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Hakenkreuz auf AfD-Plakat: selten als rechts eingestuft

Die AfD sieht in der Zuordnungsregel für Propagandadelikte einen Grund für aufgeblähte Zahlen zu rechter Kriminalität. Die Auswertung der Bundesregierung zeigt das Gegenteil

Irreführend
Inhalt

Was ist passiert?

Seit 2019 trägt die AfD einen Vorwurf gegen die Kriminalstatistik vor. Er geht so: Schmiert jemand ein Hakenkreuz auf ein AfD-Plakat oder an ein AfD-Büro, bucht die Polizei die Tat als rechte Straftat, obwohl der Täter mutmaßlich aus dem linken Spektrum kommt. Die Zahlen zu rechter Kriminalität wachsen dadurch künstlich.

Anlass war ein Fall in Sachsen-Anhalt, bei dem ein Hakenkreuz an einem AfD-Büro als rechtsmotiviert eingestuft wurde. Die AfD-Fraktion im Bundestag machte daraus im Juli 2019 eine Kleine Anfrage. Im Juni 2025 griff sie das Thema mit der Kleinen Anfrage 21/542 erneut auf. Kurz zuvor hatte Apollo News denselben Zusammenhang beschrieben und von einer "systematischen Verzerrung der Statistik" gesprochen.

TL;DR
Die Regel gibt es wirklich, und sie gilt dem Wortlaut nach auch für AfD-Plakate. In der Praxis passiert aber das Gegenteil dessen, was die AfD beschreibt: Hakenkreuze auf AfD-Plakaten werden seltener als rechts gezählt als die aller anderen Parteien. 2024 waren es 16 Prozent, bei der CDU 95 Prozent.

Was an der Behauptung stimmt

Die Regel steht wörtlich in der "Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität". Die Antwort der Bundesregierung vom 7. Juli 2025 zitiert sie aus der Fassung Stand 30. Oktober 2024:

"Von Unbekannt verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung und Verwendung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie z. B. Hakenkreuze und SS-Runen, sind dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnen, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen." (Punkt 12, Seite 21, 3. Anstrich)

In drei Punkten bestätigt die Antwort die AfD-Kritik. Erstens ist das tatsächlich eine Sonderregel, die Bundesregierung nennt sie selbst so: eine "Sonderregelung, die auf kriminalistischen Erfahrungswerten der vergangenen Jahre beruht und in der Praxis weiterhin Bestätigung findet". Zweitens ist sie einmalig, denn weitere Regeln, "bei denen Fälle mit unbekannten Tatverdächtigen einem vorher festgelegtem Phänomenbereich zugeordnet werden", existieren laut Antwort nicht. Drittens gilt sie formal auch für die AfD. Auf die ausdrückliche Frage nach einem AfD-Wahlplakat antwortet die Bundesregierung: "Grundsätzlich gilt auch hier die zuvor genannte Regelung."

Wer nur das liest, kann den Vorwurf für belegt halten. Die Antwort enthält aber noch etwas anderes, nämlich Zahlen.

Was die Zahlen zeigen

Die AfD hatte in derselben Anfrage gefragt, wie oft Wahlplakate mit verfassungswidrigen Kennzeichen nach § 86a StGB beschmiert wurden, aufgeschlüsselt nach betroffener Partei. Die Bundesregierung liefert diese Aufschlüsselung für Fälle mit gänzlich unbekannten Tätern, also genau für die Konstellation, um die es in der Regel geht.

Partei als AngriffszielFälle 2024davon PMK-rechtsAnteil
AfD681116,17 %
CSU4250,00 %
FDP625283,87 %
SPD26022586,54 %
Sonstige Parteien907886,66 %
Bündnis 90/Die Grünen19517288,20 %
CDU13512894,81 %
Die Linke686697,95 %
Gesamt67755581,98 %

Die AfD ist damit die Partei, deren beschmierte Plakate am seltensten als rechte Straftat gezählt werden. Der Abstand zum Durchschnitt aller Parteien beträgt rund 66 Prozentpunkte, der Abstand zur CDU rund 79.

Für die Tatzeit 2023 fällt das Gesamtbild anders aus, die Reihenfolge aber nicht. Insgesamt wurden damals nur 41 von 144 Fällen als rechts erfasst (28,47 Prozent), der Großteil lief unter "sonstige Zuordnung". Auch in diesem Jahr steht die AfD mit 2 von 33 Fällen (6,06 Prozent) am unteren Ende, vor der CSU mit 22,22 Prozent und der FDP mit 28,57 Prozent. Bei so kleinen Fallzahlen sagt ein einzelner Prozentwert wenig. Dem Vorwurf widersprechen auch diese Werte.

Was nicht stimmt

Der Vorwurf behauptet einen Automatismus. Den gibt es nicht, und ausgerechnet bei AfD-Plakaten greift er am wenigsten.

Der Grund steckt im zweiten Halbsatz der Regel. Sie ordnet PMK-rechts an, "wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen". Die Bundesregierung ergänzt, es erfolge "zunächst eine Einzelfallprüfung"; erst wenn sich daraus "keine Ansätze für eine andere Motivlage" ergäben, sei PMK-rechts zu nennen. Die Auswertung legt nahe, dass in der Praxis bereits das AfD-Plakat als solcher Ansatz gilt. Bei 57 der 68 Fälle des Jahres 2024 kamen die Landeskriminalämter zu einer anderen Zuordnung.

