werden, jede Maßnahme ist zu dokumentieren. Nach § 60 stuft die Amtsleitung eine Bedrohung für höchstens ein Jahr als "besonders" ein, und diese Einstufung wird erst wirksam, wenn der Unabhängige Kontrollrat ihre Rechtmäßigkeit festgestellt hat. Für Eingriffe in private IT-Systeme und das heimliche Betreten von Wohnungen gilt dasselbe vor dem Vollzug. Würde die Vorabkontrolle den Zweck vereiteln, kann die Amtsleitung Einstufung oder Anordnung aber für sofort vollziehbar erklären. Nach § 62 berichtet das Innenministerium dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich, der Kontrollrat prüft die Einhaltung ebenfalls jährlich.

Die Überschrift ist damit überspitzt: Der Entwurf gibt dem Dienst die Möglichkeit, Informationen zu verfälschen, die für eine schwere Bedrohung gespeichert wurden, von "Beweise fälschen" kann keine Rede sein. Zu einer ähnlichen Behauptung in einem Instagram-Reel kam auch Mimikama am 15. Oktober 2026 zu dem Ergebnis "irreführend". Mimikama stützt sich auf denselben Entwurf, die Primärquelle bleibt aber die Drucksache.

Kritik am Entwurf

Einwände gegen die Befugnis kommen nicht nur aus dem Umfeld der AfD. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (Gesellschaft für Freiheitsrechte) bemängelt in ihrer Stellungnahme für den Innenausschuss, die Aufzählung der Maßnahmen sei nicht abschließend. Nach dem Wortlaut müssten die betroffenen Gegenstände den Verantwortlichen nicht gehören, so könne auch Infrastruktur Unbeteiligter betroffen sein. Die Definition genüge daher nicht den Anforderungen an Bestimmtheit. Außerdem reiche die alleinige Kontrolle durch den Kontrollrat bei digitalen Eingriffen nicht aus. Der Sachverständige Matthias Bäcker hielt die Befugnis in der Anhörung laut Bundestag für rechtsstaatlich nicht vertretbar. Andere Sachverständige wie Gunter Warg halten die Regelungen dagegen für verfassungskonform.

BND und Waffen

Tichys Text sagt: "Der BND soll in Zukunft Waffen benutzen dürfen", und anders als die Bundeswehr würde er "wohl keine parlamentarische Erlaubnis zum Waffeneinsatz" brauchen. Das ist zugespitzt, aber nicht aus der Luft gegriffen.

Der Entwurf des BND-Gesetzes (Drucksache 21/7868, Artikel 2) regelt zunächst in den §§ 104 ff. die Eigensicherung: Schutz von Bediensteten, Dienststellen und Verschlusssachen. § 121 erlaubt dem BND dafür unmittelbaren Zwang, den § 104 Nummer 6 als Einwirkung durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen definiert. Die Anwendung ist an das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes angelehnt und besonders ermächtigten, geschulten Personen vorbehalten. Nach der Begründung soll der BND unmittelbaren Zwang künftig auch außerhalb seiner Dienststellen anwenden können, etwa in besonderen Sicherheitsbereichen.

Weiter reichen die "erweiterten nachrichtendienstlichen Maßnahmen" in den §§ 49 bis 51. Bei einer "spezifischen Gefährdungslage" darf der BND demnach aktiv einwirken, um eine Gefährdung abzuwenden oder einzuschränken. Voraussetzung ist, dass besonders gewichtige Rechtsgüter wie die Sicherheit des Staates oder die freiheitliche demokratische Grundordnung anhaltend und planvoll durch eine bestimmte fremde Macht gefährdet werden. Die Maßnahmen setzen eine auf höchstens zwölf Monate befristete Grundanordnung der Behördenleitung voraus, sind grundsätzlich im Ausland durchzuführen und müssen gegen die verantwortliche fremde Macht gerichtet sein. Sie dürfen sich nicht gezielt gegen Leib und Leben von Personen richten, und die erwarteten Schäden müssen im Verhältnis zum Ziel stehen (§ 51 Absatz 3 und 4). Die Begründung zu § 51 nennt als mögliche Durchführungsformen ausdrücklich physisches Wirken und reale Durchführungsformen neben dem Handeln im Informationsraum. Eine Liste erlaubter Mittel enthält der Paragraf nicht.

