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Remigration: Was der Begriff meint

Fachwort, rechtsextremes Konzept, Parteiprogramm: Was hinter dem Wort steckt, über das Merz und die AfD im Bundestag gestritten haben, und was Gerichte dazu entschieden haben

Am 9. September 2026, drei Tage nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, wandte sich Bundeskanzler Friedrich Merz in der Generaldebatte des Bundestags direkt an die AfD-Fraktion: "Sie propagieren hier 'Remigration', was ja nichts anderes ist als eine ethnische Säuberung nach Hautfarbe und Herkunft, nichts anderes." Nach den ersten Zwischenrufen legte er nach: "das Wort 'Remigration' ist nichts anderes als ein Synonym für ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe." Beide Sätze stehen im amtlichen Plenarprotokoll der Sitzung auf Seite 11376.

Die AfD antwortete noch im Saal. Bernd Baumann rief "Was für eine Lüge!" und "Das ist rechtsstaatlich!". Als Merz sagte, es müsse mehr abgeschoben werden, rief Beatrix von Storch dazwischen, das sei Remigration. Und als der Kanzler betonte, die Koalition unterscheide sorgfältig zwischen Menschen, die hier arbeiten, und denen, die das Land verlassen müssen, kam von Alice Weidel: "Ja, wir unterscheiden das ja! Aber Sie nicht!" Den knappsten Einwand lieferte wieder Baumann:

Zitat: « Das ist Unsinn, und das wissen Sie! Das fordert kein Mensch! » (Bernd Baumann)

Am selben Tag schrieb der stellvertretende AfD-Bundessprecher Stefan Möller in einer Pressemitteilung der Partei von einer "Gleichsetzung der AfD-Forderung nach einer Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer mit mörderischen ethnischen Säuberungen". Die Junge Freiheit ging tags darauf noch weiter: Die AfD definiere Remigration als Abschiebung der "rund 200.000 vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer" (unsere Einordnung des JF-Artikels).

Welche Lesart stimmt, hängt davon ab, von welcher Remigration die Rede ist. Das Wort hat eine fachliche Vorgeschichte, ein ausformuliertes rechtsextremes Konzept, mehrere Parteiprogramme und eine Praxis in Reden und Posts. Diese Ebenen decken sich nicht. Ob die AfD-Formel von der Abschiebung Ausreisepflichtiger ihre eigenen Programme richtig wiedergibt und wie Merz' Satz zu bewerten ist, prüfen wir in einem eigenen Faktencheck. Die übrigen Zahlen aus der Debatte haben wir gesondert nachgerechnet. Hier geht es um die Geschichte des Begriffs.

Ein Wort mit zwei Bedeutungen

Als Fachwort ist "Remigration" unverdächtig. Das Glossar Migration und Integration der Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt Rückwanderung oder Remigration als "die Rückkehr von Migrantinnen und Migranten in ihr Herkunftsland bzw. an den Ausgangsort ihrer Migration". In der Migrations- und Exilforschung umfasse der Begriff vor allem freiwillige Formen der Rückkehr, "etwa die jüdische Remigration aus dem Exil nach 1945" (bpb-Glossar: Rückwanderung).

Im selben Eintrag steht, was sich verändert hat. Seit einigen Jahren werde der Begriff "verstärkt von rechtspopulistischen und rechtsextremen Akteuren genutzt und im Sinne ihrer Ideologie politisch umgedeutet: als Euphemismus für die Forderung nach massenhaften Ausweisungen von Menschen mit Migrationshintergrund". Im Januar 2024 wählte die Jury der sprachkritischen Aktion "Unwort des Jahres" das Wort zum Unwort des Jahres 2023. Es sei "in der Identitären Bewegung, in rechten Parteien sowie weiteren rechten bis rechtsextremen Gruppierungen zu einem Euphemismus für die Forderung nach Zwangsausweisung bis hin zu Massendeportationen von Menschen mit Migrationsgeschichte geworden", heißt es in der Begründung. Die Jury nannte es eine "beschönigende Tarnvokabel" (Pressemitteilung der Unwort-Jury vom 15. Januar 2024).

Gastjuror war damals der frühere CDU-Bundestagsabgeordnete Ruprecht Polenz. Er kommentierte, der Begriff solle die wahren Absichten verschleiern: "die Deportation aller Menschen mit vermeintlich falscher Hautfarbe oder Herkunft, selbst dann, wenn sie deutsche Staatsbürger sind". Gut zweieinhalb Jahre später griff ein CDU-Kanzler zu fast denselben Wörtern.

Wann und von wem die politische Umdeutung ausging, sagen weder das Glossar noch die Jury. Fest steht, dass AfD-Politiker das Wort schon vor der Potsdam-Recherche benutzten. Björn Höcke sprach nach übereinstimmenden Wiedergaben in einem 2018 erschienenen Gesprächsband von einem "groß angelegten Remigrationsprojekt" (dazu unten mehr). Und im Bundestag forderte der AfD-Abgeordnete Matthias Helferich am 30. November 2023, sechs Wochen vor der Potsdam-Recherche, "millionenfache Remigration".

Sellners Konzept

Unter diesem Namen ausformuliert hat das politische Konzept Martin Sellner, Mitbegründer der Identitären Bewegung Österreich. Laut Bundesverwaltungsgericht verbreitet Sellner seine Ideen "schon seit 2015". Beschrieben hat er sie unter anderem in einer Videoreihe für das Magazin Compact von November 2023 bis Januar 2024, in einer Compact-Sonderausgabe vom Frühjahr 2024 und in seinem Buch "Remigration. Ein Vorschlag", das 2024 im Verlag Antaios erschien.

