Zur Quelle "Verwaltungsgericht Köln" springen
Stand: 10.09.2026

VG Köln setzt die AfD-Einstufung vorläufig aus

Link Beschreibung

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 26. Februar 2026 im Verfahren 13 L 1109/25 dem Eilantrag der AfD auf vorläufige Aussetzung ihrer Einstufung als gesichert rechtsextrem stattgegeben. Die Entscheidung wirkt bis zur rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren. Das bedeutet nicht, dass die AfD als "unbedenklich" oder "entlastet" gilt, sondern lediglich, dass die rechtlichen Folgen der Einstufung bis zur weiteren Entscheidung nicht vollzogen werden sollen.

Ausführlich befasst sich der Beschluss mit dem Begriff "Remigration". Die AfD trug vor, Remigration meine in der Partei "ausschließlich rechtstaatliche und gesetzeskonforme Maßnahmen zur Rückführung von Ausländern, sofern diese ausreisepflichtig seien". Auch die Rede von "millionenfacher" Remigration lasse sich rechtskonform darstellen, weil sich eine Zahl von über zwei Millionen Personen "aus derzeit Ausreisepflichtigen sowie Zugewanderten aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine" ergebe (Rn. 57). Nach ihrem eigenen Vortrag rechnet die Partei also Menschen mit, die derzeit nicht ausreisepflichtig sind.

Weder diese Lesart noch die des Bundesamts für Verfassungsschutz übernimmt das Gericht. Der Begriff werde "in verschiedener Art und Weise gebraucht", nicht jede Verwendung biete einen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung (Rn. 262). Mehrere Äußerungen, die das Bundesamt der Partei vorhält, darunter ein Facebook-Post zum "Tag der Remigration" und die "7 Punkte zu Remigration", ließen sich "bei verständiger Auslegung nicht als Verweis auf das menschenwürdewidrige Konzept der Neuen Rechten begreifen". Den "Maßnahmenkatalog" im Bundestagswahlprogramm 2025 hatte schon das Bundesamt als nicht verfassungsschutzrelevant bewertet, nach Ansicht des Gerichts zutreffend (Rn. 267). Zur "millionenfachen Remigration" hält die Kammer fest, dass ausreisepflichtige Personen "in entsprechender Anzahl auf dem Gebiet der Bundesrepublik nicht vorhanden sind". Daraus folge aber nicht mit hinreichender Gewissheit das Ziel, ganze Bevölkerungsgruppen abzuschieben. Die AfD habe nach ihrem Vortrag von mehr als zwei Millionen "potentiell ausreisepflichtiger Personen" ausgehen können (Rn. 268). Einzelne Anhaltspunkte für ein solches Ziel sieht das Gericht durchaus, sie ließen aber "bislang nicht zugleich auf ein dahingehendes die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel schließen" (Rn. 269 und 270). Das ist eine Aussage über die Beweislage im Eilverfahren. Grundsätzlich können Remigrationspläne laut Beschluss "nach den Umständen des Einzelfalls die Einstufung als verfassungsfeindliche Bestrebung tragen" (Rn. 260).

Änderungshistorie

  • 10. September 2026: Einordnung der Passagen zum Begriff "Remigration" ergänzt (Vortrag der AfD, Rn. 57; Bewertung des Gerichts, Rn. 260 bis 270).

Verwendungen

Faktenchecks

Lagerfeuer

Weitere Quellenlinks