Im Verteidigungsfall geht § 129 darüber hinaus. Dann entfällt die Grundanordnung, es genügt die vorherige Zustimmung des Bundeskanzleramts (Absatz 3). Außerdem fallen zwei Schranken weg (Absatz 4): die Nachrangigkeit des BND gegenüber anderen Stellen im Inland (§ 49 Absatz 1 Satz 2) und das Verbot gezielter Maßnahmen gegen Leib und Leben (§ 51 Absatz 3 Satz 2). Dass die Maßnahmen grundsätzlich im Ausland stattfinden (§ 51 Absatz 2), bleibt bestehen. Den Verteidigungsfall stellt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates fest (Art. 115a Grundgesetz). Im Verteidigungs-, Spannungs- oder Besonderen Feststellungsfall gilt die spezifische Gefährdungslage als gegeben (Absatz 2). Nach der Begründung darf der BND in diesen Lagen auch unmittelbar einwirken, "nötigenfalls auch mit kinetischen Mitteln". Das Wort "Waffen" steht in diesen Vorschriften nicht, und was "kinetisch" im Einzelnen umfasst, lässt die Begründung offen. Dass der Entwurf Tötungen oder Verletzungen als Kollateralschaden nicht ausschließe, schreibt Peter Schantz in seinem Gutachten, das der GFF-Stellungnahme beiliegt. Er hält es zudem für denkbar, dass kinetische Mittel auch außerhalb dieser Krisenfälle eingesetzt werden, sofern die Ziele keine Personen sind.

Ob dafür ein Parlamentsvorbehalt wie bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr gelten müsste, ist offen. Der Entwurf sieht keinen vor, im Verteidigungsfall genügt nach § 129 Absatz 3 die Zustimmung des Bundeskanzleramts. Die GFF wirft die Frage ausdrücklich auf. Schantz hält sie für berechtigt, weil die Folgen einer solchen Maßnahme einer militärischen vergleichbar sein können (Beispiel Sprengstoff) und damit das "Eskalations- und Verstrickungspotential" gegeben sein könnte, das das Bundesverfassungsgericht für den Parlamentsvorbehalt als Kriterium entwickelt hat. Eine Entscheidung darüber gibt es nicht. Tichys "wohl" ist deshalb eine Vermutung und keine Tatsache. Dass "Todesschwadronen" nicht eingesetzt werden sollen, schreibt Tichy selbst. Das deckt sich mit § 51 Absatz 3, der gezielte Maßnahmen gegen Leib und Leben außerhalb des Verteidigungsfalls verbietet.

"Geheimpolizei"

Das ist eine Wertung. Einen sachlichen Kern hat die Kritik, dass der Entwurf die Trennung zwischen Nachrichtendiensten und Polizei aufweiche. Die GFF spricht von einer "Verpolizeilichung", Vosgerau sieht nach dem Bericht des Bundestags einen Paradigmenwechsel und erwartet, dass das Trennungsgebot vor dem Bundesverfassungsgericht entscheidend wird. Der Entwurf selbst begründet die Schutzmaßnahmen damit, Schutzlücken zu schließen, und hält fest, dass das Bundesamt keine körperliche Gewalt gegen Personen ausüben darf.

Fazit

Die Behauptung, der Verfassungsschutz dürfe "Beweise fälschen", ist irreführend. Der Entwurf erlaubt ihm bei terroristischen oder staatlich gesteuerten Bedrohungen, gespeicherte Informationen zu verfälschen oder zu löschen, aber keine Fälschung von Beweisen gegen Bürger. Die verfassungsrechtliche Kritik an Reichweite und Kontrolle dieser Befugnis ist ernst zu nehmen. Beim BND steht Tichy näher an der Vorlage: Der Entwurf lässt erweiterte Maßnahmen grundsätzlich im Ausland zu, nach der Begründung im Verteidigungs-, Spannungs- und Besonderen Feststellungsfall auch mit kinetischen Mitteln, und ein Parlamentsvorbehalt ist nicht vorgesehen. Ob einer verfassungsrechtlich geboten wäre, ist strittig und nicht entschieden.