Der Verlag bewirbt das Buch mit einer deutlichen Abgrenzung. Sellner formuliere darin einen Vorschlag, "wie die Remigration kulturell, ökonomisch, politisch und religiös nicht assimilierbarer Ausländer gelingen könnte". Weiter heißt es: "Remigration ist keine Vertreibung. Es geht vielmehr um Anreizsysteme, um freiwillige Ausreise und um klare Kriterien wie Kriminalität, politische Religiosität und kulturelle Ferne." Der Prozess würde sich "über 30, 40 Jahre erstrecken" (Verlagsseite zum Buch). Im Werbetext ist nur von Ausländern die Rede.

Eine Rezension bei Endstation Rechts liest das Buch anders. Sellner definiere Remigration "als Überbegriff für alle Maßnahmen einer rechten Identitäts- und Bevölkerungspolitik". Genaue Zahlen nenne er nicht, die Angaben in Millionenhöhe bezögen sich auf "Asylanten", "Ausländer" und "nichtassimilierte Staatsbürger". Die Rezension zitiert aus dem Buch den Satz "Millionenfache Remigration ist keine Kleinigkeit" und eine Stelle, nach der "antideutsch eingestellte Deutsche" eines der "Remigrationsprogramme in Anspruch nehmen" könnten (Endstation Rechts: Rezension).

Die genaueste Beschreibung des Konzepts steht in einem Gerichtsurteil. Am 24. Juni 2025 hob das Bundesverwaltungsgericht das Verbot des Compact-Magazins auf, weil dessen verfassungsfeindliche Äußerungen nach Auffassung des Senats die Vereinigung nicht prägten. In der Begründung nahm sich das Gericht aber Sellners Videoreihe und die Sonderausgabe vor (unsere Zusammenfassung des Urteils).

Sellner beziehe neben "Asylanten" sowie "Nichtstaatsbürgern und Ausländern" "auch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund" ein, heißt es dort. Es gehe ihm ausdrücklich nicht nur um die "Abschiebung von Illegalen". Unter den rund 12,2 Millionen deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kämen nach Sellners eigener Rechnung 5 bis maximal 6 Millionen "möglicherweise für eine Remigrationspolitik in Frage" (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025, 6 A 4.24, Rn. 100). Ansetzen will er beim Staatsangehörigkeitsrecht. "Doppelstaatlern" könne der deutsche Pass entzogen werden, ebenso Straftätern mit zweiter Staatsangehörigkeit. In "krassen Fällen" hält Sellner einen Entzug auch dann für "durchaus denkbar", wenn Staatenlosigkeit droht, etwa bei "Clankriminellen" oder "Terroristen". Diese Menschen sollen in "Auffang- und Ankerzentren" kommen. Auch "erschwindelte" Pässe könnten entzogen werden. Wo das zur Staatenlosigkeit führen würde, lasse der ihm bekannte Rechtsrahmen es derzeit nicht zu; hier müsse man "offen über Lösungen nachdenken" (Rn. 101). Wer keinen zweiten Pass hat, soll über "Assimilationsdruck", eine "strenge De-Islamisierungspolitik" und wirtschaftliche Maßnahmen zum Gehen gebracht werden, die Sellner selbst als "Remigrationsdruck" beschreibt (Rn. 102).

Daraus zieht der Senat einen klaren Schluss. Sellners Pläne gingen "von einem Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus", diese seien "gleichsam Staatsbürger erster Klasse". Deutsche mit Migrationshintergrund hätten dagegen "den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse". Das Konzept erweise sich deshalb "in Bezug auf die deutschen Staatsangehörigen als nicht egalitär und daher als menschenwürdewidrig" (Rn. 103). Hinzu kommt die "ethnische Wahl", die Sellner als Problem bezeichnet: Seine Pläne zielten auch darauf, den Einfluss Deutscher mit Migrationshintergrund bei Wahlen zu schmälern, und das sei mit dem Kern des Demokratieprinzips nicht vereinbar (Rn. 145).

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Das Urteil bewertet Sellners Konzept, nicht die Programme der AfD. Und es beanstandet das Konzept dort, wo es deutsche Staatsbürger ungleich behandelt; die Abschiebung von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht ist nicht Gegenstand dieser Bewertung. Aufschlussreich ist eine Stelle, die wie ein Vorgriff auf den heutigen Streit klingt. Einer der Kläger hatte vorgetragen, Sellner wolle lediglich "die Illegalen mit rechtsstaatlichen Mitteln außer Landes" bringen. Das Gericht hielt dagegen, Sellner habe sich so geäußert, "dass es ihm gerade nicht nur um die Abschiebung Illegaler geht" (Rn. 108).

Potsdam und die Gerichte

Bekannt wurde Sellners Konzept durch die Recherche "Geheimplan gegen Deutschland", die CORRECTIV am 10. Januar 2024 veröffentlichte. Sie beschreibt ein Treffen am 25. November 2023 in Potsdam, an dem neben Rechtsextremen auch AfD-Funktionäre teilnahmen, unter ihnen Ulrich Siegmund, der die AfD in Sachsen-Anhalt später als Spitzenkandidat in die Landtagswahl führte.

Sellner nannte dort laut CORRECTIV drei Zielgruppen: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht und "nicht assimilierte Staatsbürger". Letztere seien aus seiner Sicht das größte "Problem". Man müsse "einen hohen Anpassungsdruck" auf die Menschen ausüben, zum Beispiel über "maßgeschneiderte Gesetze", und es handle sich um "ein Jahrzehnteprojekt". Denkbar sei auch eine "Musterstadt" in Nordafrika, in der bis zu zwei Millionen Menschen leben könnten. Siegmund sagte laut der Recherche, es solle in Sachsen-Anhalt "für dieses Klientel möglichst unattraktiv sein zu leben". CORRECTIV hat den Text seither mehrfach aktualisiert und kenntlich gemacht, wo; so hieß es bis September 2025 "Musterstaat" statt "Musterstadt".

