Link Beschreibung
Pressemitteilung der AfD-Bundestagsfraktion vom 29. September 2026. Stephan Brandner reagiert auf Julia Klöckners Podcast-Äußerung, sie könne eine ganze Fraktion aus dem Plenarsaal verweisen, und hält dagegen, § 38 der Geschäftsordnung des Bundestages erlaube nur den Ausschluss einzelner Abgeordneter.
Faktenfackel Bewertung
Einordnung
Klöckner sagte im Funke-Podcast "Meine schwerste Entscheidung" laut Tagesspiegel (AFP): "Wenn es eskaliert, schmeiße ich die ganze Fraktion raus. Dieses Instrument habe ich als Präsidentin." Zur Begründung sagte sie, wenn eine Fraktion systematisch stören wolle, bis andere nicht mehr zu hören seien, sei es ihre Aufgabe, die Debatte zu leiten. Die dpa-Meldung bei t-online gibt dieselben Sätze wieder. Von einer "Kollektivstrafe" spricht Klöckner darin nicht. Das Wort ist Brandners eigene Zuspitzung, die er selbst mit "quasi" einleitet. Das "wie sie sagt" passt dagegen zum Rauswurf, den Klöckner tatsächlich angekündigt hat.
In der Rechtsfrage hat Brandner überwiegend recht. § 38 GO-BT erlaubt dem sitzungsleitenden Präsidenten, "ein Mitglied des Bundestages" bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages aus dem Saal zu verweisen, für bis zu 30 Sitzungstage. Auch § 36 GO-BT knüpft den Saalverweis nach drei Ordnungsrufen an das einzelne Mitglied. Ein Ausschluss einer Fraktion als Ganzes kommt in beiden Vorschriften nicht vor. Die Zusammenfassung von ms-aktuell hält ebenfalls fest, dass § 38 keine ausdrückliche Regelung für den geschlossenen Ausschluss einer Fraktion enthält. Wie Klöckner eine solche Maßnahme umsetzen würde, sei offen geblieben.
Damit ist Brandners Aussage aber nur halb bewiesen. Bei massiver Unruhe kann die Präsidentin nach § 40 GO-BT die Sitzung unterbrechen oder aufheben, wenn die Störung den Fortgang der Verhandlungen infrage stellt. Und § 38 lässt sich gegen jeden einzelnen Abgeordneten einer Fraktion anwenden, die geschlossen stört. Das Ergebnis wäre praktisch ein Saalverweis für alle, rechtlich aber eine Summe von Einzelmaßnahmen, jede mit dem Einspruchsrecht des Betroffenen. Was Klöckner konkret gemeint hat, hat sie nicht erläutert. Auch ihre Formulierung "dieses Instrument" nennt keine Vorschrift. Reinhard Müller hält die Drohung in einem Kommentar der FAZ für überflüssig und nicht amtsangemessen, verweist aber darauf, dass dafür eine Fraktion "geradezu unerträglich" stören müsste. Das ist eine Wertung, keine Rechtsauskunft.
Die übrigen Aussagen der Pressemitteilung sind Wertungen und lassen sich nicht auf wahr oder falsch prüfen: die Bezeichnungen "übergriffig" und "untragbar", der Vorwurf mangelnden Demokratieverständnisses und der Zweifel an der Beratung durch die Fachabteilungen. Die Vorwürfe zu Friseur- und Visagistenkosten sind hier nicht geprüft. Zutreffend ist, dass Klöckner laut Tagesspiegel Reden kritisierte, die auf Onlinekanäle zielen ("eine Unart"). Sie sprach dabei von Inszenierungen und Reden ohne Bezug zum Vorredner, nicht von Social-Media-Nutzung an sich.
Fazit
Die Behauptung ist teils richtig, teils überzogen. Die Geschäftsordnung kennt den Saalverweis nur für einzelne Abgeordnete, einen Ausschluss der Fraktion als Einheit sieht sie nicht vor. Klöckner hat aber nur für den Eskalationsfall gedroht, ohne die Maßnahme näher zu beschreiben, und das Wort "Kollektivstrafe" hat Brandner selbst hinzugefügt. Die Unterbrechung der Sitzung und der Einzelausschluss vieler Abgeordneter bleiben der Präsidentin ohnehin möglich.
