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Antwort der Bundesregierung vom 7. Juli 2025 auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Bundestag (Drucksache 21/542). Übermittelt wurde sie namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juli 2025.
Die Antwort bestätigt den Wortlaut der Zuordnungsregel aus der "Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK)" in der Fassung Stand 30. Oktober 2024, gültig ab 1. Januar 2025:
"Von Unbekannt verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung und Verwendung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie z. B. Hakenkreuze und SS-Runen, sind dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnen, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen." (Punkt 12, Seite 21, 3. Anstrich)
Zur Einordnung dieser Regel hält die Bundesregierung fest, es handele sich um "eine Sonderregelung, die auf kriminalistischen Erfahrungswerten der vergangenen Jahre beruht und in der Praxis weiterhin Bestätigung findet". Vergleichbare Regeln für andere Phänomenbereiche gebe es nicht. Auf die Frage nach Hakenkreuzen auf Plakaten einzelner Parteien antwortet sie, es erfolge "zunächst eine Einzelfallprüfung"; ergäben sich daraus keine Ansätze für eine andere Motivlage, sei PMK -rechts- zu nennen. Für AfD-Plakate gelte "grundsätzlich auch hier die zuvor genannte Regelung".
Statistisch enthält die Antwort zwei für die Debatte zentrale Auswertungen. Erstens den Anteil unbekannter Täter an den rechten Propagandadelikten: 9.993 von 10.850 Fällen (92,1 Prozent) für die Tatzeit 2023, 16.175 von 17.497 Fällen (92,44 Prozent) für 2024. Zweitens eine Aufschlüsselung der §-86a-Delikte an Wahlplakaten mit unbekannten Tätern nach angegriffener Partei. Für die Tatzeit 2024 wurden 11 von 68 Fällen mit der AfD als Unterangriffsziel dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet (16,17 Prozent), bei der CDU waren es 128 von 135 (94,81 Prozent), bei der SPD 225 von 260 (86,54 Prozent), bei Die Linke 66 von 68 (97,95 Prozent). Über alle Parteien hinweg lag der Anteil bei 81,98 Prozent.
Die Bundesregierung benennt zugleich die Grenzen dieser Daten: Wie oft die Sonderregel konkret angewandt wurde, lässt sich nicht auswerten, da "Begründungen bezüglich der phänomenologischen Zuordnung im KPMD-PMK grundsätzlich nicht dokumentiert werden". Die Parteitabellen erfassen nur Fälle, bei denen mindestens eine Partei als Unterangriffsziel genannt wurde, weshalb die Gesamtsummen abweichen können.