Um diesen Text wird seit mehr als zwei Jahren prozessiert. Die Verfahren haben wir in einem eigenen Faktencheck zusammengestellt, CORRECTIV hat die Verfahren selbst nebeneinandergestellt. Für den Begriff sind drei Linien wichtig.

Die erste betrifft die Tatsachen. Das Landgericht Hamburg wies im Dezember 2025 zwei Klagen der Teilnehmer Ulrich Vosgerau und Gernot Mörig ab. Sellner werde in dem Bericht "korrekt zitiert", fasst beck-aktuell die Urteile zusammen, gerade auch damit, dass er "nicht assimilierte Staatsbürger" als das größte "Problem" ansehe. Der Satz, in Potsdam sei ein "Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" besprochen worden, sei eine zulässige Wertung "basierend auf wahren Anknüpfungstatsachen". Einen "hohen Anpassungsdruck" auszuüben, sei eine "staatliche Maßnahme, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land" abziele; der Druck hätte nur ein vermeintlich freiwilliges Verlassen des Landes zur Folge (beck-aktuell zu LG Hamburg, 324 O 6/25 und 324 O 7/25). Vosgeraus Anwalt kündigte Berufung an, und im April 2026 stand in Hamburg laut LTO noch eine Berufungsentscheidung aus.

Die zweite Linie betrifft verkürzte Wiedergaben. Andere Medien hatten die Recherche knapp zusammengefasst und von "Ausweisung", "Deportation" oder "Zwangsdeportation" deutscher Staatsbürger geschrieben. Solche Formulierungen stuften Hamburger Gerichte 2024 in Eilverfahren als "prozessual unwahre" Tatsachenbehauptungen ein. Den Unterschied zum Originalbericht sah das Landgericht darin, dass Leser dort zwischen wörtlichen Zitaten und bewertender Zusammenfassung unterscheiden können.

Die dritte Linie ist ein offener Widerspruch. Das Landgericht Berlin II gab im März 2026 der AfD-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy recht und wertete denselben Masterplan-Satz als unwahre Tatsachenbehauptung. Sellner habe auf dem Treffen ausdrücklich erklärt, dass Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft nicht förmlich oder zwangsweise zur Ausreise verpflichtet werden können, argumentierte die Berliner Kammer (LTO zur Urteilsbegründung). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, CORRECTIV hat Berufung zum Kammergericht eingelegt (Stellungnahme von CORRECTIV). Dasselbe Kammergericht hat in einem anderen Verfahren bereits entschieden: Philipp Ruch, Gründer des Zentrums für Politische Schönheit, durfte das Treffen eine "Deportationskonferenz" nennen. "Ausweisung" und "Remigration" trügen "im Kern das Element der erzwungenen und keineswegs 'freiwilligen' Ausreise", so das Gericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung (CORRECTIV zum Kammergericht).

Dazu kommen eidesstattliche Versicherungen, die sich widersprechen. Der frühere Social-Media-Stratege Erik Ahrens, der in Potsdam selbst vortrug, unterzeichnete am 12. August 2025 eine notariell beurkundete Versicherung, die CORRECTIV im September 2025 veröffentlichte. Sellner habe darin "explizit die 'Remigration' für 'nicht-assimilierte Staatsbürger'" vorgeschlagen, das Konzept laufe auf "ethnische Säuberungen bzw. Vertreibungen" auch deutscher Staatsbürger hinaus, "freiwillig oder unfreiwillig". Mit der "patriotischen Kraft", die den Plan umsetzen solle, sei "eindeutig die Partei Alternative für Deutschland (AfD) gemeint" (CORRECTIV zur Versicherung von Erik Ahrens). Ahrens ist kein einfacher Zeuge, und CORRECTIV schreibt das selbst: Er radikalisierte sich nach seinem Bruch mit Sellner zunächst, erklärte dann seinen Ausstieg aus der Szene und warb zwischenzeitlich für pornografische Webseiten. Nach eigenen Angaben war er an der Ausarbeitung des Konzepts beteiligt.

Dagegen stehen andere Versicherungen. Im Februar 2024 erklärten sieben Teilnehmer in weitgehend gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen, Sellner und die übrigen Teilnehmer hätten "zu keinem Zeitpunkt eine Remigration von Menschen mit deutschem Pass gefordert oder geplant". Auch Ahrens' Aussagen widersprachen Mörig, Vosgerau und die Teilnehmerin Simone Baum gegenüber CORRECTIV. Vosgeraus Anwalt schrieb: "Sellner redete in seinem Vortrag ausschließlich von Ausländern."

Für den Sprachgebrauch ergibt sich daraus eine brauchbare Unterscheidung. Wer schreibt, Sellner habe in Potsdam vorgeschlagen, auch "nicht assimilierte Staatsbürger" über Druck und eigens gemachte Gesetze zum Verlassen des Landes zu bewegen, gibt wieder, was belegt ist. Wer das eine Vertreibung oder das Treffen eine Deportationskonferenz nennt, wertet, und das ist nach den Urteilen aus Hamburg und vom Kammergericht zulässig. Selbst Vosgerau räumte im August 2025 auf X ein, "Vertreibung" als Übersetzung für Sellners Konzept sei eine "meinungsmäßige Wertung" (CORRECTIV). Wer dagegen in einem knappen Satz behauptet, in Potsdam sei die Ausweisung oder Deportation deutscher Staatsbürger geplant worden, bewegt sich auf dem Feld, auf dem Hamburger Gerichte anderen Medien genau das untersagt haben.

