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Kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Bundestag vom 23. Juni 2025, eingebracht von den Abgeordneten Martin Hess, Gottfried Curio, Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath, Arne Raue und Christian Wirth.
Die Anfrage setzt bei den Propagandadelikten an. 2024 waren sie mit 37,1 Prozent der Gesamtfallzahlen die häufigsten Delikte der Politisch motivierten Kriminalität. Gefragt wird, ob die Zuordnungsregel für von Unbekannten verübte rechte Propagandadelikte weiterhin gilt, ob es sich dabei um eine Sonderregelung handelt und ob vergleichbare Regeln für andere Phänomenbereiche existieren. Frage 2c nennt ein Hakenkreuz auf einem Wahlplakat von CDU/CSU, SPD oder FDP, Frage 2d denselben Fall bei einem AfD-Plakat.
Zahlen verlangen die Fragen 3 und 4: wie viele rechte Propagandadelikte mit gänzlich unbekannten Tätern in den Jahren 2023 und 2024 erfasst wurden und wie viele Wahlplakate mit verfassungswidrigen Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB versehen wurden, aufgeschlüsselt nach den betroffenen Parteien. Genau diese Aufschlüsselung liefert die Antwort der Bundesregierung vom 7. Juli 2025.
Als Beleg verweist die Anfrage auf die beim Thüringer Landeskriminalamt veröffentlichte Fassung der Ausfüllanleitung zur KTA-PMK. Im Abschnitt "12 Phänomenbereich" steht die Regel. Diese Fassung hat den Stand 21. Dezember 2023 und gilt ab 1. Januar 2024; ihr Wortlaut ist identisch mit dem der von der Bundesregierung als aktuell benannten Fassung.