Wohin diese 57 Fälle gingen, weist die Antwort nicht parteiweise aus. Eine Obergrenze lässt sich aber angeben: Über alle Parteien hinweg wurden für die Tatzeit 2024 nur 43 dieser Fälle mit unbekannten Tätern dem Phänomenbereich PMK-links zugeordnet. Mindestens 14 der 57 AfD-Fälle landeten also unter "sonstige Zuordnung", und weil die 43 Fälle sich auf alle Parteien verteilen, dürften es deutlich mehr sein.

Bemerkenswert ist die Lage bei der CDU. Apollo News nennt AfD- und CDU-Plakate in einem Atemzug und hält es für "wohl offensichtlich, dass kaum ein Hakenkreuz auf einem AfD- oder CDU-Plakat durch einen Rechtsextremen angebracht wurde". Die Auswertung trennt die beiden Fälle sauber: Bei der CDU wurden 128 von 135 Fällen als rechts gezählt, bei der AfD 11 von 68. Wenn eine Partei Grund hätte, sich über eine pauschale Zuordnung zu beschweren, wäre es nach diesen Zahlen die CDU.

Bleibt die Frage nach der Größenordnung. Für die Tatzeit 2024 weist die Antwort 26.318 Propagandadelikte im Phänomenbereich PMK-rechts aus. Die gesamte Fallgruppe der beschmierten Wahlplakate mit unbekannten Tätern umfasst im selben Jahr 533 als rechts erfasste Fälle, quer über alle Parteien. Das sind rund zwei Prozent. Die elf AfD-Fälle entsprechen 0,04 Prozent. Selbst wenn man jeden einzelnen davon streichen würde, bliebe die Statistik praktisch unverändert.

Diesen Punkt hatte die Bundesregierung schon 2019 gemacht. In ihrer damaligen Antwort hielt sie fest, im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe hätten sich "keine Hinweise auf eine statistisch verzerrende Wirkung der Phänomenbereichs-Zuordnungsregelung gezeigt". Zum Fall in Sachsen-Anhalt äußerte sie sich nicht, weil die Bewertung bei den Dienststellen des Landes liegt.

Dass die Zuordnung in beide Richtungen laufen kann, hatte der Volksverpetzer bereits im März 2020 an den Zahlen zum dritten Quartal 2019 beschrieben. In dem Tabellenanhang, den die Bundesregierung damals vorlegte, fand die Redaktion einen Fall, bei dem offenbar ein AfD-Plakat mit einem Hakenkreuz beschmiert und die Tat als linksextremistisch eingestuft wurde. Der Anhang liegt nur als Bilddatei vor, wir konnten den Einzelfall daher nicht selbst nachprüfen; die Auswertung der Bundesregierung von 2025 stützt die Beobachtung aber im Muster.

Was die Zahlen nicht hergeben

Die Auswertung hat Grenzen, und die gehören zum Bild.

Die Bundesregierung kann nicht sagen, in wie vielen Fällen die Sonderregel überhaupt angewandt wurde. Sie schreibt, eine solche Auswertung sei "nicht möglich, da Begründungen bezüglich der phänomenologischen Zuordnung im KPMD-PMK grundsätzlich nicht dokumentiert werden". Die Zahlen zeigen also Ergebnisse, keine Begründungen. Dass hinter den elf AfD-Fällen die Regel steckt, ist plausibel, aber nicht belegt.

Erfasst sind außerdem nur Fälle, bei denen mindestens eine Partei als Unterangriffsziel eingetragen wurde. Die Bundesregierung weist selbst darauf hin, dass die Gesamtsummen deshalb abweichen können. Bei der CSU stehen für 2024 nur vier Fälle in der Tabelle, der Anteil von 50 Prozent sagt bei dieser Größe nichts aus.

Die Zuordnung selbst treffen die Landeskriminalämter, nicht das BKA. Wie einheitlich das geschieht, lässt sich aus Bundeszahlen nicht ablesen. Apollo News hat bei einzelnen Ländern nachgefragt und für Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz eine strenge Auslegung berichtet. Solche Unterschiede zwischen Ländern wären mit dem bundesweiten Gesamtbild vereinbar.

Und schließlich: Einzelfälle, in denen ein Hakenkreuz an einer AfD-Einrichtung als rechts gebucht wurde, gibt es. Elf allein im Jahr 2024, zwei im Jahr 2023, dazu der Fall aus Sachsen-Anhalt von 2019. Wer einen solchen Fall in der Hand hält, hat nichts erfunden.

Fazit

Die Behauptung ist irreführend. Die Regel, auf die sich die AfD beruft, existiert im zitierten Wortlaut, sie ist eine Sonderregel ohne Gegenstück in anderen Phänomenbereichen, und sie gilt dem Wortlaut nach auch für AfD-Plakate. Bis hierhin ist die Kritik nicht aus der Luft gegriffen.

Die daraus gezogene Schlussfolgerung tragen die Zahlen nicht. Hakenkreuze auf AfD-Plakaten werden in der Praxis überwiegend nicht als rechte Straftat gezählt, 2024 in 84 von 100 Fällen nicht, 2023 in 94 von 100. Bei allen anderen Parteien ist es umgekehrt. Und selbst bei maximaler Rechnung ist die Fallgruppe zu klein, um die Statistik zu bewegen: Alle beschmierten Wahlplakate zusammen machen rund zwei Prozent der rechten Propagandadelikte aus, die AfD-Fälle 0,04 Prozent.

Aus einer Regel, die eine Partei benachteiligen könnte, wird in der Praxis eine, die sie als einzige verschont. Was die AfD als Beleg für aufgeblähte Zahlen anführt, ist bei genauerem Hinsehen eine Auswertung, die ihr an genau diesem Punkt widerspricht.