Wie die AfD den Begriff definiert

Auf die Potsdam-Recherche antwortete die AfD mit einer eigenen Definition. Am 29. Januar 2024, knapp drei Wochen nach der Veröffentlichung, beschloss ihr Bundesvorstand das Positionspapier "Wie die AfD den Begriff 'Remigration' definiert". Der Kernsatz: "Remigration umfasst alle Maßnahmen und Anreize zu einer rechtsstaatlichen und gesetzeskonformen Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in ihre Heimat." Auf diesen Satz beruft sich die Partei bis heute. Die Junge Freiheit zitierte ihn nach der Generaldebatte wörtlich, Möller gab ihn sinngemäß wieder.

Das Papier enthält außerdem eine ausdrückliche Abgrenzung: "Die AfD unterscheidet nicht zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund." Und: "Verfassungswidrige Forderungen wie eine willkürliche kollektive Abschiebung von Ausländern unabhängig von einem bestehenden individuellen Aufenthaltsrecht oder gar die Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund stoßen auf unsere entschiedene Ablehnung." Ähnlich hatte sich Siegmund wenige Tage zuvor im Landtag von Sachsen-Anhalt geäußert:

Zitat: « Zudem möchte ich die unsägliche Behauptung zurückweisen, dass die AfD in Größenordnung Menschen deutscher Staatsbürgerschaft abschieben möchte. Das ist Schwachsinn. Das ist Blödsinn. Es ist falsch. » (Ulrich Siegmund)

Die sieben Forderungen, die im selben Papier folgen, reichen allerdings weiter als der Kernsatz. Die erste nennt "ca. 250.000 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer", die abgeschoben werden sollen. Andere zielen auf Menschen, die heute ein Aufenthaltsrecht haben: subsidiär geschützte Bürgerkriegsflüchtlinge, "sobald in deren Heimat wieder Frieden herrscht", Menschen aus Syrien und Afghanistan, bei denen die Partei "ein großes 'Remigrations'-Potential" sieht, und Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen (die sieben Punkte im Einzelnen). Ausreisepflichtig würden diese Menschen erst durch den Widerruf ihres Status oder durch neue Gesetze. Das Papier sagt das selbst: Die Forderungen ließen sich "jedenfalls mittels verfassungskonformer Gesetzesänderungen umsetzen".

Beim Parteitag in Riesa im Januar 2025 kam das Wort dann ins Bundestagswahlprogramm. Im ursprünglichen Entwurf war es laut ZDF nicht vorgesehen, die Delegierten fügten es per Änderungsantrag ein (ZDF heute zum Wahlprogramm). Die frisch gewählte Kanzlerkandidatin, die sich nach Potsdam laut CORRECTIV zunächst vom Begriff distanziert hatte, sagte in ihrer Rede:

Zitat: « Wenn es dann Remigration heißen soll, dann heißt es eben Remigration. » (Alice Weidel)

Im beschlossenen Programm heißt es: "Unser Maßnahmenkatalog zur Umkehr dieses migrationspolitischen Staatsversagens heißt Remigration und umfasst folgende Maßnahmen, die bereits heute der geltenden Rechtslage entsprechen oder sich jedenfalls mittels verfassungskonformer Gesetzesänderungen umsetzen lassen". Es folgen die konsequente Abschiebung vollziehbar Ausreisepflichtiger, Anreize zur freiwilligen Rückkehr, erleichterte Ausweisungen von Straftätern und Widerrufsverfahren gegen Schutzberechtigte, sobald der Fluchtgrund entfällt, "wie aktuell in Syrien". Darin sieht die Partei "ein großes Remigrationspotential" (Bundestagswahlprogramm 2025).

Am weitesten ausgebaut ist der Begriff im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt, das die Partei am 11. und 12. April 2026 beschloss. Das Kapitel heißt "Einwanderung und Remigration". In seiner Einleitung ist von "Maßnahmen zur Beendigung der illegalen, kulturfremden und inländerfeindlichen Massenmigration" und einer "Abschiebe- und Remigrationsoffensive" die Rede. Die Definition ist dreiteilig: "Eine umfassende Remigrationspolitik beinhaltet erstens die Rückholung ausgewanderter deutscher Fachkräfte, zweitens die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer unter staatlichem Zwang und drittens freiwillige Re-Migrationsprogramme für illegale Zuwanderer" (Endfassung als PDF, S. 46). Eine Stabsstelle für Remigration und ein Remigrationsbeauftragter sollen das koordinieren. Dazu kommt eine "Remigrationsoffensive für in Sachsen-Anhalt lebende Ukrainer" (S. 49), verbunden mit der Forderung, Ukrainer nicht mehr als Kriegsflüchtlinge anzuerkennen. Menschen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sind heute nicht ausreisepflichtig. Was das Programm sonst vorsieht, haben wir im April eingeordnet.

Unterm Strich richten sich die Programmtexte an Ausländer, dazu an ausgewanderte Deutsche, die zurückkommen sollen. Deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund sind als Gruppe nicht Ziel der Maßnahmen, das Positionspapier lehnt ihre Abschiebung ausdrücklich ab. Eine Ausnahme macht das Programm aus Sachsen-Anhalt: Schwerkriminellen Doppelstaatsbürgern soll die deutsche Staatsbürgerschaft im Regelfall aberkannt werden, "um eine schnellstmögliche Abschiebung in ihr Heimatland zu gewährleisten" (Nr. 25, S. 39). Die Texte setzen auf geltendes Recht oder auf Gesetzesänderungen. Die Formel "nur Ausreisepflichtige" geben sie trotzdem nicht her, weil sie ausdrücklich Gruppen einbeziehen, die heute legal in Deutschland leben.

Die Lücke zwischen Definition und Gebrauch

Wie viele Menschen sind überhaupt ausreisepflichtig? Ende 2025 waren es laut Bundesregierung 232.067, davon 190.974 mit Duldung (Bundestag, Drucksache 21/4103). Zum 30. Juni 2026 meldete das Bundesinnenministerium 258.845, davon 199.271 mit Duldung (Mediendienst Integration). Auch Geduldete sind rechtlich vollziehbar ausreisepflichtig, die Duldung setzt nur die Abschiebung aus. Es geht um einige hunderttausend Menschen, so wie es auch das AfD-Papier mit seinen "ca. 250.000" beschreibt.

In der Praxis vieler AfD-Politiker ist von einer anderen Größenordnung die Rede. Noch am Tag der Potsdam-Recherche schrieb der Brandenburger Bundestagsabgeordnete René Springer:

Zitat: « Wir werden Ausländer in ihre Heimat zurückführen. Millionenfach. Das ist kein #Geheimplan. Das ist ein Versprechen. Für mehr Sicherheit. Für mehr Gerechtigkeit. Für den Erhalt unserer Identität. Für Deutschland. » (René Springer)

Am Tag darauf erklärte er, wen er meint. Seine Liste nennt acht Gruppen von Ausländern, darunter Ausreisepflichtige und Ausländer, die "illegal eingewandert" seien, aber auch Schutzberechtigte nach dem Ende eines Krieges, Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht decken können, und solche, "die ihre Integration verweigern":

Zitat: « Diese Leute müssen bei der dringend notwendigen #Remigration das Land verlassen. Und das gibt es nur mit der AfD. » (René Springer)

Helferich begründete die "millionenfache Remigration" im Bundestag mit der Zusammensetzung der Bevölkerung:

Zitat: « Wer es gut mit Deutschland meint, fordert Remigration, millionenfache Remigration, ein Bündel von politischen Maßnahmen, welche friedlich und rechtsstaatlich die Demografie harmonisieren, die Identität des Staatsvolkes, Frau Kaddor, erhalten und die Transformation in einen Vielvölkerstaat verhindern. » (Matthias Helferich)

In einer Debatte über das Staatsangehörigkeitsrecht richtete er dieselbe Parole gegen Eingebürgerte und Menschen, die sich einbürgern lassen wollen:

Zitat: « Die Parole muss lauten: "Millionenfache Remigration statt Talahon". » (Matthias Helferich)

Beim Gründungskongress der neuen AfD-Jugend "Generation Deutschland" im November 2025 in Gießen forderten Redner unter Applaus "millionenfache Remigration" (Welt-Bericht vom Kongress), unter ihnen Julia Gehrckens, die dort in den Bundesvorstand der AfD-Jugend gewählt wurde:

Zitat: « Nur millionenfache Remigration schützt unsere Frauen und Kinder! » (Julia Gehrckens)

Die Fraktionschefs der AfD in den ostdeutschen Landtagen, unter ihnen Siegmund und Björn Höcke, erklärten im Januar 2024, "Remigration ist kein Unwort", und kündigten unter anderem an, den "Assimilationsdruck auf nichtintegrierte Ausländer" zu erhöhen:

Zitat: « Remigration ist das Gebot der Stunde. Die Sozialmigration nach Deutschland muss beendet und rückabgewickelt werden. Dafür werden wir nach der Regierungsübernahme sorgen. » (Ulrich Siegmund)

Und die Brandenburger Landtagsabgeordnete Lena Kotré fragte im Januar 2026 bei einem gemeinsamen Auftritt mit Sellner (Video vom Auftritt):

Zitat: « Brauchen wir wirklich 82 Millionen Menschen in diesem Land? Reichen nicht erstmal 60 Millionen aus, bis sich die Geburtenrate wieder erholt hat? » (Lena Kotré)

Wie die Partei selbst "millionenfach" mit ihrer Definition zusammenbringt, zeigt ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln. Dort trug die AfD vor, Remigration meine innerhalb der Partei "ausschließlich rechtstaatliche und gesetzeskonforme Maßnahmen zur Rückführung von Ausländern, sofern diese ausreisepflichtig seien". Die Aussagen über eine "millionenfache" Remigration ließen sich trotzdem rechtskonform darstellen, "da eine Zahl von über zwei Millionen Personen sich aus derzeit Ausreisepflichtigen sowie Zugewanderten aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine ergebe" (VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026, 13 L 1109/25, Rn. 57). Die Partei rechnet also selbst Menschen mit gültigem Schutzstatus mit ein, und sie machen den weit größten Teil der genannten Zahl aus. Das Gericht hielt fest, "dass ausreisepflichtige Personen in entsprechender Anzahl auf dem Gebiet der Bundesrepublik nicht vorhanden sind" (Rn. 268). Der Kölner Staatsrechtler Markus Ogorek geht weiter: Bei Forderungen nach "millionenfacher Remigration" müssten durch die schiere Zahl auch Staatsbürger mitgemeint sein, sagte er CORRECTIV (CORRECTIV, 9. September 2026). Diesen Schluss zog das Gericht nicht. Es sah keinen Anlass zu bezweifeln, dass die Partei von mehr als zwei Millionen "potentiell ausreisepflichtiger Personen" ausgehen konnte (Rn. 268).

Innerhalb der Partei ist der Begriff umstritten. Laut CORRECTIV warnte der Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah, der 2023 in einem Buch selbst ein ähnliches Konzept vertreten hatte, vor Remigrationsforderungen für Staatsbürger, weil sonst ein Parteiverbot drohe: "Finger weg von den Staatsbürgern." Im Januar 2026 pfiff die Parteispitze die Brandenburger Abgeordneten Lena und Steffen Kotré zurück, die Sellner zu einer Veranstaltung über Remigration eingeladen hatten (CORRECTIV, 16. Januar 2026). Wenige Tage später traten Sellner und Lena Kotré trotzdem gemeinsam auf. Nach der Wahl in Sachsen-Anhalt sagte der als einflussreicher Strippenzieher geltende Tom Rohrböck gegenüber CORRECTIV, er spreche regelmäßig mit vielen Mandatsträgern der AfD, "die den Remigrationsunfug ablehnen". Sellner dagegen erklärte auf X, der Wahlsieg zeige, dass eine Distanzierung von Remigration nicht nötig sei. Vor der Wahl hatte er angekündigt, allen Parteien einen "Remigrationscheck" zu schicken, und klargestellt, dass sich die Remigrationspolitik auch gegen Staatsbürger mit Migrationshintergrund richte. "Sie bilden als solche einen zentralen Ansatzpunkt", heißt es laut CORRECTIV in einem Papier, das der Redaktion vorliegt (CORRECTIV, 9. September 2026).

Was Gerichte und Verfassungsschutz sagen

Die Gerichte, die sich mit der AfD befasst haben, haben den Begriff nicht pauschal verurteilt. Sie fragen, wie er im Einzelfall gemeint ist.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte am 13. Mai 2024 die Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall; das Urteil ist rechtskräftig, seit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Partei im Mai 2025 zurückwies (unser Faktencheck zur Einstufung). Zum Thema Remigration nennt das Urteil zwei Beispiele. Wenn Höcke die Rückführung nicht integrierbarer Migranten ein "gesamteuropäisches Remigrationsprojekt" nenne und von Remigrationsprogrammen spreche, "die natürlich De-Islamisierungsprogramme inkludieren", beschränke sich die Forderung "nicht auf Ausländer ohne Aufenthaltsrecht, sondern legt die Formulierung zumindest nahe, dass auf lange Sicht auch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund Deutschland verlassen sollen, wenn sie kulturell nicht integriert sind". Bei Christina Baum, heute Bundestagsabgeordnete, knüpfe die Forderung nicht an die ausländische Staatsangehörigkeit an, "sondern an die arabische Abstammung und den islamischen Glauben". Das Faltblatt "7 Punkte zur Remigration", das die AfD im Prozess vorlegte, setze sich mit diesen Äußerungen nicht auseinander. Es belege "lediglich, dass der Begriff 'Remigration' in verschiedener Art und Weise gebraucht werden kann und nicht jede Verwendung des Begriffs einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen bietet, sondern jeweils der konkrete Kontext zu beachten ist" (OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024, 5 A 1218/22, S. 66 ff.). Höckes Buch von 2018 enthält eine ähnliche Stelle:

Zitat: « Neben dem Schutz unserer nationalen und europäischen Außengrenzen wird ein groß angelegtes Remigrationsprojekt notwendig sein. » (Björn Höcke)

Im Mai 2025 stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz die Bundes-AfD als gesichert rechtsextremistisch ein. In seinem Gutachten spielt Remigration eine große Rolle. Laut CORRECTIV kommt es zu dem Schluss, die AfD nutze das Schlagwort, um die "systematische Abschiebung bestimmter Bevölkerungsgruppen" ohne Einzelfallprüfung zu fordern (CORRECTIV zum Gutachten). Wie differenziert das Amt dabei vorging, zeigt der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln, der das Gutachten an vielen Stellen wörtlich zitiert. Danach hebt das Amt auf die "Verwendungspraxis des Begriffs Remigration" ab und grenzt sie von "Abschiebungen in einem rechtsstaatlichen Rahmen" ab. Remigration sei "nicht in jeder Variante verfassungsfeindlich". Die "7 Punkte" der AfD nennt das Gutachten eine "reine Verbalbekundung" (Rn. 266 und 267).

Das Verwaltungsgericht Köln stoppte die Hochstufung am 26. Februar 2026 im Eilverfahren. Beim Thema Remigration folgte es dem Amt nicht. Solche Pläne könnten "nach den Umständen des Einzelfalls" eine verfassungsfeindliche Bestrebung begründen (Rn. 260). "Indes wird der Begriff 'Remigration' in verschiedener Art und Weise gebraucht. Nicht jede solche Verwendung bietet einen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung" (Rn. 262). Das Positionspapier und den Maßnahmenkatalog im Wahlprogramm hält das Gericht nicht für einen Verweis auf das "menschenwürdewidrige Konzept der Neuen Rechten" (Rn. 267). Auch aus der "millionenfachen Remigration" folge nicht "mit hinreichender Gewissheit" das Ziel, "ganze Bevölkerungsgruppen 'abzuschieben'" (Rn. 268). Einzelne Anhaltspunkte ließen "bislang nicht zugleich auf ein dahingehendes die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel schließen", und die Deutung des Verfassungsschutzes unterstelle "eine programmatische Stringenz", die das Gericht den Belegen nicht entnehmen könne (Rn. 269). Den Begriff selbst nennt es "unklar" (VG Köln, 13 L 1109/25; unsere Zusammenfassung des Beschlusses).

Das ist ein Eilbeschluss, keine Entscheidung in der Sache. Das Hauptverfahren steht noch aus. Bis dahin darf das Bundesamt die Bundespartei nicht als gesichert rechtsextremistisch bezeichnen. In fünf Bundesländern gilt die AfD dagegen als gesichert rechtsextremistisch: in Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Thüringen, wobei die Einstufung in Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt noch gerichtlich überprüft wird (CORRECTIV, Stand Juni 2026). Für Sachsen hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Einstufung bestätigt und Remigration im Zusammenhang mit Begriffen wie "Umvolkung" als Teil eines völkischen Konzepts gewertet (CORRECTIV zu den widersprüchlichen Entscheidungen). Auch die Gerichte lesen das Wort also je nach Zusammenhang und Beleglage verschieden.

Ist das "ethnische Säuberung"?

Merz hat seinen Satz als Gleichung formuliert: Remigration sei "nichts anderes" als ethnische Säuberung. Für die Frage, ob das zutrifft, hilft ein Blick darauf, was der Begriff bedeutet. Er stammt aus den Jugoslawienkriegen. Die Expertenkommission der Vereinten Nationen zum früheren Jugoslawien definierte ihn in ihrem ersten Zwischenbericht so: "'ethnic cleansing' means rendering an area ethnically homogenous by using force or intimidation to remove persons of given groups from the area" (übersetzt: ein Gebiet ethnisch homogen machen, indem Angehörige bestimmter Gruppen mit Gewalt oder Einschüchterung daraus entfernt werden). In ihrem Abschlussbericht beschrieb sie ethnische Säuberung als gezielte Politik, eine Zivilbevölkerung "by violent and terror-inspiring means" (mit gewaltsamen und Schrecken verbreitenden Mitteln) aus bestimmten Gebieten zu vertreiben (UN-Sicherheitsrat, S/1994/674, Ziff. 129 und 130).

Zwei Elemente machen die Definition aus: das Ziel eines ethnisch homogenen Gebiets und die Mittel Gewalt oder Einschüchterung. Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch bestraft die Vertreibung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Gemeint ist, wer einen Menschen, "der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält", "durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen" in einen anderen Staat verbringt, und zwar "im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung" (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VStGB).

Auf die Programmtexte der AfD passt diese Definition nicht. Sie knüpfen an Aufenthaltsstatus, Schutzgründe und Straftaten an. Wo sie Herkunftsstaaten nennen, bei Syrern, Afghanen und Ukrainern, geht es um deren Schutzstatus. Hautfarbe oder Abstammung sind in ihnen kein Kriterium dafür, wer gehen soll, und ein ethnisch einheitliches Land nennen sie nicht als Ziel. Sie beschreiben Abschiebungen nach Recht und Gesetz oder nach Gesetzesänderungen.

Deutsche Staatsbürger nehmen sie weitgehend aus, das Positionspapier ausdrücklich. Das Programm der AfD Sachsen-Anhalt will allerdings schwerkriminellen Doppelstaatsbürgern die deutsche Staatsbürgerschaft aberkennen, um sie abschieben zu können (Nr. 25). Es beruft sich dabei auf Artikel 16 des Grundgesetzes, nach dem niemand durch den Verlust staatenlos werden darf, und darauf, dass auch Merz das gefordert habe. Das stimmt: Anfang 2025 schlug Merz vor, straffällig gewordenen Doppelstaatlern die deutsche Staatsbürgerschaft aberkennen zu können. Das Bundesinnenministerium hielt einen Verlust der Staatsangehörigkeit "allein aufgrund des Verstoßes gegen Strafvorschriften" damals für unvereinbar mit der Verfassung (LTO, 7. Januar 2025). Die Forderung knüpft an schwere Straftaten an, nicht an Herkunft oder Anpassung, und an der Abwägung nach der UN-Definition ändert sie nichts. Sie liegt aber nah an einem Punkt aus Sellners Konzept, dem Passentzug für Straftäter mit zweiter Staatsangehörigkeit (Rn. 101), auch wenn Sellner in "krassen Fällen" sogar Staatenlosigkeit in Kauf nehmen will.

Man kann die Forderungen der Programme hart, unrealistisch oder in Teilen rechtswidrig finden. Eine ethnische Säuberung im Sinn der UN-Kommission beschreiben sie nicht. Das ist auch der Kern des Einwands, den der Historiker Andreas Rödder laut Junger Freiheit gegenüber der Bild erhob: Ethnische Säuberungen, wie man sie aus der Geschichte kenne, seien "stets mit Gewaltmaßnahmen verbunden" gewesen.

Bei Sellners Konzept ist die Frage schwieriger. Beim Ziel liegt es nah daran: Es will nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine "ethnokulturelle Identität" bewahren und knüpft an Herkunft, Abstammung und Glauben an (Rn. 103). Bei den Mitteln verspricht der Verlag im Werbetext "Anreizsysteme" und "freiwillige Ausreise", Remigration sei "keine Vertreibung". Das Urteil beschreibt mehr. In seiner Würdigung hält der Senat fest, der "Entzug einer durch Einbürgerung oder Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit" gelte in dem Konzept ausdrücklich als Instrument gegen "nicht assimilierte Staatsbürger". "Selbst drohende Staatenlosigkeit stellt hierbei offenbar kein Hindernis dar" (Rn. 103, zu den Einzelheiten Rn. 101). Auf Deutsche ohne zweiten Pass sollen "Assimilationsdruck" und "Remigrationsdruck" wirken (Rn. 102). Das Landgericht Hamburg hat laut beck-aktuell festgehalten, ein solcher Druck hätte "nur ein vermeintlich freiwilliges Verlassen des Landes zur Folge". Offene Gewalt beschreibt das Urteil nicht, wohl aber staatlichen Zwang gegen deutsche Staatsbürger, der an Herkunft, Abstammung und Glauben anknüpft.

Ob der Entzug der Staatsangehörigkeit und systematischer Druck als Einschüchterung im Sinn der UN-Definition zählen, ist eine Wertungsfrage. Dafür spricht, dass der Staat Menschen ihren rechtlichen Status nehmen und sie so aus dem Land drängen soll. Dagegen steht, dass die UN-Kommission eine Vertreibung "mit gewaltsamen und Schrecken verbreitenden Mitteln" beschreibt. Ahrens nennt es ethnische Säuberung, das Kammergericht hat "Deportationskonferenz" als Meinung erlaubt. Für Sellners Konzept ist Merz' Vergleich deshalb vertretbar, eine Zuspitzung bleibt er trotzdem. Als Beschreibung dessen, was die AfD in ihren Programmen fordert, geht er darüber hinaus, und im Bundestag sprach Merz über die AfD, nicht über Sellner. Die Bewertung im Einzelnen steht in unserem Faktencheck.

Remigrationspolitik mit legalen Mitteln

Wer nur fragt, ob eine Forderung offen verfassungswidrig ist, übersieht einen Teil der Debatte. Dana Schmalz hat im August auf dem Verfassungsblog durchgespielt, was eine Landesregierung mit Remigrationsagenda innerhalb der geltenden Gesetze tun könnte (Verfassungsblog: Ausbürgern, Ausweisen, Abschieben). Ihr Ausgangspunkt ist eindeutig: "Das geltende Ausländerrecht erlaubt keine Remigrationspolitik." Problematischer als offene Rechtsbrüche seien aber Schritte, die für sich genommen nicht eindeutig illegal sind.

Die Länder führen das Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz und das Staatsangehörigkeitsgesetz aus und haben dabei Spielräume. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nach dem Grundgesetz nicht entzogen werden. Eine Einbürgerung kann aber innerhalb von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn sie mit vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben erlangt wurde (§ 35 StAG). Schmalz befürchtet, dass Behörden die Bekenntnisse, die Eingebürgerte abgeben müssen, uferlos auslegen und etwa Beiträge in sozialen Medien heranziehen könnten. Die Rücknahme würde so "zu einem mächtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda". Ähnliche Spielräume sieht sie bei der Niederlassungserlaubnis, bei Aufenthaltstiteln für Fachkräfte und bei der Ausweisung nach § 53 AufenthG, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verlangt und offen formuliert ist. Die AfD Sachsen-Anhalt will Einbürgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde bündeln.

Gebremst werden könnte eine solche Politik vor allem im Kleinen: durch Gerichte, die Ermessensfehler korrigieren, durch verbindliche Verwaltungsvorschriften des Bundes und im äußersten Fall durch den Bundeszwang nach Artikel 37 des Grundgesetzes. Wie viele der Magdeburger Migrationsforderungen schon auf dem Papier scheitern, haben die Juristen Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein im April geprüft. Nach ihrer Analyse verstoßen 18 von 31 Forderungen, die ein Land überhaupt umsetzen könnte, gegen höherrangiges Recht (Verfassungsblog zum Programm der AfD Sachsen-Anhalt). Für die Bewertung des Begriffs heißt das: Eine Remigrationspolitik muss nicht offen rechtswidrig sein, um Menschen mit legalem Aufenthalt zu treffen. Umgekehrt ist nicht jede harte Abschiebepolitik schon Remigration im Sinne Sellners.

Was sich sagen lässt

Nach zweieinhalb Jahren Streit um das Wort sind einige Dinge belegt. "Remigration" ist ein alter Fachbegriff für Rückwanderung, der von rechten Akteuren umgedeutet wurde. Martin Sellner hat unter diesem Namen ein Konzept ausformuliert, das ausdrücklich auch deutsche Staatsbürger zum Gehen bewegen will, bis hin zum Entzug der Staatsangehörigkeit, und das Bundesverwaltungsgericht hat es in diesem Punkt als menschenwürdewidrig bewertet. Die AfD hat sich davon abgegrenzt, das Positionspapier des Bundesvorstands lehnt die Abschiebung Deutscher ausdrücklich ab. Ganz ausgenommen sind Staatsbürger trotzdem nicht: Das Programm aus Sachsen-Anhalt will schwerkriminellen Doppelstaatsbürgern den deutschen Pass nehmen, um sie abzuschieben. Vor allem reichen die Programme über Ausreisepflichtige hinaus, und prominente Funktionäre sprechen von "millionenfacher Remigration" in Größenordnungen, die mit Ausreisepflichtigen nicht zu erreichen sind.

Die NZZ hat einen Abschnitt ihres Berichts über die Generaldebatte mit dem Satz "Beide Seiten arbeiten mit Auslassungen" überschrieben (NZZ, 9. September 2026). Einige AfD-Mitglieder hätten offengelassen, was sie unter Remigration verstehen, die Parteispitze und Siegmund hätten das regelmäßig dementiert. Die AfD verweist auf ihren Kernsatz und übergeht ihre eigenen weitergehenden Forderungen. Merz setzt das Wort pauschal mit ethnischer Säuberung gleich und unterscheidet nicht zwischen Programm, Sellner und Parteibasis. Das Verwaltungsgericht Köln nennt Remigration einen "unklaren Begriff". Diese Unklarheit hat die AfD bis heute nicht aufgelöst, und von ihr lebt auch der Satz des Kanzlers.